tantini
Hallo. Ich habe gestern bei mir auf Arbeit mitgeteilt, dass ich schwanger bin. Ich arbeite bei einem Bildungsträger mit zwei verschiedenen Maßnahmen. Bei einer betreue ich Schwerbehinderte, bei der anderen besuche ich Familien zu Hause. Bei der Gefährdungsbeurteilung wurden gar keine Gefahren angekreuzt, auch nicht der mögliche Kontakt zu Viren, obwohl wir schon mehrere Teilnehmer mit Corona hatten (auch aktuell). Nun haben wir erst zwei Schwangere gehabt, eine davon noch vier Wochen im BV bis zum Beginn des Mutterschutzes, die auch die gleiche Arbeit macht wie ich. Mir geht es gar nicht darum nicht mehr arbeiten zu müssen, aber müssten für mich nicht die gleichen Regeln gelten, wie für die anderen, zumal sich eine noch im BV befindet? Wäre es dann nicht so, dass entweder ich auch ins BV komme oder die andere eben wieder daraus befreit werden müsste oder geht so etwas im Nachhinein gar nicht mehr? Über Tipps wäre ich sehr dankbar :)
Hallo, hier gibt es keinen Gleichbehandlungsgrundsatz. Der AG muss jedes Mal indiv. prüfen. Wenn Sie meinen, seine Entscheidung ist falsch, müssen Sie sich an das Gewerbeaufsichtsamt wenden. Liebe Grüße NB
User-1722183313
Hallo, ja ich gebe dir Recht. Es müsste für alle gleich sein und wenn der Grund für ein BV nicht mehr besteht, wird es normalerweise auch wieder aufgehoben (Ich durfte Mal vier Wochen nicht kommen, als eine Kinderkrankheit umging und kam dann wieder.) Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass bei den anderen noch andere Risiken vorlagen, von denen du nichts weißt. Gibt es die Möglichkeit beim Betriebsrat (oder Ähnlichem) nachzufragen oder deinen Chef noch einmal um eine Erklärung zu bitten, damit du weißt, warum ihr anders behandelt werdet?
Bone
Dem AG steht es frei individuell bei jeder Schwangeren neu zu entscheiden. Ein Recht auf BV, weil alle anderen das haben, gibt es nicht.
User-1722183313
Ja, das stimmt natürlich. Aber ich denke trotzdem, dass er eine Gefährdungsbeurteilung nach den gleichen Kriterien machen sollte-wozu macht man sie sonst? Was dann dabei heraus kommt ist natürlich individuell.
Die letzten 10 Beiträge
- Anspruch auf ALG 1
- Bezug von Elterngeld bei zu versteuerndem Einkommen über 175.000€
- Bezug von Elterngeld bei zu versteuerndem Einkommen über 175.000€
- Elterngeld abgelehnt
- Unterhaltsvorschuß
- Urlaubsanspruch von Alturlaub nach Elternzeit
- Beschäftigungsverbot
- Auslauf befristeter Vertrag während Elternzeit
- Auslauf befristeter Vertrag während Elternzeit
- Elterngeld Berechnung bei zweiten Kind mit einem Abstand von drei Jahren