Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Nochmal Frage zu § 2 Absatz 7 Elterngeldgesetz

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Nochmal Frage zu § 2 Absatz 7 Elterngeldgesetz

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Hallo Frau Bader, dann versuche ich es nochmal. In § 2 Absatz 7 des Elterngeldgesetzes steht: "Kalendermonate, in denen die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes ohne Berücksichtigung einer Verlängerung des Auszahlungszeitraums nach § 6 Satz 2 Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hat, bleiben bei der Bestimmung der zwölf für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes zu Grunde zu legenden Kalendermonate unberücksichtigt." Das verstehe ich beispielhaft formuliert so: M bekommt am 1.1.2007 ein Kind. Für die nächsten 12 Monate bekommt sie Mutterschafts- und Elterngeld. Am 1.1.2008 bekommt sie das zweite Kind. Der Zeitraum, in dem sie Elterngeld bezogen hat, ist für die Berechnung des zweiten Elterngeldes nicht maßgeblich, also berechnet sich das Elterngeld ausgehend von ihrem Einkommen vom 1.1.2006 bis 31.12.2006. A bekommt dagegen schon am 1.1.2006 ein Kind. für die nächsten 12 Monate ist sie in Elternzeit und hat kein Einkommen. Am 1.1.2007 bekommt sie das zweite Kind. Da sie im Jahr 2006 kein Einkommen hatte, bekommt sie für das zweite Kind Elterngeld nur in Höhe des Sockelbetrags. Sehe ich das richtig? Oder bekommen M und A beide Elterngeld in gleicher Höhe (entweder Sockelbetrag oder Berechnung ausgehend vom Vorvorjahreseinkommen) für ihr zweites Kind? Wenn ja, an welcher Stelle kann ich das aus dem Gesetz herauslesen? Danke und Gruß Linda


Nicola Bader, Rechtsanwältin

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hallo, das Ministerium sagt dazu: "Wenn in dem Jahr vor der Geburt nicht die ganzen 12 Mo. gearbeitet wurde, wird errechnet, wie hoch der Nettoverdienst in den letzten 12 Kalendermonaten vor der Geburt des 2. Kindes bzw. vor der in Anspruch genommen Zeit war. Das dadurch ermittelte Nettoeinkommen würde dann durch 12 geteilt. Das ermittelte Nettoeinkommen ist Anpruchsgrundlage für die Berechnung. Liegt der Betrag unter 1000 €, erhöht sich gem. § 2 Abs. 2 der Prozentsatz von 67 % um 0,1 % für je 2 €, um das das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1000 € unterschreitet, auf bis zu 100 %. Moindesbetrag ist aber 300 €"


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