Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Was passiert wenn wir uns zwei Kinder wünschen?

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Was passiert wenn wir uns zwei Kinder wünschen?

DieMaus1984

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Sehr geehrte Frau Bader, mein Mann und ich erwarten am 16.04.2016 unser erstes Baby. Ein absolutes Wunschkind. Ich habe wärend der gesamten Schwangerschaft ein Beschäftigungsverbot von meiner Gynäkologin bekommen, da die schwangerschaft aufgrund des Psychischen stresses auf der Arbeit gefährdet war. Mein Arbeitgeber hat mir schon vor der schwangerschaft immer wieder unter mit Kündigung nach der Elternzeit gedroht falls ich mal schwanger werden sollte. Jetzt zu meiner eigendlichen Frage: Mein Mann und ich wünschen uns definitiv zwei kinder die vom alter nicht weit auseinander liegen. Wenn ich jetzt 1 Jahr Elternzeit anmelde und kurz vor ende der Elternzeit wieder schwanger werde was passiert dann? Kann mein Arbeitgeber mich trotzdem kündigen? Wie verhält es sich mit dem Beschäftigungsverbot ( ich würde aufgrund der Umstände auf der Arbeit definitiv wieder eins bekommen). Bezahlt der Arbeitgeber dann für die Monate in der zweiten schwangerschaft das Gehalt wenn ich ein Beschäftigungsverbot hätte?


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, ab dem ersten Tag nachd er EZ müssten Sie ja wieder arbeiten - wenn Sie da ein BV haben, ist es ja gut, dann greift das. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB


desireekk

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Hallo, also: wenn Du nur ein Jahr EZ anmeldest, dann musst Du nach dem Jahr wieder VZ arbeiten gehen, ob Du willst oder nicht. Und ob Du nach 12 Monaten exakt wieder schwanger bist...(mein erstes hat sofort geklappt, beim 2. hat es fast 8 Monate gebraucht...und ich wollte sie auch schnell hinter einander). Dann wärst Du auch kündbar wenn Du nach dem 1 Jahr zurück kommst. Ich würde mind. 2 Jahre EZ anmelden und ggf. TZ ab dem, 2. LJ verlangen, bzw. wenn er das ablehnt eben woanders arbeiten. Das sind immerhin auch 30 Std. Solltest Du dann irgendwann schwanger werden und ins BV geschickt, dann bekommst Du Dein Gehalt ersetzt (Großteils nicht vom AG, aber das ist ja wurscht wo es herkommt). Gruss D


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