As
Sehr geehrte Frau Bader, mein Kind wird nach dem Abi von Oktober bis März nächsten Jahres als Freiwilligenarbeiter (Volontär) ins nichteuropäische Ausland gehen. Im nächsten Studienjahr wird er dann sein Studium an einer Uni beginnen. ICH arbeite im Öffentlichen Dienst und erhalte Besitzstandszulage nach Par. 11 TVÜ-Länder und Kindergeld. Fällt beides dann in dem Jahr weg? Die Besitzstandszulage gibt es ja nur, wenn Kindergeldanspruch besteht??? Erhalte ich sie dann mit dem erneuten Kindergeldanspruch, wenn "Kind" studiert, wieder oder ist sie unwiderruflich verloren? Dann wäre das ja ein ziemlich teures Auslandsjahr... Können Sie dazu eine Auskunft geben? An wen könnte ich mich sonst wenden? Vielen Dank!! As
Hallo, nach § 62 EStG hat man Anspruch auf Kindergeld, wenn man seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland ...hat. Das trifft ja auf Sie zu. § 63 EStG regelt den Fall, dass sich das Kind im Ausland aufhält. Für den Kindergeldanspruch sind nach § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG grundsätzlich nur Kinder zuberücksichtigen, die einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder in einemanderen EU- bzw. EWR-Staat haben. Wer sich zusammenhängend mehr als sechs Monate im Ausland aufhält, gibt regelmäßig seinengewöhnlichen Aufenthalt im Inland auf. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Auslandsaufenthaltlediglich Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken dient und die Dauer eines Jahres nicht überschreitet. Diese Hürde nehmen Sie also. Jetzt kommt aber die nächste Problematik und das ist die Frage, ob man während eines Praktikums Kindergeld bekommt. Dies ist der Fall, wenn es sich um ein Praktikum handelt, welches man für einen Beruf oder eine Ausbildung benötigt. Ist das Praktikum jedoch weder vorgeschrieben oder empfohlen, besteht der Kindergeldanspruch längstens 6 Monate. Liebe Grüße NB
KielSprotte
Frag doch einfach mal in der Personalabteilung und/oder Betriebsrat nach.
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