Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Haushaltshilfe

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Haushaltshilfe

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Hallo Frau Bader, ich bin seit 10 Monaten die Mami von Pascal und im August erwarten wir sein Geschwisterchen. Aufgrund drohender Frühgeburt hat mir meine Ärztin ein Attest über eine Haushaltshilfe (acht Stunden täglich bis zur Geburt) ausgestellt, die auch von meiner Krankenkasse (ich bin gesetzlich pflichtversichert und stehe in einem Arbeitsverhältnis - Erziehungsurlaub -) bis zu 6 Stunden täglich genehmigt wurde. Wie sieht es jedoch nach der Geburt aus, wenn hier der Ehemann als "Haushaltshilfe" einspringt? Für die Zeit, in der ich mich im Krankenhaus befinde und "die Zeit danach" wollte er sich unbezahlten Urlaub nehmen. In welcher Höhe und bis zu welchem Zeitraum wird sein Verdienstausfall von meiner Krankenkasse erstattet? Leider hält sich meine Krankenkasse mit Auskünften und Tipps sehr bedeckt. Ich hoffe, Sie können mir weiterhelfen. Vorab schon mal vielen Dank. Liebe Grüße Carola


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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liebe Carola, Aktuelles Urteil: Ehepartner nur noch zwei Monate als Haushaltshilfe zulässig Mütter oder Väter, die ihre Berufstätigkeit unterbrechen, um während einer Krankheit des Partners die Kinder zu betreuen, müssen sich künftig rechtzeitig nach einer Haushaltshilfe umsehen. Die gesetzlichen Krankenkassen bezahlen den Verdienstausfall, etwa während eines unbezahlten Urlaubs, nur noch längstens für zwei Monate, wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied. (AZ: B 1 KR 15/99 R) Mit einer in der Regel externen Haushaltshilfe unterstützt die Krankenkasse Familien mit Kindern unter zwölf Jahren, wenn beispielsweise die Mutter wegen eines Krankenhausaufenthalts die Kinder nicht mehr versorgen kann. In ihren Satzungen können die Krankenkassen weitergehende Leistungen vorsehen, etwa für eine Erholungsphase nach dem Krankenhausaufenthalt. Statt einer Haushaltshilfe von außen kann die Kasse bei vergleichbaren Kosten auch Angehörigen den Verdienstausfall erstatten. Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder wegen häuslicher Krankenpflege, Mütter- (genesungs-)kur oder einer Vorsorge- bzw. Rehabilitationskur die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Bei beiden Varianten ist ferner Voraussetzung, dass eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Weiter kann die Satzung bestimmen, dass die Krankenkasse in anderen als den genannten Fällen Haushaltshilfe erbringt, wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Als Haushaltshilfe stellt die Krankenkasse eine Ersatzkraft; sofern dies nicht möglich oder zweckmäßig ist, werden die Kosten für eine selbstbeschaffte Ersatzkraft in angemessener Höhe erstattet. Eine Erstattung erfolgt nicht für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad. Ersatzkräfte stellen u.a. - auch für nicht versicherte Personen - die Sozialen Dienste und Sozialstationen (§§ 38, 132 Sozialgesetzbuch V.). Gruß, NB


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Hallo Carola, wenn Dein Mann sich nach der Geburt unbezahlten Urlaub nimmt, wird Deine Krankenkasse ihm nichts erstatten (wieso denn auch? Was hat Deine Krankenkasse mit Deinem Mann zu tun?). Bei meinem Arbeitgeber bekommen Vaeter bei der Geburt ihres Kindes 1 Urlaubstag bezahlt frei. Falls eines Eurer Kinder krank wird, koennte sich Dein Mann (mit Attest vom Kinderarzt) 10 Tage pro Kalenderjahr bezahlt beurlauben lassen. Diese Regelung gilt aber nicht bei Krankheit des Ehepartners (mein Kollege hat sich z.B. eine Woche Urlaub genommen, um seine Kinder zu betreuen, als seine Frau mit Grippe im Bett lag). Tschuess Petra


Mitglied inaktiv

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Liebe Petra, da scheinst Du ein wenig falsch informiert zu sein. Ich lag bereits im Krankenhaus und meine Krankenkasse hat meinem Mann seinen Verdienstausfall für diese Zeit erstattet. Voraussetzung hier ist u. a.: ein Kind unter 12 Jahren muß mit im Haushalt leben. Nach der Geburt besteht ebenfalls ein solcher Anspruch, nur weiß ich leider nichts konkretes. Das was Du meinst ist Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes, darum geht es aber in meinem Fall ja nicht. Mein Mann bekommt übrigens bei Geburt etc. aufgrund tarifvertraglicher Regelungen keinen Sonderurlaub. Tschüssi Carola


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Hallo Carola, das kannte ich in der Tat nicht. (Und offenbar kennen das alle meine Freunde und Bekannten auch nicht - geht sowas auch schon bei Grippe?) Aber gilt Geburt denn als Krankheit??? Ist es doch eigentlich nicht, oder? Petra P.S.: Wird der Verdienstausfall denn komplett erstattet? Die Gehaelter der meisten Maenner liegen doch weit ueber dem was eine Haushaltshilfe kosten wuerde.


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