bea3112
Hallo Frau Bader, ich befinde mich derzeit in EZ meines 1.Kindes in meinem Angestelltenverhältnis & erwarte im Feb 24 wieder Zwillinge, der Mutterschutz beginnt am 17. Jan 24. Seit März 23 betreibe ich ein Kleingewerbe und seit Sept 23 gehe ich einem Minijob beim Arbeitgeber meines Angestelltenverhältnisses nach. Sowohl für die 12 Monate vor Geburt als auch für das letzte Kalenderjahr würden "normal" meines Wissens Jan 23 - Dez 23 gelten. Gibt es eine Möglichkeit, den Bemessungszeitraum vor das Jahr 23 zu verlegen (wegen Gewerbegründung etc.) trotz das kein EG der ersten 14 LM meines 1.Kindes in 23 fällt? Ich freue mich von Ihnen zu hören. Freundlichen Gruß Tabea
Hallo, Sie können das Kalenderjahr ausklammern, wenn Sie in diesem Mutterschaftsgeld oder Elterngeld bis zum 14. Lebensmonat des ersten Kindes erhalten haben. Liebe Grüße NB
Dojii
Nein, wenn in 2023 kein Elterngeld der ersten 14 Lebensmonate, Mutterschaftsgeld oder Krankengeld aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Krankschreibung fällt, kannst du 2023 nicht ausklammern.
Die letzten 10 Beiträge
- Teilzeit in Elternzeit
- Fachleiterzulage Beschäftigungsverbot
- Kostenübernahme entbindung
- Social Freezing, donogene Befruchtung trotz Ehe
- Elterngeld trotz Krankschreibung
- Elternzeit nicht genehmigt - Änderung verlangt
- Kind einbehalten
- Teilzeitarbeit in Elternzeit um in BV zu kommen?
- Kindkrankbescheinigung im Original an AG?
- Oma Kinderbetreuung