Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

patenschaft und tod der eltern.

Nicola Bader

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Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: patenschaft und tod der eltern.

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halo frau bader, nun ist unser sohn getauft und ich dachte immer das damit auch geklärt sei, das unser kind dann zu dem paten gehen würde sollte uns als eltern etwas zustoßen. muss dies noch amtlich festgehalten werdem oder reicht dafür die taufurkunde? muss der pate mit unterschreiben? seine einwilligung extra vorlegen? und wenn ja wo hinterlege ich dann unseren wunsch? danke und gruss schnuppenstern1976


Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, machen Sie ein Vorsorgetestament beim JA - darain ist das Vormundschaftsgericht gebunden. Die Patenschaft hat damit nichts zu tun. Gruß, NB


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Sind die Eltern miteinander verheiratet oder haben sie als unverheiratete Eltern Sorgeerklärungen abgegeben, so steht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu. Wenn einem Elternteil auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung, z.B. bei der Scheidung, die elterliche Sorge vor seinem Tod allein zustand, so ist eine neue gerichtliche Entscheidung erforderlich. Die gemeinsam sorgeberechtigen Eltern können für den Fall, daß sie beide versterben, durch ein Testament erklären, wer Vormund ihres Kindes werden soll. Daran hat sich das Familiengericht grundsätzlich zu halten. Wurde keine Verfügung durch die Eltern getroffen, muß das Familiengericht allein nach dem Wohl des Kindes eine Entscheidung treffen. Die gleiche Möglichkeit der Bestimmung eines Vormundes besteht für einen allein sorgeberechtigten Elternteil, wenn der andere Elternteil für eine Übertragung des Sorgerechts ausscheidet.


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