Mitglied inaktiv
Vielen Dank für die schnelle Beantwortung meiner ersten Frage. Es schließt sich gleich die 2. Frage an: Was sind Härtefälle zur vorzeitigen Beendigung des Erziehungsurlaubes? Viele Grüße Petra
Liebe Petra, gem. § 16 Abs. 3 BErzGG ist die Geburt eines neuen Kindes oder schwere Krankheit/ Tod eines Elternteiles ein wichtiger Grund. Die An kann aber nicht wegen neuer Schutzfristen vorzeitig beenden. Wir haben hierüber im Forum schon häufiger diskutiert, weil dies irgendwo ein Widerspruch ist, sind aber zu keinem Ergebnis gekommen. Vielleicht fragen Sie mals bei dem Gewerbeaufsichtsamt nach. Wenn das nicht hilft, werde ich eine off. Anfrage beim Ministerium machen. Gruß, NB
Die letzten 10 Beiträge
- Gefährdungsbeurteilung
- Arbeitsverhältnis beendet während der Elternzeit
- Elterngeld Kind 2, 16 Monate Abstand
- Elterngeld / Elternzeit – Vater in Deutschland, Mutter und Kind in Kroatien
- Mutterschaftsgeld nach Teilzeit in Elternzeit
- Beschäftigungsverbot und Abbau von Zeitguthaben durch Gleitzeittage
- Gehaltserhöhung im BV
- Mutterschutzgesetz zum Stillen
- Rentenpunkte
- Unzulässige Schutzmaßnahmen & Baustellen-Gefahren im Markt