Mitglied inaktiv
Werte Frau N. Bader! Ist ein Beschäftigungsverbot gleich zu setzen mit Krankschreibung (AU-Bescheinigung vom der FÄ). Meine Frage zielt auf den kürzlich erschienen Newsletter. Artikel: "Beschäftigungsverbot,trotzdem voller Lohn" Zitat: "Der Arzt hatte für eine werdende Mutter gleich zu Beginn der Schwangerschaft in Beschäftigungsverbot ausgesprochen.........." Aktenzeichen: AG Frankfurt, 6 Ca 4948/01 Kann man sich diesen Gesetzestext im Netz anschauen, bzw. wie kommt man an solche Urteile "ran" ? Recht herzlichen Dank. gigs
..super..da kann ich gar nichts mehr hinzufügen..
Mitglied inaktiv
Beschäftigungsverbot und Krankschreibung sind grundverschieden. Bei ersterem hat man gegenüber dem AG einen vollen Lohnanspruch für die gesamte Zeit des Beschäftigungsverbots(diesen kann er nur erstattet bekommen wenn er in der Umlage versichert ist, wenn er das nicht ist, wird er einen genauen Nachweis verlangen, was er meines Wissens kann). Bei letzterem hat man 6 Wochen gegen den AG einen vollen LohnAnspruch und dann muss die KV (so man in der GKV versichert ist) für das Krankengeld aufkommen. Hatte selbst bei beiden Schwangerschaften ein Beschäftigungsverbot, aber mein AG war versichert und die AOK, bei der er die Umlage einbezahlt hat, hat den gesamten Lohn erstattet. Gruß Tina
Mitglied inaktiv
Ein Beschäftigungsverbot kann nur dann ausgesprochen werden, wenn der Grund für das Beschäftigungsverbot ausschließlich in der Schwangerschaft begründet ist. Also zum Beispiel: Die Mutter muss liegen, um einer Frühgeburt vorzubeugen und damit einer Schädigung des Kindes - wäre sie nicht schwanger, könnten sie arbeiten. Eine Frauenärztin hier hatte ien Beschäftigungsverbot wegen einer Nierenbeckenentzündung bei einer Schwangeren ausgestellt; der AG hatte das Beschäftigungsverbot angezweifelt und Recht erhalten, bekam somit seinen Schaden erstattet - hat mir jedenfalls meine Frauenärztin erzählt, die damit sehr genau ist.
Mitglied inaktiv
Hallo, es sind nicht nur die aufgeführten Gründe, die ein Beschäftigungsverbot rechtfertigen. Wenn die Schwangerschaft gefährdet ist, kann ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. Es gibt sogar ein aktuelles Urteil, das einer Schwangeren, die sich gemobbt fühlte, das Beschäftigungsverbot zuspricht, also auch die subjektive Wahrnehmung eines Mobbings ist ausreichend, wenn die Schwangerschaft in irgendeiner Form gefährdet ist. Leider habe ich das Gefühl, daß Beschäftigungsverbote inflationär ausgesprochen werden und die AG (nicht zu Unrecht) sehr sensibel reagieren. MfG Lara
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