Vera1234
Sehr geehrte Frau Bader, Ich bin zurzeit schwanger mit unserem 2. Kind (ET 3.9.2022) Kind 1 kam am 11.02.2020. Seit März 2021 habe ich ein Kleingewerbe (Jahresumsatz circa 3000€), welches ich im März noch stilllegen werde. Seit 1.8.2021 arbeite ich wieder als Beamtin Teilzeit in Elternzeit. Ich wusste nicht, dass bei Mischeinkünften das letzte Wirtschaftsjahr herangezogen wird. Ich habe natürlich auf die letzten 12 Monate gehofft, da ich ja erst ab 1.8 wieder meinen angestellten Job gemacht habe. In meinem Fall würde das in etwa 600€ Verlust pro Monat beim Elterngeld ausmachen, wenn das letzte Wirtschaftsjahr (2021) herangezogen wird statt den letzten 12 Monaten vor der Geburt. Ich habe gelesen, dass ich beim Antrag versuchen kann, dass nur das Gehalt meines angestellten Verhältnisses herangezogen (keine Einkünfte aus selbstständiger Arbeit) wird und somit die letzten 12 Monate. Wissen Sie ob das so möglich ist bzw. Habe ich auch gelesen, dass man Einspruch erheben kann, wenn das Elterngeld mehr als 20% in den letzten 12 Monate ausmachen würde. Danke schon mal für Ihre Hilfe. LG
Hallo, die Einkünfte aus dem Jahr 2022 werden nicht herangezogen. Es zählt das letzte abgeschlossene Kalenderjahr. Wenn Sie in diesem aber Mutterschaftsgeld oder Elterngeld bezogen haben, können Sie es ausklammern, gleiches gilt für die Jahre davor. Sie werden ja wahrscheinlich in 2021 und 2020 Elterngeld bezogen haben, dann können Sie das Jahr 2019 nehmen. Liebe Grüße NB
Dojii
Diese (neue) Sonderregel greift nur, wenn du im Kalenderjahr vor der Geburt (2021) maximal 35 EUR Gewinn pro Monat aus der Selbstständigkeit erzielt hast - bei dir sind es knapp 250 EUR, also gilt diese Sonderregel bei dir leider nicht. Dass man mit der 20%-Regel argumentieren kann, ist leider auch nicht mehr möglich. Das Gesetz wurde 2015 genau deswegen entsprechend angepasst, um dieses "Schlupfloch" zu stopfen und es wurde daraufhin natürlich (erneut) geklagt aber in jedem einzelnen Fall durch das Bundessozialgericht entschieden, dass bei selbstständiger Tätigkeit seit der Gesetzesänderung das letzte Wirtschaftsjahr genutzt werden muss. Ich befürchte also, dein Widerspruch wird auch keinen Erfolg haben. Kurz gesagt, es wird leider darauf hinauslaufen, dass das Kalenderjahr 2021 bei dir zugrunde gelegt wird. Da gibt es keine Chance, das zu ändern.
Vera1234
Danke für die lange Antwort. Die Dame am Telefon hat gemeint ich könnte es probieren. Was ich vermutlich machen werde. Ich könnte sonst auch noch auf das Jahr 2019 zurückgreifen hat sie gemeint. Nachdem ich 2020 und auch 2021 noch Elterngeld bezogen habe. Danke trotzdem für die Antwort.
Dojii
Ja, das stimmt, das kannst du. Du darfst als Selbstständige die Kalenderjahre mit (auch nur einem einzigen Tag) Elterngeldbezug, in dem Fall die Jahre 2020 und 2021 ausklammern (aber immer volle Jahre, keine einzelnen Monate), wenn du willst. Dann würde sich das Elterngeld tatsächlich aus den Monaten Januar bis Dezember 2019 berechnen. So gesehen hast du die Wahl zwischen Januar bis Dezember 2019 und Januar bis Dezember 2021 und kannst das Jahr wählen, was dir mehr Elterngeld einbringt. Auf die 12 Monate vor Geburt wirst du aber definitiv nicht kommen, denn genau dafür wurde das Gesetz entsprechend korrigiert und das wurde eben bereits höchstrichterlich bestätigt.
Die letzten 10 Beiträge
- Anspruch auf ALG 1
- Bezug von Elterngeld bei zu versteuerndem Einkommen über 175.000€
- Bezug von Elterngeld bei zu versteuerndem Einkommen über 175.000€
- Elterngeld abgelehnt
- Unterhaltsvorschuß
- Urlaubsanspruch von Alturlaub nach Elternzeit
- Beschäftigungsverbot
- Auslauf befristeter Vertrag während Elternzeit
- Auslauf befristeter Vertrag während Elternzeit
- Elterngeld Berechnung bei zweiten Kind mit einem Abstand von drei Jahren