Mitglied inaktiv
Hallo, meine Frau (zzt. Elternzeit) war ein paar Tage krank und konnte sich in der Zeit nicht um unsere Tochter (20 Wochen alt) kümmern. Sie hatte auch ein Attest vom Arzt, dass dieses bescheinigte. Ich blieb daraufhin für die Zeit zu Hause, in der Annahme §45 SGB würde greifen. Als ich nun das Attest bei meinem Arbeitgeber (Sparkasse) abgab, sagte man mir, es gäbe eine Sonderregelung für den öffentlichen Dienst, die besagt, dass es Sonderurlaub für die Pflege Angehöriger gäbe, wenn ein Kind von max. 8 Jahren mit im Haushalt lebt. Nun habe ich die 4 Tage zufällig auch ausgenutzt, so dass ich in diesem Fall zwar einen Vorteil habe (vollständige Weiterzahlung des Gehaltes). Auf meine Frage, was denn passieren würde, wenn ich dieses Jahr so eine Freistellung erneut in Anspruch nehmen würde, sagte man mir, das wäre dann unbezahlter Sonderurlaub. Ist das so korrekt? Bin ich dann nicht durch den BAT schlechter gestellt, als ein „normaler Angestellter, der zumindest für 10 Tage im Jahr Krankengeld bezieht?
Hallo, es gibt verschiedene BATs, deshalb kann man das schwierig beantworten. Wahrscheinlich so: Für Beschäftigte, die nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, gelten die Regelungen des SGB V nicht. Für diesen Personenkreis stehen Regelungen zur Arbeitsbefreiung im BAT zur Verfügung. Danach gibt es bei schwerer Erkrankung eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht erreicht hat, bis zu 4 Arbeitstage Arbeitsbefreiung pro Jahr ( BAT § 52 und MTArb. § 33 ). Eine Bescheinigung des Arztes ist vorzulegen. Gruß, NB
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