Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Vaterschaftsanfechtungsklage

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Vaterschaftsanfechtungsklage

Mitglied inaktiv

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Sehr geehrte Frau Bader, ich waere Ihnen dankbar, wenn Sie mir aufzeigen koennten, welche Moeglichkeiten ich habe bzgl. folgendem Fall: Ich lebe seit 1 3/4 Jahren von meinem Ehemann getrennt. Habe kurz darauf meinen neuen Partner und auch Vater meiner Tochter kennengelernt. Unsere Tochter ist nun 10 Monate und die Scheidung wurde von mir bereits vor 1 Jahr (z.Zt. als ich noch schwanger war) eingereicht. Allerdings war die Zustellung der Scheidungsunterlagen bis heute nicht moeglich, da mein Mann im Ausland (Fernost) lebt und die Annahme bislang 2mal verweigert hat. Dieser Prozess, Scheidungsantrag ueber die Botschaft und dann weiter ueber das landeseigene Gericht, zuzustellen, nicht engegennehmen, gleichen Weg zuruecksenden, hat (fast) 1 Jahr in Anspruch genommen. Mein Mann weiss nun erst seit kurzer Zeit von dem Kind und will eine Vaterschaftsanfechtungsklage anstrengen. Natuerlich ist mir das prinzipiell recht (da er total unkooperativ ist, alles blockiert etc.), aber ich wuesste gerne ob es nicht auch eine einfachere Loesung gibt? Kann der Vater des Kindes nicht "einfach" seine Vaterschaft anerkennen? Muss mein Ehemann seine Zustimmung geben? Muss der Name des tatsaechlichen Vaters meinem Mann bekannt gegeben werden? Alles Fragen, die sich aus der leider sehr schwierigen Situation mit meinem Mann ergeben, der extrem agressiv, unzurechenbar etc. ist. Ich danke Ihnen fuer Ihre Hilfe. MFG Lena


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Grds. gilt der Ehemann als KV, dies aber nicht, wenn das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrages geboren wird u. ein Dritter (= der wahre Vater) bis zu einem Jahr nach der Scheidung die Vaterschaft anerkennt und die KM sowie der Ehemann zustimmt. Die Anerkennung wird aber erst mit dem Scheidungsurteil wirksam. Bis dahin hat der Ehemann alle Rechte, auch das Sorgerecht. Das NamensänderungsG hat viele Neuheiten gebracht, trotzdem ist ganz klar in § 1616 BGB geregelt, dass ein Kind den Ehenamen erhält und als ehelich gilt, wenn es vor der Scheidung geboren wird. Zwar ist es nach § 1617b BGB möglich, den Namen durch Antrag zu ändern, wenn rechtskräftig festgestellt ist, dass der Ehemann nicht der Vater ist, dies ist aber vor der Geburt nicht möglich. Zwar kann er schon vor der Geburt die Vaterschaft anerkennen, er kann aber keine Vaterschaft durch Anerkenntnis begründen. Lt. Gesetzgeber ist ja eben bis zu Scheidung der Ehemann Vater. Es kommt also auf den Zeitpunkt von Scheidung und Geburt an. Praktisch sieht das aus wie folgt: Bei der Geburt wird der Ehemann als Vater in die Geburtsurkunde eingetragen. Das ist so, da Sie ja noch nicht geschieden sind. Jetzt besteht die Möglichkeit, dass man beim zuständigen Standesamt eine qualifizierte Vaterschaft beantragt, d.h. Sie gehen mit dem Vater des Kindes zu einem Standesbeamten, dort erkennt der Vater das Kind als das seinige an. Dies geht aber nur mit Ihrem und dem Einverständnis des "Nochehemannes". Alle drei müssen diese qualifizierte Vaterschaft unterschreiben. Das Ganze ist dann "schwebend" bis die Scheidung rechtskräftig ist. Sobald sie rechtskräftig ist, bekommt das Standesamt diese Info und löscht dann automatisch den "Nochehemann" als Vater und trägt dann den richtigen Kindesvater ins Familienbuch ein. Wenn der Nochehemann dem nicht zustimmt, kann man auch als Mutter oder „echter“ Kindsvater die Vaterschaft anfechten. Die Mutter kann nach einer Scheidung unproblematisch ihren alten Namen annehmen. Gruß, NB


Mitglied inaktiv

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Vielen Dank fuer Ihre prompte Antwort. Es kommen leider noch einige Komplikationen hinzu.... da ich unsere Tochter im Ausland geboren habe, hat die dortige Behoerde eine Geb.urkunde mit dem Namen des tatsaechlichen Vaters ausgestellt und auch unserer Tochter (nach dortigem Recht), den Familiennamen des Vaters (nicht Ehemanns) gegeben. Mein Ehemann will zwar definitiv nicht als Vater gelten (nehme ich an), aber wuerde versuchen mir soviele Schwierigkeiten wie moeglich zu machen. Der Vater ist kein Deutscher, unsere Tochter hat einen dt. Pass (ich bin Deutsche) mit dem Namen lt. Geb.urkunde. Koenen mir durch diese ganze "Wirr-warr-situation", Schwierigkeiten entstehen? Nochmals danke und viele Gruesse Lena


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