bebis
Hallo Frau Bader, habe heute per Post mein Befristeter Teilzeitarbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte Abrufarbeitsverhältnis bekommen bis 31.07.2012. Habe eine Tochter, wird bald 6. Ich arbeite seit 19.07.2011 als Regalauffüllerin. Laut Vertrag beträgt die Probezeit 6 Monate. Da steht aber nichts mit Urlaub und Krankheit. Bei Krankheit oder Urlaub soll ich mich melden, das steht. Mein Arbeitsort ist auch nicht erwähnt. Habe heute bekommen und noch nicht unterschrieben. Vielen Dank
RUB
Mitglied inaktiv
Das ist doch schön. Aber was ist nun Deine Frage ?
bebis
Hallo, meine frage ist steht mir kein Urlaub zu?? Und wenn ich krank bin, dann kein Geld?? Die sind nicht erwähnt im Vertrag wie mein vorheriger Arbeitsvertrag Vollzeit.
Mitglied inaktiv
Hm,ok, das ist schon komisch. Aber ist es vielleicht bei einem Abrufarbeitsverhältnis so ? Würde nochmal anrufen und genau das erfragen. Frau Bader wird evetuell gar nicht antworten, hat nix mit rund-ums-baby zu tun. Ruf an, dann weisst Du mehr.
Mitglied inaktiv
hallo klar steht dir urlaub zu genau so lohnfortzahlung bei krankheit. egal ob 400 euro,tz oder vz,da gibt es keine unterschiede.
Mitglied inaktiv
... http://www.schwarzwald-baar-heuberg.ihk.de/fileadmin/IHK_root/Recht_Fair_Pla y/2009/Formulare/Arbeits_und_Sozialrecht/ArbeitaufAbruf.pdf
bebis
Danke für eure Antworten. Werde dann am Montag da anrufen. Ich wusste mit Abrufarbeitsverhältnis nicht. Das hat man im Gespräch mir nicht gesagt. Oh man ich hatte mich sehr gefreut für die Post. Mein Stundengehalt steht auch als brutto da??
Mitglied inaktiv
Klar, netto kommt ja drauf an, welche Steuerklasse Du hast. Da gibt es dann erhebliche Unterschiede. Bei dem Link ist ein Leerzeichen aus Versehen drin, vor dem Y von Play. Wenn man das wegnimmt, dann geht er.
Die letzten 10 Beiträge
- Resturlaub nach Elternzeit bei Kurzarbeit
- Resturlaub nach Elternzeit bei Kurzarbeit
- Elterngeld/Elternzeit
- Berechnung des Wochenschnitts pro Lebensmonat während Elternzeit – Umgang mit angebrochenen Wochen
- Schwanger in der Elternzeit
- Beschäftigungsverbot
- Elterngeld -Zeitpunkt Steuerklassenwechsel
- Beschäftigungsverbot nach erneuter Schwangerschaft
- Arbeitgeberzuschuss Mutterschaftsgeld
- Änderung der Steuerklasse vor der Geburt des Kindes