Frage: beihilfe

hallo, ich bin in Elternzeit habe vorher beim staat gearbeitet, habe ich anspruch auf Beihilfe? ist sie genauso haoch als wenn ich arbeiten würde? liebe grüße und tausend dank ina

Mitglied inaktiv - 21.09.2005, 11:25



Antwort auf: beihilfe

DANKE!

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 27.09.2005



Antwort auf: beihilfe

§ 5 der Verordnung über Elternzeit für Bundesbeamte besagt: (1) Während der Elternzeit hat der Beamte Anspruch auf Beihilfe in entsprechender Anwendung der Beihilfevorschriften, sofern er nicht bereits auf Grund einer Teilzeitbeschäftigung unmittelbar Anspruch auf Beihilfe nach den Beihilfevorschriften hat. Satz 1 gilt für denAnspruch auf Heilfürsorge der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz entsprechend. (2) Dem Beamten werden für die Dauer der Elternzeit die Beiträge für seine Kranken- und Pflegeversicherung bis zu monatlich 60 Deutsche Mark erstattet, wenn seine Dienstbezügeoder Anwärterbezüge – ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschlägeund ohne Aufwandsentschädigung sowie ohne Auslandsdienstbezüge nach § 52 Abs. 1 Satz3 des Bundesbesoldungsgesetzes – vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgren-ze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschritten haben oder überschrittenhätten. Nehmen die Eltern gemeinsam Elternzeit, steht die Beitragserstattung nur dem Elternteil zu, die dem das Kind im Familienzuschlag berücksichtigt wird oder berücksichtigtwerden soll. (3) Auf Antrag des Beamten werden die Beiträge für seine Kranken- und Pflegeversicherung, soweit sie auf einen auf den Beihilfebemessungssatz abgestimmten Prozenttarif ent-fallen, über die Erstattung nach Absatz 2 hinaus in voller Höhe erstattet, wenn er nachweist,dass ihm in der Zeit ab dem siebten Lebensmonat des Kindes volles Erziehungsgeld zusteht;steht ihm ein vermindertes Erziehungsgeld zu, wird die Differenz zwischen den vollen Beiträgen und dem Erstattungsbetrag nach Absatz 2 nur in der Höhe erstattet, die dem Verhältnisdes verminderten zum vollen Erziehungsgeld entspricht. Für diejenigen Monate einer Eltern-zeit, in denen das Bundeserziehungsgeldgesetz die Zahlung von Erziehungsgeld generellnicht vorsieht, wird die erhöhte Beitragserstattung nach Satz 1 weitergezahlt, solange derBeamte nicht oder mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt ist. Satz 1 gilt für die ersten sechs Lebensmonate des Kindes entsprechend, soweit ohne eineerst danach eingetretene Änderung der Einkommensverhältnisse ein Anspruch auf Erziehungsgeld nach dem siebten Lebensmonat des Kindes bestehen würde. Bei angenommenen oder mit dem Ziel der Annahme aufgenommenen Kinder tritt für die Anwendung der Sät-ze 1 bis 3 an die Stelle des Lebensmonats der Monat der Inobhutnahme.

Mitglied inaktiv - 21.09.2005, 11:33



Antwort auf: beihilfe

während der elternzeit anspruch habe. komme mit dem gesetztestext nicht klar da ich keine beamtin bin sondern angestellt. brauche die beihilfe für die zahnkronen

Mitglied inaktiv - 21.09.2005, 11:41



Antwort auf: beihilfe

ach so, sorry! Das weiß ich leider nicht! Ich würde einfach unverbindlich bei der Beihilfestelle anrufen und nachfragen! Alles Gute und LG Murmeline

Mitglied inaktiv - 21.09.2005, 11:45



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