Sehr geehrte Frau Bader,
vielen Dank. dass Sie sich Zeit nehmen meine Frage zu lesen und hoffentlich weiterzuhelfen.
Ich bin Bauingenieurin und war bis Oktober 2019 fest angestellt. Ich habe damals gekündigt und mich dann ab April 2020 asl bauleiterin selbstständig gemacht. Ich erhalte bis einschl. September Gründungszuschuss.
Nun erwarte ich unerwartet schnell mein drittes Kind im März 2021 - auf Grund insulinpflichtiger Gestationsdiabtetes und vorhergegangen HELLP in der ersten Schwangersdchaft wurde mir von Seiten der Ärzte angeraten keine (stressigen) Aufträge mehr anzunehmen . Da mein aktueller Auftrag abgeschlossen ist, werde ich keine weiteren Aufträge mehr ausführen.
Nach Geburt meines Sohnen plane ich eine Elternzeit von 1,5-2 Jahren.
Ich bin gesetzlich versichert mit Wahltarif Krankengeld.
Bis zum Mutterschutz und auch danach muss ich daher nun natürlich selbst für die Beiträge der KV aufkommen.
Nun ist meine Überlegung mich zeitnah oder auch mit Beginn des Mutterschutzes arbeitslos zu melden und dann schnellstmöglich Elternzeit zu beantragen (ich weiß, dass das nicht gleichbedeutend mit Elterngeld ist - darum geht es auch nicht).
Für mich wäre wichtig zu wissen, ob dann die KV - Beiträge wieder übernommen werden und für mich persönlich, dass in meinem Lebenslauf dann eben nicht 2 Jahre arbeitslos sondern eben Elternzeit stehen würde. Ich kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausschließen, dass ich mich nach der Elternzeit wieder um eine Festanstellung bemühen möchte.
Vielleicht können Sie mich informieren, ob das so möglich ist oder ob Sie eine andere gute Idee haben?
Vielen herzlichen Dank und Alles Gute,
J.
von
Julia828384
am 30.09.2020, 10:11
Antwort auf:
Selbständig, Arbeitslos melden, Elternzeit
Hallo,
Die Frage ist, was es Ihnen bringt, wenn Sie sich arbeitslos melden.
Arbeitslosengeld 1 erhalten Sie, wenn Sie die Anwartschaften erfüllen.3. Die Anwartschaft erfüllen. Dies ist der Fall, wenn Sie in den letzten zwei Jahren vor Ihrer Arbeitslosigkeit mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig beschäftigt waren. Dabei gilt die Elternzeit bis zum dritten Geburtstag Ihres Kindes als versicherungspflichtige Zeit, wenn Sie unmittelbar vorher versicherungspflichtig beschäftigt waren (§ 26 Abs. 2a Satz 1 SGB III). Ebenso zählt die Zeit, in der Sie Mutterschaftsgeld bezogen haben, als versicherungspflichtige Zeit (§ 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III).Wenn Sie während der Elternzeit ein weiteres Kind bekommen und für dieses ebenfalls Elternzeit beantragen, besteht für die gesamte Zeit von der Geburt des ersten (älteren) Kindes bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des zweiten (jüngsten) Kindes Versicherungspflicht (LSG Rheinland-Pfalz, 31.03.2011 L 1 AL 43/10). Wenn Sie in dem Jahr vor der Arbeitslosigkeit keine 150 Tage Arbeitsentgelt erzielt haben, wird der Bemessungsrahmen auf zwei Jahre erweitert (§ 150 Abs. 3 Nr. 1 SGB III). Sofern Sie sich also in dem Jahr vor der Arbeitslosigkeit in Elternzeit befunden und keine Einnahmen erzielt haben, wird der Bemessungsrahmen auf zwei Jahre erweitert.
Ansonsten halte ich es für den Lebenslauf für unrelevant, ob Sie arbeitslos gemeldet waren oder nicht. Sie können doch trotzdem Anführungszeichen Kindererziehungszeiten“ hineinschreiben.
Elternzeit beantragen kann man übrigens nicht ohne Arbeitgeber, man kann sich nur bei der Agentur für Arbeit freistellen lassen.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 01.10.2020
Antwort auf:
Selbständig, Arbeitslos melden, Elternzeit
Nur so zur Info: ohne AG gibt es keine Elternzeit.
Du bist dann Hausfrau mit EG-Bezug.
von
cube
am 30.09.2020, 13:01
Antwort auf:
Selbständig, Arbeitslos melden, Elternzeit
Ohne AG keinen Anspruch auf EZ
Das steht nur AN zu. Fällt also flach ausser du findest bis zum Mutterschutz noch einen AG. ALG1 gäbe es auch nur dann wenn du dem Arbeitsmarkt auch zur Verfügung stehst, wer betreut also euer Kind?
Schreibe doch einfach in den Lebenslauf Kindererziehungszeit.
von
Felica
am 30.09.2020, 14:25