maria0302
Sehr geehrte Frau Bader, Ich habe nach der Geburt meines Sohnes einen Antrag auf Elternzeit für 1 Jahr bei meinem Arbeitgeber gestellt, der bewilligt worden ist. Nun zeichnet sich jedoch ab, dass wir mit einem Jahr noch keinen Kita Platz bekommen werden, da die Wartrlisten lang sind. Ich müsste meine Elternzeit also verlängern, um die Betreuung meines Sohnes zu gewährleisten. Muss der Arbeitgeber meinem Antrag auf Verlängerung der Elternzeit zustimmen, oder darf er auch ablehnen? Ich arbeite als Ärztin in einer Klinik. Unsere Verträge sind für die Dauer der Facharztweiterbildung befristet. Mein Vertrag läuft im Januar 2019 aus, meinen Facharzt habe ich dann, durch Unterbrechung der Ausbidung bedingt durch Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft und Elternzeit, noch nicht. Wenn ich die Elternzeit nun über den Januar 2019 verlängern Würde, könnte der Arbeitgeber den Vertrag dann auslaufen lassen, obwohl der Grund für die Befristung (Facharzt) noch nicht erreicht ist? Vielen Dank Vielen Dank!
Hallo, 1. Einen Anspruch auf Verlängerung gibt es nicht, jedoch einen Anspruch auf einen Kindergartenplatz. 2. Wie es mit dem Vertrag aussieht, kann ich auf die Ferne nicht beurteilen, weil ich ihn nicht gesehen habe. Liebe Grüße NB
Dojii
Zur zweiten Frage kann ich nichts sagen aber zur ersten: Du hast ein Jahr beantragt und bist dann an diese Elternzeit für 24 Monate gebunden. Sprich bei einer Verlängerung nach nur einem Jahr muss der Arbeitgeber zustimmen, ein Recht auf Verlängerung hast du nicht. Du könntest also erst ab dem zweiten Geburtstag deines Kindes Elternzeit wieder ohne Zustimmung des Arbeitgebers verlangen, vorher darf er die Verlängerung ablehnen.
maria0302
Vielen Dank! Das ist ja Mist, ich dachte immer, man hat das Recht 3 Jahre insgesamt zu Hause zu bleiben? Also war es mein Fehler, die Elternzeit von vornherein nur für ein Jahr zu beantragen? Hätte ich mehr beantragt und wäre früher wieder arbeiten gegangen, wäre das sicher kein Problem gewesen. Schön blöd :-(
Dojii
Das mit den drei Jahren ist schon richtig, aber das Gesetz schreibt für die ersten zwei Jahre einen Bindungszeitraum vor, damit der Arbeitgeber eine gewisse Planungssicherheit hat und die Mitarbeiter nicht "ständig" die angemeldete Elternzeit umändern können.
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