Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Hallo Frau Bader,

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Hallo Frau Bader,

Tinax

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Hallo Frau Bader, ich habe am 31.10.11 eine Tochter geboren und für 2 Jahre Elternzeit beantragt.Gleichzeitig einen Antrag auf TZ in der Elternzeit ab vorraussichtlich 11.2012 gestellt mit der Absprache mich rechtzeitig zu melden, sollte es dazu kommen (Betrieb wollte ungefähren Anhaltspunkt wann er mit einer Rückkehr rechnen kann). Dieser wurde unter üblichem Vorbehalt genehmigt. Ich habe dann im September angerufen um mitzuteilen, dass sich der Beginn auf 01.03.13 verschiebt, da vorher keine Kinterbetreuung zu bekommen ist. Dies sollte ich dann schriftlich mit Vorstellung zu den Arbeitszeiten einreichen. Diesen Antrag habe ich am 28.09.12 gestellt. Am 05.11. kam dann eine Mail er (Personalleiter) könne mit meiner Mail nichts anfangen, ob es sich wie besprochen um die Angaben aus dem Tel handel, welches ich bejahte. Nun erhielt ich am 11.12. eine Absage ohne Gründe. Meines erachtens einmal zu spät (antr. 28.09.) u. formfehler. Welche Frist muß ich zum Widerspruch einhalten (will erst versch. Gespräche führen). Wann dürfte ich wieder einen Antrag stellen? Danke Sandra


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Will der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit im Rahmen der Elternzeit verringern, so kann er beantragen, in der Woche bis zu 30 Stunden zu arbeiten. Teilzeit in Elternzeit richtet sich gegenüber dem Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach dem BEEG. Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann die Teilzeitbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber oder im Rahmen einer Selbständigkeit umgesetzt werden. Beantragt ein Arbeitnehmer die Teilzeit in Elternzeit, ist er an Fristen gebunden. Soll die Teilzeit unmittelbar nach der Geburt des Kindes oder nach der Mutterschutzfrist beginnen, muss er dem Arbeitgeber den Teilzeitwunsch mindestens sechs Wochen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich mitteilen. Im Übrigen ist eine Frist von acht Wochen einzuhalten. Die Verringerung der Arbeitszeit kann während der Elternzeit zweimal beantragt werden. In dem fristgerecht gestellten schriftlichen Antrag ist dem Arbeitgeber zwingend der Beginn und der Umfang der Teilzeitbeschäftigung mitzuteilen. Auf welche Wochentage und welche Tageszeiten die Arbeitszeit verteilt werden soll, kann, muss aber nicht mitgeteilt werden. Es ist empfehlenswert, den Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit zusammen mit dem auf Elternzeit zu stellen. Im Unterschied zum Anspruch nach dem TzBfG muss der Arbeitgeber nach dem BEEG nicht nur betriebliche, sondern dringende betriebliche Gründe dem Anspruch auf Verringerung der Arbeitzeit entgegenhalten. Es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, über dessen Vorliegen und Anerkennung das Arbeitsgericht im Streitfall zu entscheiden hat. Es gibt leider noch nicht viele wegweisende Entscheidungen aus diesem Bereich. Der Trend der Arbeitsgerichte geht aber dahin, dringende betriebliche Gründe des Arbeitgebers anzuerkennen, wenn er ein Organisationskonzept vorträgt, wonach betriebstechnische, wirtschaftliche oder sonstige berechtigte betriebliche Bedürfnisse die Beschäftigung einer ganztags tätigen Vollzeitkraft erfordern. Im übrigen sei dem Arbeitgeber die Teilung der Stelle in zwei Teilzeitarbeitsplätze nur zuzumuten, wenn er den Arbeitszeitausfall durch Verringerung der Arbeitszeit des Arbeitnehmers durch Einstellung einer geeigneten Teilzeitkraft ausgleichen kann. Nach schriftlicher Antragstellung sollen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber innerhalb von vier Wochen auf die Verringerung der Arbeitszeit und deren Ausgestaltung einigen. Lehnt der Arbeitgeber den Antrag ab, hat er dies dem Arbeitnehmer innerhalb von vier Wochen schriftlich begründet mitzuteilen. Versäumt der Arbeitgeber es, dem Antrag rechtzeitig oder gar nicht zuzustimmen, gilt nicht automatisch die kürzere Arbeitszeit wie beim TzBfG; vielmehr muss der Arbeitnehmer Klage vor dem Arbeitsgericht erheben. Es gibt eine Anzahl von gerichtlichen Verfahren, jedoch scheut der Arbeitnehmer in der Regel vor der Klage zurück, da er das Arbeitsverhältnis nicht belasten möchte. Die „mutigen“ Arbeitnehmer verlassen sich auf den Sonderkündigungsschutz während der Elternzeit. Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt nicht mehr kündigen, von dem an Elternzeit verlangt wurde, frühestens ab acht Wochen vor Beginn und während der Elternzeit. Liebe Grüsse, NB


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