desireekk
Hallo Frau Bader, es ist noch etwas hin, aber trotzdem: Ich lebe ja in USA, mein Bundesstaat kooperiert auch nach dem AUG mit Deutschland. Der KV hat letztes Jahr einen Titel für jedes Kind unterschrieben (unterschreiben müssen), diese aber jeweils zum 16. Geb befristet. Wenn er nun zum 16. Geb nächstes Jahr den Unterhalt einstellt: Kann ich dann im Wohnsitzort in D klagen? Oder muss ich das hier über meinen Bundeststaat in den USA laufen lassen? Mir wäre eine Klage und eindeutige Regelung in D bedeutend lieber. Viele Grüße Désirée
Hallo, wo leben denn die Kinder? Art 21 EGBGB Wirkungen des Eltern-Kind-Verhältnisses Das Rechtsverhältnis zwischen einem Kind und seinen Eltern unterliegt dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Liebe Grüße NB
Die letzten 10 Beiträge
- Gefährdungsbeurteilung
- Arbeitsverhältnis beendet während der Elternzeit
- Elterngeld Kind 2, 16 Monate Abstand
- Elterngeld / Elternzeit – Vater in Deutschland, Mutter und Kind in Kroatien
- Mutterschaftsgeld nach Teilzeit in Elternzeit
- Beschäftigungsverbot und Abbau von Zeitguthaben durch Gleitzeittage
- Gehaltserhöhung im BV
- Mutterschutzgesetz zum Stillen
- Rentenpunkte
- Unzulässige Schutzmaßnahmen & Baustellen-Gefahren im Markt