Aria3131
Guten Tag Frau Bader, mein Ex- Partner und ich haben ein gemeinsames Haus. Wir sind NICHT verheiratet. Im November 2017 ist er ausgezogen. Ich habe Kinderunterhalt und Betreuungsunterhalt gefordert. Er zahlt jedoch nur die 100% des Kinderunterhaltes. Unsere Kinder sind April '14 und Juli '16 geboren. Seit Juli '19 (dritter Geburtstag des jüngsten Kindes) zahle ich die Hälfte der Kreditrate. Jetzt meine Frage: Er kann ja rückwirkend noch die Hälfte der Kreditrate von mir verlangen, aber mein Betreuungsunterhaltsanspruch verjährt doch nach einem Jahr. Ich habe den Betreuungsunterhalt nie gerichtlich eingeklagt, weil ich ja quasi dafür noch im Haus gewohnt habe, ohne die Hälfte der Rate zu zahlen. Betragsmäßig hat sich das ungefähr ausgeglichen. Wenn er die halbe Kreditrate jetzt jedoch nach fordert, müsste ich ja alles nachbezahlen ohne meinen Betreuungsanspruch im Nachhinein geltend machen zu können. Ist dies korrekt? Vielen Dank und freundliche Grüße
Hallo, wie kommen Sie drauf? Wenn der Anspruch geltend gemacht wurde (auf Unterhalöt) verjährt er in 3 Jahren ab Jahresende genauso wie sein Anspruch Liebe Grüße NB
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