Mitglied inaktiv
Ich arbeite 7 Nächte hintereinander als Nachtportier in der Zeit von 23.00 bis 6.00. Mein Arbeitgeber weiß von der SS, meint aber, ich könne ruhig weiterarbeiten. Ich aber meine, daß laut MuSchuG ein allg. Beschäftigungsverbot besteht und er mein Gehalt ( 325 E Basis ) weiterzahlen muß. Er allerdings weigert sich sogar schon bei vorlage eines gelben Scheins den Verdienstausfall zu zahlen, wenn mir das nicht passen würde, könnte ich ja kündigen. Aber ein geringfügig Beschäftigter Mitarbeiter ist doch bei Arbeitsrechtlichen Dingen den Vollzeitbeschäftigen gleichgestellt, oder. Er muß meines Erachtens die 325 E wegen des Beschäftigungsverbotes weiterzahlen, oder??
Liebe Sammy, Sie fallen unter § 8 Mutterschuzgesetz und dürfen nur bis 22.00 Uhr arbeiten. § 8 Abs. 4 MutterschutzG: Im...Beherbungswesen dürfen werdende Mütter an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, wenn ihnen in jeder Woche einmal eine ununterbrochene Ruhezeit von mind. 24 Std. gewährt wird. Wenden Sie sich an das Gewerbeaufsichtsamt. Gruß, NB