bridget
Hallo Frau Bader, Ich interessiere mich für folgenden Fall: AG zahlt für 10 Stunden/Woche etwas mehr als die 400€ und übernimmt damit die Krankenversicherung.(Also kein Mini-Job) Ab April wird AN zusätzlich 2 Stunden mehr von zu Hause arbeiten. (Also insg. 12 Stunden) Fragen: - Wieviel Tage Urlaubsanspruch hat AN? (AN hat in Arbeitsvertrag nur 12 Tage-korrekt?) - Wie sieht es bei Kinder-Krank-Tagen aus? Hat AN Anspruch darauf (AN hat 2jähriges Kind), auch wenn es nicht in Arbeitsvertrag geregelt ist? und wenn ja, wieviele? Oder muss AN Urlaub dafür nehmen? Vielen Dank und Grüße Bridget
Hallo, 1. Anteilig/ prozentual vom gesetzl. Mindesturlaub, der ist bei einer 6Tage Woche 24 Tage. 2. Der § 45 Sozialgesetzbuch (SGB) V regelt diese Rechtsansprüche eindeutig. Es besteht nach § 45 Abs. 1 - 3 Sozialgesetzbuch (SGB) V ein Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber für die Dauer von zehn Arbeitstagen für jedes Kind pro Kalenderjahr (vgl. http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__45.html) . Diese Freistellung ist bei Verheirateten/ Zusammenlebenden der Mutter und dem Vater zu gewähren, d. h., jeder hat Anspruch auf zehn Arbeitstage je eigenes Kind. Als Höchstdauer nennt das Gesetz jedoch maximal 25 Arbeitstage für Mutter und 25 für den Vater, unabhängig von der Kinderzahl. Eine Übertragung von einem Ehegatten auf den anderen ist dabei nicht vorgesehen, sonst würde einer der Arbeitgeber ja benachteiligt werden. Allerdings sind folgende Voraussetzungen zu beachten: Es muss ärztlich bestätigt werden, dass das Kind der Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege bedarf, eine andere im Haushalt lebende Person das Kind nicht betreuen und pflegen kann und schließlich, das Kind darf das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für die Zeit der Freistellung wird von der Krankenkasse Krankengeld gezahlt, es sei denn, dass durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag eine Entgeltfortzahlung gewährt wird. Der Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht für alle Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sind beide Ehepartner privat versichert, so besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V. Ist ein Ehepartner privat und der andere Ehepartner gesetzlich versichert, so ist entscheidend bei welchem Ehepartner die Kinder mitversichert sind. Für den Fall, dass die Kinder dem Ehepartner zugeordnet sind, der privat versichert ist, so fallen die Kinder nicht unter den Geltungsbereich des SGB, da dessen Bestimmungen nur für gesetzlich Versicherte bindend gelten. Dies gilt unabhängig davon, ob der andere Ehepartner noch gesetzlich versichert ist. Liebe GRüsse, NB
juliakrub
Hallo, Urlaub: das kommt drauf an, an wieviel Tagen in der Woche gearbeitet wird. Sagt der Arbeitsvertrag dazu etwas? Wenn nein: nimm die Tage pro Woche an denen gearbeitet wird mal 4, dann kannst Du den Jahresurlaub. 2 Arbeitstage x4 = 8 Tage Urlaub / Jahr = 4 Wochen 3 Arbeitstage x4 = 12 Tage Urlaub / Jahr = 4 Wochen Kind-krank: das muß nicht im Arbeitsvertrag geregelt werden, weil es im SBG steht. auch hiergilt. 10 Tage pro Jahr, allerdinsg werden diese nicht auf die Wochenarbeitszeit umgelegt, sind also "echte" 10 Tage (für die es aber nur Lohnersatzleistung gibt!). Viele Grüße Désirée
Hallo, 1. Anteilig/ prozentual vom gesetzl. Mindesturlaub, der ist bei einer 6Tage Woche 24 Tage. 2. Der § 45 Sozialgesetzbuch (SGB) V regelt diese Rechtsansprüche eindeutig. Es besteht nach § 45 Abs. 1 - 3 Sozialgesetzbuch (SGB) V ein Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber für die Dauer von zehn Arbeitstagen für jedes Kind pro Kalenderjahr (vgl. http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__45.html) . Diese Freistellung ist bei Verheirateten/ Zusammenlebenden der Mutter und dem Vater zu gewähren, d. h., jeder hat Anspruch auf zehn Arbeitstage je eigenes Kind. Als Höchstdauer nennt das Gesetz jedoch maximal 25 Arbeitstage für Mutter und 25 für den Vater, unabhängig von der Kinderzahl. Eine Übertragung von einem Ehegatten auf den anderen ist dabei nicht vorgesehen, sonst würde einer der Arbeitgeber ja benachteiligt werden. Allerdings sind folgende Voraussetzungen zu beachten: Es muss ärztlich bestätigt werden, dass das Kind der Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege bedarf, eine andere im Haushalt lebende Person das Kind nicht betreuen und pflegen kann und schließlich, das Kind darf das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für die Zeit der Freistellung wird von der Krankenkasse Krankengeld gezahlt, es sei denn, dass durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag eine Entgeltfortzahlung gewährt wird. Der Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht für alle Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sind beide Ehepartner privat versichert, so besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V. Ist ein Ehepartner privat und der andere Ehepartner gesetzlich versichert, so ist entscheidend bei welchem Ehepartner die Kinder mitversichert sind. Für den Fall, dass die Kinder dem Ehepartner zugeordnet sind, der privat versichert ist, so fallen die Kinder nicht unter den Geltungsbereich des SGB, da dessen Bestimmungen nur für gesetzlich Versicherte bindend gelten. Dies gilt unabhängig davon, ob der andere Ehepartner noch gesetzlich versichert ist. Liebe Grüsse, NB
bridget
Hallo, vielne herzlichen Dank für diese so hilfreichen Antworten. Dann weiß ich die Situation nun besser einzuschätzen. Besten Dank nochmals und viele Grüße, Bridget
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