Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Anzahl der Elternzeiten

Frage: Anzahl der Elternzeiten

Mitglied inaktiv

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Hallo alle zusammen! Ergeben sich irgendwelche Vor- oder Nachteile bei der Beantragung der Elternzeit fuer zB. ein Jahr im Gegensatz zu zweimal einen halben Jahr. Ich hatte da etwas gelesen vonwegen die 3 Jahre EZ duerfen insgesamt nur in 4 Abschnitte geteilt werden? Unsere zweite Frage bezieht sich auf die Kombination der einzelnen Schutzfristen. Wenn unser Sohn jetzt am 9.1. zur Welt kommt, beginnt ab 10.1. der zweite Teil des MuSchu. Danach will sie den gesamten Urlaub(Alt+neuen Anteil) nehmen, um den Tag danach 1 Jahr lang in die EZ zu gehen. (Zustimmung des AG vorausgesetzt) Laut dem was ich gelesen habe, muesste diese Konstellation moeglich sein, oder? Danke, Jens


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Der Gesetzgeber hat es den Eltern ermöglicht, die Elternzeit möglichst flexibel zu nehmen und unter sich aufzuteilen. Das heißt, die Eltern können nicht nur selbst entscheiden, ob sie die Elternzeit gemeinsam nehmen oder nur ein Elternteil das Kind betreut, sondern sie können auch eine möglichst flexible und mehrfach wechselnde Aufteilung unter sich für die Betreuung des Kindes wählen. Gem. § 16 Abs. 1 Satz 4 BErzGG darf die Elternzeit insgesamt auf bis zu vier Zeitabschnitte verteilt werden. Eine solche Aufteilung muss im Übrigen bei der Inanspruchnahme der Elternzeit gegenüber dem Unternehmen vor Beginn der Elternzeit ebenfalls mitgeteilt werden, soweit sie die ersten beiden Jahre betrifft (§ 16 Abs. 1 Satz 1 BErzGG). Auch eine auf ein späteres Lebensalter des Kindes übertragene restliche Elternzeit zählt als ein Zeitabschnitt im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 4 BErzGG. Das heißt: Wird die Elternzeit grundsätzlich in mehrere Zeitabschnitte aufgeteilt und soll zusätzlich auch noch eine Übertragung eines Teils der Elternzeit auf einen späteren Lebensabschnitt des Kindes erfolgen, dürfen vor der Übertragung nur drei Zeitabschnitte verbraucht worden sein, ein Zeitabschnitt muss für die Übertragung aufgespart werden. Wie diese Zeitabschnitte auf die Gesamtelternzeit verteilt werden, entscheiden ausschließlich die Eltern. Einer Zustimmung des Unternehmens dazu bedarf es nicht. Die Zeitabschnitte müssen auch nicht gleich lang sein oder regelmäßig auf die Gesamtelternzeit verteilt werden. Ein Zeitabschnitt kann, sollte dies erforderlich sein, z. B. auch nur einige wenige Wochen umfassen, wenn z. B. der Vater nur die ersten Wochen nach Ablauf der Mutterschutzfrist zu Hause bleiben kann und will. Die 3-monatige Mindestfrist gem. § 15 Abs. 7 Satz 1 Ziff. 3 BErzGG gilt nur für die mögliche Teilzeitarbeit während der Elternzeit, nicht für die Aufteilung der Elternzeit nach Zeitabschnitten. Als Zeitabschnitte zählen nur die Zeiten, die als Elternzeiten genommen werden, nicht dagegen die zwischen diesen Zeiten liegenden normalen Arbeitszeiten. Eine Aufteilung nach Zeitabschnitten ist gerade dadurch gekennzeichnet, dass Elternzeiten und normale Arbeitszeiten sich abwechseln. Zu den maximal vier Zeitabschnitten der Elternzeit zählen also nur die als Elternzeit verbrachten Zeiten, nicht die Zeiten einer normalen Arbeitstätigkeit. Schließlich sind die maximal möglichen vier Zeitabschnitte der Elternzeit als gemeinsame Höchstbegrenzung für beide Elternteile zu verstehen. Das bedeutet: Wechseln sich die Eltern ab in der Erziehung des Kindes, haben sie also nacheinander Elternzeit genommen, darf die von beiden genommene Elternzeit insgesamt auf nicht mehr als vier Zeitabschnitte verteilt werden. Vater und Mutter haben nicht die Möglichkeit, jeweils ihre Elternzeit in jeweils vier Zeitabschnitte aufzuteilen. Berücksichtigen sollten die Eltern bei der Planung und Aufteilung der Elternzeit noch, dass der Sonderkündigungsschutz gem. § 18 BErzGG, der ein Kündigungsverbot für die Dauer der Elternzeit enthält, nicht für die Zeiten der vollen Arbeitstätigkeit gilt, wenn die Elternzeit aufgeteilt wird mit einem Wechsel zwischen Elternzeiten und Arbeitszeiten. Der Schutz, den § 612 a BGB den Eltern während der normalen Arbeitszeiten bietet, ist nicht so wirksam wie der Schutz aus § 18 BErzGG. Eine rechtsmissbräuchliche Aufteilung der Elternzeit ist selbstverständlich nicht zulässig. So darf etwa eine Lehrerin die Unterbrechung ihrer Elternzeit nicht so vornehmen, dass die Zeit ihrer „normalen Arbeit“ in die großen Sommerferien ihrer Schule fällt. Für die Arbeitgeberseite hat eine Aufteilung der Elternzeit in mehrere Abschnitte den Vorteil, den Arbeitseinsatz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer flexibler als bisher planen zu können. Daher sollte eine Aufteilung der Elternzeit in Absprache zwischen den Eltern und ihrem Arbeitgeber erfolgen. Gruß, NB


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