Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Weihnachtsgratifikation

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Weihnachtsgratifikation

AdamundEva

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Hallo. Ich habe einen unbefristetes Arbeitsvertrag und auch in den letzten 2 Jahren eine Weihnachtsgratifikation erhalten. Meine Frage ist, ob ich dies Jahr einen Anspruch auf die gratifikation habe. Ich habe am 23.08.2019 meine Tochter entbunden. Ab dem 20.03.2019 war ich im Beschäftigungsverbot. Nach dem Mutterschutz bin ich jetzt seit 11.10.2019 bis zum 10.10.2020 in Elternzeit. Mein Arbeitgeber zahlt eine Weihnachtsggratifikation. Diese wurde auch dies Jahr an alle Mitarbeiter ausgezahlt. Die Gratifikation bezweckt laut Arbeitsvertrag die Belohnung der in der Vergangenheit gezeigten Betriebstreue und die Förderung zukünftiger Betriebstreue, gleichzeitig bezweckt sie die Belohnung der Arbeitsleistung als solche. Eine Auszahlungsverpflichtung wird im Vertrag benannt: Sie besteht wenn das Arbeitsverhältnis am 01.10 des betreffenden Jahres bestand und über den 30.11. Hinaus besteht. Zudem steht im Vertrag: Paragraph 15: (1) der Arbeitgeber entscheidet sich jährlich neu, ob er freiwillige Leistungen wie weihnachtsgratifikationen, Prämien...gewährt. Die Zahlung ist eine freiwillige Leistung, auf die selbst bei wiederholte Auszahlung kein Rechtsanspruch für die Zukunft besteht. (2) wird eine entsprechende freiwillige Leistung gewährt, wird sie für Fehlzeiten ohne gesetzliche Entgeldfortzahlungsansprüche mit Ausnahme für Zeiten des Mutterschutzes zeitanteilig gekürzt. Für Zeiten des Nichtbestehens , der Unterbrechung oder des Ruhens der Beschäftigung (z.b. Elternzeit, unbezahlten Sonderurlaubs, Wehr- oder Ersatzsienst) gilt Satz (1) entsprechend. (3) von Freiwilligen Leistungen lt (1) ist der/die Mitarbeiter/in u.a. ausgeschlossen : - wenn er/sie sich im gekündigten Dienstverhältnis befindet - wenn ein Probeverhältnis besteht Habe ich einen Anspruch? Zumindest anteilig? Bis März habe ich ja gearbeitet und das BeschäftigungsVerbot gilt ja auch als Arbeitszeit. Oder falle ich raus, da ich jetzt in Elternzeit bin und das Arbeitsverhältnis nicht seit 01.10 bis nach dem 30.11. Besteht? Auf Nachfrage schrieb mein Arbeitgeber er habe sich gegen die Auszahlung entschieden, da die Gratifikation zu 68% auf das Elterngeld angerechnet würde. Meines Wissens wird es aber doch nicht angerechnet und verstehe auch dies Argument nicht.. Freue mich auf eine Antwort und bedanke mich jetzt schonmal. Viele Grüsse!


Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, bitte die Hinweise lesen. Verträge etc kann ich hier nicht bewerten. Liebe Grüße NB


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