Hallo Frau Bader,
ich habe eine Frage bezüglich meiner Elternzeit. Ich habe bei meinem AG ab dem voraussichtlichen ET, Elternzeit für 2 Monate beantragt. Wie ist es rechtlich geregelt wenn mein Kind früher bzw. später als ET kommt, würden sich diese 2 Monate vor bzw. nach hinten schieben oder müsste man das beim AG erneut beantragen? Ich hoffe Sie können mir weiter helfen.
Grüße
BS
von
BS1419
am 29.10.2018, 02:38
Antwort auf:
Elternzeit vom Vater
Hallo,
wenn Sie ab Geburt beantragt haben, gilt das ab Geburt. Ohne neuen Antrag.
Sie müssen den Ag nur unverzüglich informieren.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 29.10.2018
Antwort auf:
Elternzeit vom Vater
Hallo!
Wie hast du es denn formuliert? "Ich möchte Elternzeit ab der Entbindung; der voraussichtliche ET ist tt.mm.jjjj" oder "ich möchte Elternzeit ab dem voraussichtlichen ET; dieser ist tt.mm.jjjj"
Letzteres ist Murks, wenn das Kind nicht am ET kommt. Kommt es früher, dann hast du erst einmal keine Elternzeit, sondern musst spontan Urlaub nehmen, um daheim sein können. Kommt es später, dann kannst du ohne Kind ja gar keine Elternzeit haben.
Am besten konkretisiert du das noch einmal bei deinem AG. Vorgewarnt für seine Planung ist er ja schon.
von
drosera
am 30.10.2018, 13:25