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Hallo, ich arbeite in einer sozialen Einrichtung. Dort ist es üblich, daß wir im Wechsel in der Nacht Rufbereitschaft haben. D.h., daß man zwar zu Hause schlafen kann, daß es aber sein kann, daß man nachts durchs Telefon geweckt wird und notfalls dem Anrufer noch in der Nacht und zwar vor Ort helfen muß. Die Rufbereitschaft belastet mich schon mehr als genug. Aber das Wissen, nachts nochamls auf die Straßen zu müssen (pro Strecke halbe Stunde Fahrt), beunruhigt mich sehr. Alternative: direkt vor Ort schlafen, was natürlich auch nicht besser ist ... Was kann ich tun ? Danke im Voraus und Gruß, Melanie
Hallo, sind Sie schwanger? Gruß, NB
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Ja! :-) [3. Monat)
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Hallo ! Dann darfst Du zwischen 20 und 6 Uhr gar nicht arbeiten ,also hat sich das mit der Rufbereitschaft erledigt :-) LG Julia
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Sicher ?? Gilt das auch in sozialen Berufen ? Bei Pflegeberufen und so gelten da doch Ausnahmen (wobei meine Art von Arbeit hoffentlich nicht zu Pflegeberufen zählt, auch wenn ich in 'ner sozialen Einrichtung arbeite ... Danke schon mal :-)
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Hallo ! Für Nachtarbeit gibt es soweit ich weiß keine Ausnahmen nur für Feiertagsarbeit ! LG Julia
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Hallo ! Ich bin Krankenschwester und durfte in der Schwangerschaft zwischen 20 Uhr und 6 Uhr nicht arbeiten ! Hier noch etwas das Frau Bader mal geantwortet hat : -------------------------------------------------------------------------------- (1) Werdende und stillende Mütter dürfen nicht mit Mehrarbeit, nicht in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr und nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. (2) Mehrarbeit im Sinne des Absatzes 1 ist jede Arbeit, die1. von Frauen unter 18 Jahren über 8 Stunden täglich oder 80 Stunden in der Doppelwoche,2. von sonstigen Frauen über 8 1/2 Stunden täglich oder 90 Stunden in der Doppelwochehinaus geleistet wird. In die Doppelwoche werden die Sonntage eingerechnet. (3) Abweichend vom Nachtarbeitsverbot des Absatzes 1 dürfen werdende Mütter in den ersten vier Monaten der Schwangerschaft und stillende Mütter beschäftigt werden 1. in Gast- und Schankwirtschaften und im Übrigen Beherbergungswesen bis 22 Uhr,2. in der Landwirtschaft mit dem Melken von Vieh ab 5 Uhr,3. als Künstlerinnen bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und ähnlichen Aufführungen bis 23 Uhr. (4) Im Verkehrswesen, in Gast- und Schankwirtschaften und im übrigen Beherbergungswesen, im Familienhaushalt, in Krankenpflege- und in Badeanstalten, bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, anderen Schaustellungen, Darbietungen oder Lustbarkeiten dürfen werdende oder stillende Mütter, abweichend von Absatz 1, an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, wenn ihnen in jeder Woche einmal eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe gewährt wird. lG safrarja
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