lorys1111
Hallo! Ich bin Anfang diesen Jahres schwanger geworden, unser Kind kommt Anfang Oktober. Mein Arbeitgeber hat direkt zu Beginn der Schwangerschaft auf anraten des Betriebsarztes Beschäfttigungsverbot ausgesprochen. Im Vorfeld war mir schon klar, dass sich die Begeisterung meines Arbeitgebers über eine Schwangerschaft in Grenzen halten wird, da es beim letzten Mal auch schon so war. Nun habe ich ihn per Email und per Post darüber in Kenntnis gesetzt wie lange ich Elternzeit nehmen möchte, ohne eine Antwort zu erhalten. Eine Freundin hat mir erzählt das man trotz BV einen Anspruch auf den Urlaub hat, also wäre das in meinem Fall ja noch der Urlaub für das ganze Jahr 2021 ca. 160 Stunden. Sie hat sich diesen damals von ihrem Betrieb auszahlen lassen. Ist das wirklich so? Ich musste meinen Urlaub bereits 2020 für dieses Jahr schriftlich beantragen, ist bei uns zur Planung so üblich. Habe meinen Arbeitgeber dann ebenfalls schriftlich gebeten mir diesen einfach "an die Elternzeit " dran zu hängen. Und die Elternzeit dementsprechend zu verlängern. Leider auch darauf keine Antwort erhalten. Leider weiß ich überhaupt nicht was mir jetzt zusteht und was ich wie am besten einfordern kann? Liebe Grüße
Hallo , Sie haben Anspruch auf Urlaub für jeden Monat, in dem Sie nicht vollständig in Elternzeit sind. Eine Auszahlung des Urlaubs ist nur bei bei Beendigung des Vertrages möglich. Liebe Grüße NB
roza_soza
Soweit ich weiß, erhältst du deinen Urlaub weiterhin für den Zeitraum, den du eingereicht hast. D.h. dann zB dass du in diesem Zeitraum im Gegensatz zur restlichen Zeit nicht bei Bedarf abrufbar sein musst, da du ja Urlaub hast. Was in den Zeitraum des Mutterschutzes vpr und nach der Geburt fällt, steht dir dann aber danach noch zu. Geht dein Mutterschutz noch in den Dezember rein (wenn dein Kind zB für den 1.10 ausgezählt ist und nicht zu spät kommt, würde der Mutterschutz ja schon Ende November enden)?
mellomania
bereits genehmigter urlaub gilt als genommen. der rest und die stunden bleiben stehen. und zwar bis zum ende des folgejahres der rückkehr aus der elternzeit. du kannst ja jetzt noch gar nicht wissen wie lange du elternzeit haben möchtest, da das geburtsdatum des kindes noch nicht bekannt ist. die Meldung über die elternzeit machst du nach der Geburt. von daher kann der AG ja noch gar keinen urlaub dranhängen, da der Beginn des urlaubs nicht bekannt ist. der AG muss sich auch gar nicht melden, da er keine zustimmung zur elternzeit geben muss. ich würde den urlaub stehen lassen. du wirst ihn brauchen. auszahlen geht nur, wenn du das unternehmen verlässt.
cube
Anspruch auf Urlaub ja - Gutschrift bereits einreichten Urlaubes nein. Zumal du im BV ja theoretisch zu jeder Zeit auch wieder arbeiten gehen können müsstest. Falls der AG zB plötzlich eine Ersatztätigkeit hat, müsstest du theoretisch von heute auf morgen antreten - willst du das nicht, müsstest du eigentlich eh Urlaub nehmen für Zeiten, in denen du das nicht leisten kannst/willst. Bestätigung der EZ ist nicht nötig, da der AG hier eh kein Veto-Recht hat. Die EZ teilst du also nur mit, sie bedarf keiner Genehmigung. Urlaub auszahlen muss der AG nur, wenn du das Unternehmen verlässt und es keine Möglichkeit gibt, diesen vorher noch zu nehmen. Urlaub ist zur Erholung gedacht und kann/darf nicht in Geld umgewandelt ohne zwingenden Grund.
lorys1111
Hallo! Das ist ja leider schonmal Quatsch das man im Vorfeld nicht sagen kann wie lange man Elternzeit nehmen möchte, dass war meinem Arbeitgeber schon beim letzten mal ein halbes Jahr im Vorfeld wichtig und dementsprechend kann er sich ja zumindest grob ausrechnen wie lange sich diese durch Urlaub verlängern würde. Ich hatte hier auf eine Experten Antwort gehofft. Schade
mellomania
du kannst nicht GENAU sagen bis wann du elternzeit hast weil du das geburtsdatum noch nicht kennst. hat doch mit expertenmeinung nix zu tun. du musst ja GENAU sagen bis wann du elternzeit hast. außer dir ist das geburtsdatum des kindes völlig juck und du sagst jetzt schon dass du xy elternzeit hast. hat mit expertenmeinung wenig zu tun, logik :-)
Feuerschweifin
Oh je, was für ein Quatsch hier geschrieben wird... Seit 2017 verfällt genehmigter aber durch BV nicht angetretener Urlaub nicht mehr. Du behältst den Urlaubsanspruch also und kannst ihn danach nehmen.
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