Mitglied inaktiv
Hallo Frau Bader, ich habe gehört, dass es ein Urteil neueren Datums gibt, nachdem der "Haftungsausschluss" für Kinder unter 7 bzw. 10 Jahren nicht für Schäden an parkenden Fahrzeugen gilt. Ich meine z.B. den Fall, dass ein Dreijähriger den Lack eines Autos zerkratzt (ohne Verletzung der Ausichtspflicht). Wissen Sie zufällig, wo ich darüber mehr erfahren kann? Ich habe nämlich natürlich den Artikel nicht mehr ... Für Ihre Mühe vielen Dank, Katja
Hallo, hierzu ein Artikel, den ich für eine Zeitung geschrieben habe: Schnell ist es passiert, dass ein Kind einen Schaden verursacht - mit dem Dreirad am Auto oder im Porzellangeschäft. In wie weit müssen die Eltern oder gar das Kind selber haften? Eine Frage, die immer wieder auftaucht, auch wenn bald jeder eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat. Der Gesetzgeber hat dies eindeutig geregelt. Das Kind selber haftet erst ab dem siebten Lebensjahr, im Straßenverkehr bei fahrlässigem Handeln neuerdings sogar erst ab zehn. Und selbst wenn diese Altersgrenzen erfüllt sind, bleibt zu klären, ob das Kind überhaupt ein Verschulden trifft. Weiterhin muss es die Einsichtsfähigkeit gehabt haben, zu verstehen, welche Folgen das Handeln haben könnte. Die Eltern haften nicht, wie es uns Baustellenschilder immer glaubhaft machen wollen, automatisch für jedes Fehlverhalten des Sprösslings, sondern nur dann, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Diese beinhaltet Aufklärung und Anleitung, Kontrolle (z.B. auf dem Schulweg) und positive Einflussnahme auf das Verhalten. Keiner kann verlangen, dass Kinder Tag und Nacht mit Argusaugen überwacht werden - außer in Gefahrensituationen. Und: wenn die Haftpflicht die Zahlung verweigert, müssen Sie selber keinesfalls sofort persönlich eintreten- dann ist der Anspruch zumindest zweifelhaft. Gruß, NB
Mitglied inaktiv
Vielen Dank, Frau Bader! Das Problem ist, dass ich gerne darauf hinaus möchte, dass die Haftpflicht zahlen muss. Von daher würde mich da die aktuelle Rechtsprechung interessieren :o) Viele Grüße, Katja
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