Mitglied inaktiv
Guten Tag Frau Bader, Ich benötige Ihren Rat, Ich bekomme nun seit fast einem Jahr ALGII und am wochende erhilt ich ein schreiben vom Fallmanager des arbeitsamtes mit der bitte einen Fragebogen auszufüllen und mich dann bei ihm zu melden.sollte ich dies nicht zun streichen sie mir 10% von meinen leistungen.Ich bin dort dann hingegangen weil ich fragen wollte wieso ich diesen schreiben denn ausfüllen muss da ich einen Sohn von 17 Monaten noch zu Hause habe. Da sagte Sie das wäre ja kein grund das arbeitsamt arbeite jetzt mit erfahrenen und qualifizierten Tagesmüttern zusammen wo man sein kind ja auch hingeben kann- um z.b einen 1€ job auszuführen. Ich fragte Sie was denn sei wenn man sein Kind aber nicht zu einer Tagesmutter geben möchte.da sagte sie sie bekommen hier schliesslich leistungen da wollen wir auch ein entgegenkommen sehen. Mein freund hat eine dreivirtel stelle die sich aber bald in eine Vollzeitstelle umwandeln wird. meine tochter wird bald 4 und geht bis um 13Uhr in den Kinderagrten-mein sohn ist wie schon gesagt 17 Monate alt und war bisher noch nie bei fremden personen da er auch sehr auf uns bzw meinen freund ist. Jetzt zu meiner frage kann mich das arbeitsamt dazu zwingen meinen sohn zu einer tagesmutter zu geben damit ich einen 1€ job bzw. eine andere arbeit ausüben kann? Ich möchte auf keinen fall so lange mein sohn noch so klein ist das er von einer fremden Person betreut wird. Ich habe meine Kinder doch in die Welt gesetzt damit ich mich auch um Sie kümmern kann und nicht damit er von einer Tagesmutter betreut wird damit ich einen 1€job machen kann.Wenn meine Sohn im Kindergarten ist finde ich es besser wieder eine arbeit aufzunehmen bis dahin hat mein freund sowieso eine feste arbeit dass ich vom alg 2 amt eh nicht mehr so viel bekomme. wie soll ich mich nun verhalten???????? Vielen Dank für Ihre antwort LG Bianca
HAllo, wer dem ARbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht bekommt auch kein Arbeitslosengeld. Gruß, NB
Mitglied inaktiv
im SGB II § 10 steht unter zumutbarkeit dem erwerbstätigen ist jede arbeit zumutbar es sei denn dass die ausübung der arbeit die erziehung seines kindes gefährden würde. Bin schon gespannt auf Ihre antwort.lg bianca
Mitglied inaktiv
Hallo Bianca, Du bist nicht die Einzige, die solche "Einladungen" bekommt. Laß Dich nicht einschüchtern. Solange du in Elternzeit bist, brauchst du dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen!!! Im BEezGG ist klar geregelt, daß die Eltern bestimmen können wer in Elternzeit geht. Folglich könnte das Amt eigentlich nur Deinen Mann zu einem Gespräch auffordern, was aber bei seiner Arbeitszeit vermutlich nicht geht. Die Androhung der Leistungskürzung ist auch völliger Blödsinn. Geh entweder nochmal hin oder setze gleich schriftlich auf, daß Du die Elternzeit in Anspruch nimmst ect...pp... Kleiner Tipp, beim Fallmanager bloß nix unterschreiben! Kenne da grad ein paar Fälle. grüße, sandra
Mitglied inaktiv
beim algI wäre die leistungskürzung richtig. gruß, sandra
Mitglied inaktiv
Hallo !stimmt so nicht ! Bei Alg1 wird man entsprechend der Stunden die man arbeiten möchte bezahlt ! Bei Alg2 muß man dem Arbeitsmarkt 3Std / täglich zur Verfügung stehen ! Kann man das nicht bekommt man nur Sozialgeld was etwas weniger ist ! LG Ellen
Mitglied inaktiv
Hallo Ellen, Deine Aussage ist nicht ganz korrekt. Es stimmt, daß man beim Alg II dem Arbeitsmarkt täglich 3 Stunden zur Verfügung stehen muß. In Elternzeit gelten aber andere Regelungen!!! Man ist in Elternzeit grundsätzlich arbeitsfähig ( Voraussetzung für ALG II ) aber mangels Kinderbetreuung kann/ braucht man dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung zu stehen. Trotzdem erhält man z.B. in den alten Bundesländern die 345€ als Haushaltsvorstand ( natürlich abzüglich evtl. Einkommens ) und nicht das Sozialgeld. Sonst hätten wir hier mit dem ortsansäßigen Sozialverband nicht so viele positive Widerspruchsentscheidungen durchsetzen können, wenn meine Aussage falsch wäre. Grüße, Sandra
Die letzten 10 Beiträge
- Resturlaub nach Elternzeit bei Kurzarbeit
- Resturlaub nach Elternzeit bei Kurzarbeit
- Elterngeld/Elternzeit
- Berechnung des Wochenschnitts pro Lebensmonat während Elternzeit – Umgang mit angebrochenen Wochen
- Schwanger in der Elternzeit
- Beschäftigungsverbot
- Elterngeld -Zeitpunkt Steuerklassenwechsel
- Beschäftigungsverbot nach erneuter Schwangerschaft
- Arbeitgeberzuschuss Mutterschaftsgeld
- Änderung der Steuerklasse vor der Geburt des Kindes