seepferdchen40
Hallo, wir haben eine 9,5 Monate alte Tochter, welche jetzt natürlich aktiver ist und anfängt zu krabbeln. Unsere unter uns wohnenden Nachbarn haben sich darüber beschwert,dass wir bzw. unsere Tochter früh um 7 zu laut wäre wenn wir sie zur Kita fertig machen dabei spielt sie auf ihrem Spielteppich und lässt beim füttern auch mal vom Hochstuhl ihre Trinklerntasse fallen.Wir geben uns schon die größte Mühe aber können unsere Zaubermaus ja nicht festbinden bzw. den Mund zukleben. Ich habe der Nachbarin versucht zu erklären,dass sie leider gezwungen ist, wegen unserer nun veränderten Lebenssituation mehr Toleranz üben muss als sie bisher gewohnt war.Dabei traf ich nur auf "taube Ohren" Sie it der Meinug wir müssen acuh mit Kleinkind bzw. Säugling die Ruhezeiten einhalten.Wie ist denn hier die Rechtsgrundlage?Müssen wir unser Kind am "entwickeln hindern" um den Nachbarschaftsfrieden zu wahren? Was ist erst wen sie mit krabben anfängt,dann eschwert sie si wahrscheinlich täglih.
Mitglied inaktiv
Hallo, Laute Kinder - leider ein Dauerthema vor den Gerichten. Doch eins ist in allen Urteilen gleich: Die Kleinen dürfen spielen, draußen genauso wie drinnen. Und sie dürfen laut sein, sogar während der Ruhezeit von 13 bis 15 Uhr (OLG Düsseldorf, AZ U 51/95). Das Amtsgericht Hamburg-Altona machte grundsätzlich klar, dass man die Unterlassung von Kinderlärm gar nicht verlangen kann (AZ 316 C 510/01). Manchmal kommt auch noch heftiges Schimpfen der Eltern dazu. Auch dagegen ist nichts zu machen: "Laute Ermahnungen sind hinzunehmen", urteilte das Amtsgericht Hamburg (AZ 32C608/00). Trotz alledem: Ein Mietshaus ist nicht vergleichbar mit einer Kindertagesstätte, wo manchmal hundert und mehr Kinder auf relativ engem Raum zusammen sind. Und Kindern von Mietern stehen natürlich dieselben Rechte zu wie den Mietern selbst. Das heißt, dass sie selbstverständlich in der Wohnung spielen dürfen und dabei darf es auch lauter zugehen. Denn "das Erzeugen von Lärm durch spielende Kinder ist eine zwingend notwendige Ausdrucksform des Spielens, die nicht unterdrückt werden kann, ohne dass dies zu dauernden Schäden der Kinder führen kann," urteilte das Landesgericht Heidelberg. Üblicher Kinderlärm muss also in einem Mehrparteienhaus hingenommen werden, wenngleich das Spielen natürlich nicht zu einer unzumutbaren Störung der anderen Hausbewohner führen darf. Was üblich und zumutbar ist, wurde in vielen Gerichtsentscheidungen einzeln geklärt, denn eine allgemeine gesetzliche Regelung zum Kinderlärm gibt es ebenso wenig wie etwa maximal zulässige Höchstwerte für das Geschrei kleiner Wildfänge. Zwar schreiben die meisten Hausordnungen eine Mittagsruhezeit von 12.00 Uhr bis 15.00 Uhr und eine Nachtruhezeit von 22.00 Uhr bis 7.00 Uhr morgens vor, die als Bestandteil des Mietvertrages natürlich auch für Familien mit Kindern verbindlich sind. Das heißt, die Eltern sind angehalten, dafür zu sorgen, dass ihre Sprösslinge in dieser Zeit möglichst ruhig sind. Auch außerhalb dieser Zeiten ist nur kindgerechtes Spielen erlaubt; Aktivitäten wie zum Beispiel von Stühlen herunter springen oder Möbel umwerfen müssen die Eltern unterbinden. Liebe Grüsse,
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