Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Urlaubsberechnung

Frage: Urlaubsberechnung

Mitglied inaktiv

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Hallo, wie berechnet sich der Urlaubsanspruch in dem Jahr, in dem man in den MuSchu geht. Wenn man pro Monat 2,5 Tage, wird denn der gesamte MuSchu mitgezält? Nach Ende des MuSchu beginnt ja die ETZ. Diese wird dann sicherlich nicht mitgerechnet? mfg Thorsten


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Man muss dabei folgendes unterscheiden: im Mutterschutz erhält man ganz normale Urlaubsansprüche, im EU keine. In dem Jahr, in dem man teilweise noch arbeitet /im Mutterschutz ist, hat man anteilig für die Monate Urlaubsanspruch, die ganz gearbeitet wurde- eine tageweise Abrechnung für den jeweiligen Monat gibt es also nicht. Anspruch besteht aber nach §17 Abs. 1 BErzGG nur auf volle Monate. Den Urlaub, der vor dem EU entsteht, darf man grundsätzlich nach dem EU nehmen. Vor dem EU nur dann, wenn er in dem Jahr angefallen ist. Bsp: Der Mutterschutz beginnt Mitte Dezember, dann hat man ja für das neue Jahr im Januar Urlaubsansprüche (1/12). Den kann man nicht im alten Jahr nehmen. Auszahlung ist nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich, sonst muss man den Urlaub aufsparen. Dies alles ist geregelt im MuSchG und BerzGG. Gruß, NB


Mitglied inaktiv

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Steht im BErzGG :-) § 16 oder §17. Sinngemäß: anteiliger Urlaubsanspruch für jeden Monat in dem noch MuSchu besteht, nicht aber für volle Monate EZ. Sollte als z. B. die EZ am 5. Mai beginnen, hat man trotzdem für den ganzenMai noch Urlaubsanspruch :-) Klar? Désirée


Mitglied inaktiv

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Hallo Frau Bader, der §17 sagt aber, dass der AG jeden VOLLEN Monat, den der AN als ETZ nimmt um 1/12 abziehen. Somit komme ich doch von der AG Seite. d.h. wenn der Mutterschutz mitten im Monat abläuft.z.B. am 26.10. dann kannd er AG mir nur 2/12 abzeihen. Dies wäre sogar der Fall, wenn der MuSchu am 2.10. ausläuft. Der § 17 sagt: , dass dies für jeden vollen Monat gilt, in dem der AN ETZ nimmt. mfg Th. Krämer


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