Mitglied inaktiv
Sehr geehrte Frau Bader, ist Ihnen bekannt, ob es im TV öD eine Vorschrift gibt, nach der man auch nach der Elternzeit das Recht hat seine Arbeitszeit für einige Jahre zu verkürzen und trotzdem seine volle Stelle behält? Viele Grüße Tanja Schaefer
Hallo, Ein Anspruch auf Teilzeit besteht nach dem Teilzeitarbeitsgesetz unabhängig von EU, wenn: - mind. 15 AN ohne Azubis da sind (dazu zählen auch die im EU) - Sie länger als 6 Mo. dort arbeiten - Sie mind. 3 Mo. lang 15 - 30 Std/wo. arbeiten wollen - Sie dies dem AG mind. 3 Mo. vor Beginn schriftlich mitgeteilt haben - dem Anspruch keine wichtigen betrieblichen Gründe entgegenstehen (diese muss der AG bis 1 Mo. vor Beginn plausibel darlegen) - die Teilzeit muss in Art und Bezahlung der früheren Beschäftigung angeglichen sein. Eine Benachteiligung ist nicht zulässig, Ebenso eine Umstellung des Vertrages, z.B. von unbefristet auf befristet. Laut Gesetz soll die Teilzeit zwischen 15 und 30 Std. liegen. Der AG ist nicht verpflichtet, bestimmten Arbeitszeiten zuzustimmen (z.B. zwei Tage ganztags). Es soll da eine gütliche Einigung getroffen werden. Wenn dies nicht möglich ist, bleibt nur der Weg zum Anwalt. Viel hierzu bei www.teilzeit-info.de Wenn man damit nicht zurecht kommt und kündigen will, steht in der Regel keine Abfindung zu – es sei denn, es ist im Vertrag, der Betreibsvereinbarung oder dem Tarifvertrag so geregelt. Liebe Grüsse, NB
Mitglied inaktiv
Hallo, im Teilzeitgesetz ist das geregelt. Habe gerade auch einen Antrag nach meiner Elternzeit gestellt. Dann wird der erste Paragraph meines Vollzeitvertrages ergänzt um die Reduzierung auf 24 Std. auf einen Zeitraum von drei Jahren. Dann bleibt man immer noch in der vollzeitstelle. gruß Annette
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