Mitglied inaktiv
Eben hat mein Ex angerufen und mir mitgeteilt, daß er zwar für das Kind aber nicht für mich Unterhalt zahlen würde. Er habe von seinem Anwalt gehört, er müsse, da der er Meinung ist ich würde ihm das Kind unterschieben wollen bzw. ihm ein Kind zu meinem Unterhalt andrehen wolle und unsere Beziehung ja nur 3 Monate gedauert habe mir keinen unterhalt schuldig. Stimmt das?
Hallo Ihr Lieben, bin heute einen Tag in Deutschland-und helte es ohne mein Forum nicht aus. Also: so pauschal kann man das leider nicht beantworten. Das kommt auf die genauen Umstände drauf an. Gemäß §1615 l Abs.2 gilt, dass bis 3 Jahre nach der Geburt, wenn die Kindsmutter aufgrund der SS oder Krankheit, die auf SS beruht oder weil ihr eine Tätigkeit nicht zugemutet werden kann (das ist bei einem kleinen Kind bis zu 3 J. idR so, wenn nicht nachweislich eine Betreuungsmöglichkeit besteht wie bei Großeltern im selben Haus) ein Unterhaltsanspruch besteht. §1615 l Abs. 3 besagt, dass auch über die drei Jahre hinaus der nichteheliche Vater Unterhalt zahlen muß, wenn Versagung "grob unbillig" wäre. Das wird bejaht, wenn es keinen Kindergarten, Großeltern etc. gibt. Höhe des U.: Nur, wenn Kindsmutter bedürftig ist, bekommt sie etwas ( Anrechnung Kindergeld etc.). Der Betrag ist mind. 1300 DM (in neuen Bulä 1.190 DM) und wird ind. ausgerechnet. Wenn der KV zahlungsunfähig ist, sieht es schlecht aus. Er hat auf jeden Fall einen Selbstbehalt von mind. 1800 (neue BL 1645 DM), wenn er arblos ist bei 1600 (neue BL 1460 DM). Möglicherweise hat die KM Ansprüche gegen ihre Eltern, diese gehen aber erst nach den Ansprüchen gegen den KV. Ich rate Ihnen auf jeden Fall, sich an das Jugendamt zu wenden, besser noch an einen Rechtsanwalt. Wenn Sie bedürftig sind, trägt der Staat die Kosten für den Kollegen (insbes. im Verfahren). Viele Grüsse, NB
Mitglied inaktiv
Das würde mich auch interessieren ... bei uns gab es nciht mal eine "Beziehung" ... wie sieht es da aus ??? LG Sandra
Mitglied inaktiv
Soweit ich weiß muß der Vater des nichtehelichen Kindes der Kindsmutter nach § sowieso im BGB bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes unterhalt gewähren, wenn die Mutter nicht erwerbstätig ist oder sein kann, da sie wegen der Erziehung des Kindes nicht erwerbstätig sein kann. Setz Dich doch mit Deinem Jugendamt in Verbindung die regeln das sowieso wegen der Anerkennung der Vaterschaft und dem Unterhalt für das Kind. Soweit ich weiß, ist der Mann, manchmal leider, immer der Gekniffene und muß bezahlen, auch wenn das Kind untergeschoben ist. Hät ja ein Gummi anziehen können. Hoffe Dir ein bißchen geholfen zu haben. Frag doch mal im Forum Alleinerziehend nach, da bekommst Du sicher noch mehr Tips, vielleicht auch von anderen Seiten. Christine
Mitglied inaktiv
zumindest muß er dir für die zeit des mutterschutzes unterhalt zahlen, soweit ich weiß. und normal auch bis zu 3 jahre danach. jugendamt hilft weiter!!!
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