Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Patientenverfügungen

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Patientenverfügungen

Mitglied inaktiv

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Hallo Frau Bader, ich hoffe Sie können mir weiterhelfen: Ich möchte eigentlich eine Patientenverfügung aufsetzen (habe im Net eine Seite gefunden.) Jetzt hat mein Mann gesagt, daß es gar keinen Wert hat, weil die Ärzte eh tun, was sie für richtig halten und diese Patientenverfügungen mißachten. Stimmt das? Wie sieht die Rechtslage aus? mfg, Etain


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Nach deutschem Recht und nach den Grundsätzen der Bundesärztekammer machen Ärzte, Bevollmächtigte und Betreuer sich strafbar, wenn sie sich nicht am Patientenwillen orientieren. Diese Patientenverfügung ist rechtsverbindlich und kann bei Missachtung gerichtlich durchgesetzt werden. (Bundesgerichtshof NJW 1995:204ff; Kutzer NStZ 1994:110ff; Uhlenbruck NJW 1996:1583ff; OLG Frankfurt/Main 15.7.98: Az: 20 W 224/98; LG München 18.02.1999: Az. 13 T 478/99); Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung, DtÄBl 1998, A-2366-2367; Handreichungen für Ärzte zum Umgang mit Patientenverfügungen, DtÄBl 1999, A-2720-2721. Gruß, NB


Mitglied inaktiv

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Hi Zadya, vor geraumer Zeit waren wir auch mit diesen Fragen konfrontiert. Ich würde euch empfehlen alles nötige an Papieren anzufertigen. Es geht zB auch darum, dass ihr festlegt, wer als mögliche Betreuungsperson eingesetzt wird, also einmal für die Personensorge, aber auch für die Vermögenssorge. Bei Ehepartnern ist es sicherlich nicht ganz so notwendig, aber es kann die Situation des Partners, der handeln muss, deutlich vereinfachen. Bei den Patientenverfügungen ist es dadurch problematisch, dass Ärzte ja auch Verpflichtungen haben und wenn sie eine Situation anders beurteilen als der Patient, werden sie dem Wunsch des Patienten nicht folgeleisten können, schon allein rechtlich nicht. trotzdem macht es einen Sinn eine Verfügung aufzusetzen, denn ohne medizinische Gründe wird der Arzt sich dem nicht widersetzen können. Ich denke, es kommt einfach darauf an, was ihr festlegen wollt und inwieweit ihr dadurch im Widerspruch zum Selbstverständnis eines Arztes und dessen rechtliche Haftung steht. cu


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