Eine Regelung in der Hausordnung einer Eigentumswohnungsanlage, dass Kinderwagen "vorübergehend im Hausflur abgestellt werden dürfen", ist zulässig. Das hat das Oberlandesgericht Hamm in einem kürzlich bekannt gewordenen Beschluss entschieden. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft hatte eine Hausordnung beschlossen, in der es u. a. hieß: "Kinderwagen dürfen vorübergehend im Flur abgestellt werden, andere Gegenstände nicht". Einige Wohnungseigentümer fühlten sich durch das auch nur vorübergehende Abstellen von Kinderwagen im Flur behindert, weil ihr Wohnungszugang dadurch auf eine Laufbreite von 45 cm eingeengt würde. Im Flur würden mitunter bis zu vier Kinderwagen abgestellt. Mit ihrem Ziel, die Hausordnung abzuändern, scheiterten sie in der Wohnungseigentümerversammlung. Auch gerichtliche Hilfe wurden ihnen nicht zuteil. Das Oberlandesgericht entschied in der letzten Instanz: Die in der Hausordnung getroffene Regelung sei hinreichend genau bestimmt. Es sei eine zeitlich begrenzte, aber auch nicht zu kleinliche Regelung gewollt. Im Erdgeschoss sei keine andere Abstellmöglichkeit gegeben. Der Abstellraum für Kinderwagen im Keller sei über einen Fahrstuhl nicht zu erreichen. Ein vorübergehendes Abstellen eines Kinderwagens im Erdgeschoss sei selbstverständlich, sozialüblich und Element der Zweckbestimmung der Wohnanlage. Für Eltern von Kleinkindern sei es unzumutbar, wenn nicht gar unmöglich, den Kinderwagen nach jedem Ausgang in die Wohnung zu nehmen oder zunächst in den nur über eine Treppe zu erreichenden Keller zu transportieren und erst dann mit dem Kind die Wohnung aufzusuchen. Der Einschränkung der Bewegungsfreiheit der übrigen Wohnungseigentümer werde ausreichend Rechnung getragen, da die Kinderwagen nicht dauernd im Flur abgestellt werden dürften. An Tagen, an denen ein Kinderwagen nicht gebraucht werde, aber auch in den Abendstunden und nachts gehöre der Kinderwagen dagegen in den dafür vorgesehenen Abstellraum. (Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 03.07.2001 - 15 W 444/00 -)
Mitglied inaktiv
Liebe Frau Bader, danke für die Kopie. Ich muss allerdings gestehen, dass ich den letzten Satz nicht ganz verstanden habe: was ist mit dem "dafür vorgesehenen Abstellraum" gemeint? Der Keller? Vielen Dank, isa
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