Frage: Unterhalt für die Kindsmutter

Sehr geehrte Frau Bader, ein Freund bittet Sie um Rat und hofft das Sie weiterhelfen können. Er ist seit der Geburt des Kindes vont der Kindsmutter getrennt. Sie haben nie gemeinsam gewohnt, sprich immer getrennte Wohnungen gehabt. Sie bezieht HartIV, er hat eine Arbeitsstelle. Nun soll er Unterhalt an die Kindsmutter gemäß 1616 I BGB zahlen. Jedoch soll er den Unterhaltsrückstand von 11 Monaten nachzahlen. Damit die Leistungen des Jobcenter an die Kindsmutter eingestellt werden können. Ist das so rechtens? Schließlich habe diese nie in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft gewohnt. Zudem hat er so ein Schreiben/ Unteraltsberechnung vorher nicht erhalten. Da die Summe sehr hoch ist, hätte das Jobcenter sich diesbezüglich nicht öfter melden müssen? Das Kind ist jetzt 2 Jahre. Achso, für das Kind bezahlt er selbstverständlich Unterhalt (das stand für ihn nie in Frage). Ich danke für Ihre Antwort und hoffe das Sie uns weiterhelfen können. Mit freundlichen Grüßen Kügelchen12

von kügelchen12 am 24.05.2012, 20:24



Antwort auf: Unterhalt für die Kindsmutter

Hallo, WER fordert das denn? Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 25.05.2012



Antwort auf: Unterhalt für die Kindsmutter

Nein ab Förderung können sie es erst verlangen! Dein Freund soll Sie bloss einen Anwalt nehmen,das Amt rechnet sich da gern was zusammen!!!

von CKEL0410 am 24.05.2012, 20:32



Antwort auf: Unterhalt für die Kindsmutter

Was meinst du denn mit: "Hätte sich das Jobcenter nicht öfter melden müssen?"? Gruß Sabine

von SumSum076 am 24.05.2012, 22:57



Antwort auf: Unterhalt für die Kindsmutter

Haben sie sich denn in der Vergangenheit mal gemeldet? Rückwirkend können sie nicht fördern,es sei denn sie haben sich schmal gemeldet!

von CKEL0410 am 25.05.2012, 06:07



Antwort auf: Unterhalt für die Kindsmutter

Das Jobcenter/ehemals Arge - Bereich Unterhaltsheranziehung fordert den Betrag. Er hat vorher keinen Brief erhalten, das er Unterhalt an die Kindsmutter zahlen soll. Das meinte ich mit öfter melden, sprich hätten ihn doch mehrmals informieren müssen. Können meiner Meinung nach, nach so langer Zeit nicht einfach eine "Summe" fordern ohne das er vorher in Kenntnis gesetzt wurde.

von kügelchen12 am 25.05.2012, 09:28



Antwort auf: Unterhalt für die Kindsmutter

Kindesunterhalt kann rückwirkend ab Kenntnisnahme eingefordert werden, Erziehungsunterhalt nicht. Bekam er nun wirklich erstmals die Aufforderung der Mutter Unterhalt zu zahlen, so gilt die Zahlungspflicht erst ab diesem Monat. Er sollte dringend zum Anwalt. und berechnen lassen, bis zu welcher Höhe er der Mutter maximal unterhaltspflichtig ist.

von Bernsteinelfe am 25.05.2012, 09:54



Antwort auf: Unterhalt für die Kindsmutter

genau so ist es ,er soll sich bloß einen anwalt nehmen!!!!

von CKEL0410 am 25.05.2012, 12:53



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