Frage:
Beschäftigungsverbot und kurzarbeit
Da ich hier von den Mädels und von Frau Bader lese das im BV auch einen die Kurzarbeit trifft... Nein!!!!
Ich weiß nicht ob es eine Ausnahmesituation ist wegen der Pandemie... Aber die Frauen die bereits im BV sind, können von der Kurzarbeit nicht getroffen werden!
Bundesgesundheitsministerium :03018-527-0
Agentur für Arbeit : 0800 4555500
Informiert euch selbst wenn jetzt jemand schreibt das es nicht stimmt
Habe es jetzt 2 mal gepostet damit sich die Mädels im normalen als auch im Experten forum belesen können
von
Schwabbel
am 26.03.2020, 10:25
Antwort auf:
Beschäftigungsverbot und kurzarbeit
Steht aber auch so im Kommentar von Haufe.
https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/mutterschutz-verguetung-und-gewaehrung-sonstiger-leistungen-113-aussetzen-wegen-bestimmter-beschaeftigungsverbote_idesk_PI42323_HI937089.html
Mag sein, das jetzt eine Ausnahmeregelung gilt.
Wäre ja schön.
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 30.03.2020
Antwort auf:
Beschäftigungsverbot und kurzarbeit
Hallo!
Ich selbst habe auch die Frage gestellt und auch keine korrekte Antwort bekommen. Auf Nachfrage beim Anwalt und Steuerberater kam auch heraus, dass ich im BV nicht von der Kurzarbeit betroffen bin! Hoffentlich lesen das viele andere hier.
von
stephi2027
am 26.03.2020, 13:05
Antwort auf:
Beschäftigungsverbot und kurzarbeit
Ich glaube das es hier einige verbitterte Damen gibt, die das noch nicht verstanden haben, auch wenn man öfter darauf hinweist. Das habe ich auch schon mehrfach. Diese finden es einfach unfair, dass es nicht unbedingt jeden trifft.
Bei uns gibt es auch zusätzlich eine Betriebsvereinbarung, die generell Schwangere, egal ob BV oder nicht, ausschließt aus der Kurzarbeit. Man muss nur mal nachfragen.
von
Cani33
am 26.03.2020, 13:42
Antwort auf:
Beschäftigungsverbot und kurzarbeit
...wenn sie das liest!
ich gönne es euch von herzen!!!!
Mitglied inaktiv - 26.03.2020, 17:04
Antwort auf:
Beschäftigungsverbot und kurzarbeit
warum sollte ich das? du benimmst dich echt lächerlich. wenn es geregelt ist in einer betriebsvereinbarung gilt es, wenn es nicht geregelt ist, gilt die kurzarbeit für alle. was das nun wieder soll weiß ich nicht kravallie. das ist mit allem so. wer ein bv braucht und es gerechtfertig ist, hat es, wer es bekommt weil er will, begeht sozialbetrug. ganz einfach. ich habe nie etwas anderes gesagt oder geschrieben.
schade, dass du so ekelhaft gehässig tust. aber wenn es dir besser geht, na dann. leider kann ich dir da nicht helfen und dein gewünschtes ziel wirst du nicht erreichen. wie schade für dich. hoffentlich hast du gelernt, mit niederlagen umzugehen. kann auch nicht jeder, was?
von
mellomania
am 26.03.2020, 18:19
Antwort auf:
Beschäftigungsverbot und kurzarbeit
*was das nun wieder soll weiß ich nicht kravallie*
das weiß du doch nie!!! :-)))
was ist denn mein gewünschtes ziel?
dass du dich ärgerst? weil du niemandem mehr gönnst, als du selbst bekommen würdest?
*hoffentlich hast du gelernt, mit niederlagen umzugehen*
Niederlage? ICH???
DU wirst verkraften müssen, dass manche dinge in krisen anders laufen, als du es anderen wünscht.
aber das verstehst du eh nicht.....
Mitglied inaktiv - 26.03.2020, 18:49
Antwort auf:
Beschäftigungsverbot und kurzarbeit
Hat mit dem Vertrag rein gar nichts zutun
Schwangere, für die ein Beschäftigungsverbot gilt, bekommen von ihrem Arbeitgeber in diesem Zeitraum mindestens den Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen oder der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist.
Bei dauerhaften („nicht nur vorübergehenden“) Verdiensterhöhungen, die während oder nach Ablauf des Berechnungszeitraums eintreten, ist von diesem erhöhten Verdienst auszugehen. Dagegen bleiben Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, für die Berechnung des Durchschnittsverdienstes außer Betracht.
Dauerhafte Verdienstkürzungen, die während oder nach Ablauf des Berechnungszeitraums eintreten und nicht auf einem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot beruhen, sind dagegen bei der Berechnung des Entgelts zu berücksichtigen.
Wir hoffen, dass wir Ihnen mit unseren Informationen weiterhelfen konnten.
Dieses Schreiben ist im Auftrag und mit Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales durch das Kommunikationscenter erstellt worden und dient Ihrer Information.
Mit freundlichem Gruß
Kommunikationscenter
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
von
Schwabbel
am 26.03.2020, 18:53
Antwort auf:
Beschäftigungsverbot und kurzarbeit
ich verstehe mehr als du glaubst. und ich wiederhole mich gerne. wem es zusteht, immer. wem nicht, nicht.
und wenn es in einer Betriebsvereinbarung steht, dann ist es doch gut, wenn es so geregelt werden kann.
wenn es diese bv nicht gibt, dann erhält die schwangere im bv eben kurzarbeitergeld, wie alle auch. das sind fakten und hat mit auffassung nix zu tun.
schade, was? ich lasse mich von dir und den andren nicht mehr ärgern. denn ihr könnt nur unter der gürtellinie. konstruktiv habt ihr leider nicht drauf. aber hey! kann nicht jeder haben!
in diesem sinne bleibt gesund :-)
von
mellomania
am 26.03.2020, 21:49
Antwort auf:
Beschäftigungsverbot und kurzarbeit
wem was zusteht entscheidest aber gottseidank nicht du, auch wenn du dich auf den kopf stellst und mit dem kleinen rechten zeh wackelst!
von auffassung hat keiner gesprochen....
du verstehst leider weder konstruktiv (wie schwabbel zb) noch verstehst du unsachliches unter der gürtellinie. nur austeilen, das kannst du dann, zb bin ich ja eklig!
aber hey! macht nichts! so kennt man dich!
in dem sinn: werd gesund!
Mitglied inaktiv - 27.03.2020, 08:49
Antwort auf:
Beschäftigungsverbot und kurzarbeit
Das von Schwabbel zitierte Schreiben des BMAS widerspricht aber Deiner ständig wiederholten Aussage, daß nur bei einer bestehenden Betriebsvereinbarung die Bezüge im Beschäftigungsverbot nicht gekürzt werden. Und ohne Dir zu nahe treten zu wollen - dem BMAS würde ich da doch eher glauben als Dir oder sogar Frau Bader.
Ich fände es ja sowieso etwas schräg, wenn eine Betriebsvereinbarung - also ein Vertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern eines definierten Betriebes - zu Lasten anderer - nämlich der Krankenkassen - geschlossen werden könnte. Da finde ich eine allgemeine Aussage, daß die Minderung eh für gar keinen gilt, deutlich logischer.
von
Strudelteigteilchen
am 27.03.2020, 10:54
Antwort auf:
Beschäftigungsverbot und kurzarbeit
Der zweite Text von Schwabbel besagt nur, dass Kurzarbeit ignoriert wird, die in den Monaten VOR Beginn des Beschäftigungsverbotes (im Berechnungszeitraum!) aufgetreten sind.
Der Text sagt gar nichts dazu aus, was passiert, wenn die Kurzarbeit erst WÄHREND des BV auftritt.
Denn da ist auch mein Stand, wenn in einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarif-/Arbeitsvertrag nichts anders geregelt ist, greift die Kurzarbeit auch in einem BV.
von
Dojii
am 27.03.2020, 10:59
Antwort auf:
Beschäftigungsverbot und kurzarbeit
Ich muss mich korrigieren, der Text besagt sogar DASS Kurzarbeit in einem BV greift:
Zitat:
Dauerhafte Verdienstkürzungen, die während oder nach (!) Ablauf des Berechnungszeitraums eintreten und nicht auf einem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot beruhen, sind dagegen bei der Berechnung des Entgelts zu berücksichtigen(!).
Kurzarbeit beruht NICHT auf mutterschutzrechtlichen Regelungen und damit muss sie berücksichtigt werden.
von
Dojii
am 27.03.2020, 11:02
Antwort auf:
Beschäftigungsverbot und kurzarbeit
Wir sind aktuell in der selben Lage mit Kurzarbeit und beschäftigungsverbot, und haben uns nun auch an das Bundesministerium für Arbeit gewannt und warten auf eine Antwort.
Kurzarbeit ist keine Dauerhafte Verdienstkürzung sondern eine vorübergehende. Somit sollte es doch nicht gelten während eines Beschäftigungsverbots.
folgenden Text haben wir an das Amt geschrieben und Warten nun auf Antwort:
Sehr geehrte Damen und Herren,
meine Frau befindet sich aktuell im vom Arzt ausgestellten individuellen Beschäftigungsverbot aufgrund von Schwangerschaft. Jetzt hat ihre Arbeitgeber Kurzarbeit für alle Mitarbeiter angemeldet. Meine Frau hat das Formular dafür auf Druck zusammen mit ihren Kolleginnen unterschrieben. Es gibt im Betrieb leider keine betrieblichen Vereinbarungen das Schwange nicht mit in Kurzarbeit sind, somit würden alle Mitarbeiter in Kurzarbeit fallen. Betrifft die Kurzarbeit nun auch meine Frau im individuellen Beschäftigungsverbot?
Im normalen Zustand ohne Kurzarbeit gilt, dass der Arbeitgeber jetzt Mutterschutzlohn zahlt. Diesen kann er sich über die Umlage U2 über die Krankenkasse wiederholen. Dies wäre der normale und beste Fall für Arbeitgeber/Arbeitnehmer, da Lohn und Kosten beiden vollständig erstattet wird und wir später 100% Elterngeld erhalten bekommen würden.
Hat der Arbeitgeber Kurzarbeit angemeldet wird dann weiter der Mutterschutzlohn für die Mitarbeiterin im individuellen Beschäftigungsverbot gezahlt, oder bekommt sie Kurzarbeitsgeld gezahlt? Würde die Kurzarbeit gelten, wäre es für den Arbeitgeber ja möglich bzw. auch am sinnvollsten sie theoretisch auf 0 Stunden Arbeit (100% Kurzarbeit) setzen, da sie durch das Beschäftigungsverbot nicht anwesend ist und somit nicht arbeiten kann. Für ihn würde dies die größtmögliche Entlastung bringen da der Lohn dann vollständig vom Arbeitsamt gezahlt wird und wir nur noch 67% Kurzarbeitsgeld bekommen. Von dem Kurzarbeitsgeld würden auch 0% auf das Elterngeld angerechnet werden.
Gilt Fall 1 gelten, wäre dies für Arbeitgeber / Arbeitnehmer der beste Fall. Gilt Fall 2 mit 100% Kurzarbeit wäre dies für uns eine große Nachteil. Es wäre auch gegenüber anderen Schwangeren im individuellen Beschäftigungsverbot ein Nachteil, welche auch in Kurzarbeit sind, aber durch eine Betriebsvereinbarung ihrer Firma ausgenommen.
Gruß,
Stefan
von
stefan860
am 27.03.2020, 11:59
Antwort auf:
Beschäftigungsverbot und kurzarbeit
ist doch klar. wenn es so jetzt geregelt wurde durchs BAMS ist doch ok. ich sagte nur, und da hatten wir hier noch keine kenntnis von dieser regelung auch ihr nicht, dass es eben nur gilt, wenn es in einer betr.v geregelt ist. das hat mit glauben nix zu tun. und dass mir das widerspricht ist auch klar, das tut es aber bei allen, auch bei frau bader wenn du so willst. :-) man kann immer freundlich schreiben, wie du jetzt auch. auf sachlicher konstruktiver ebene. dafür danke ich dir.
von
mellomania
am 27.03.2020, 18:19