Frage: Anspruch Krippenplatz

Hallo, Mein Name ist Susanne. Ich habe im März 2014 meinen Sohn geboren und war zu dieser Zeit unbefristet angestellt. Ich habe damals ein Jahr Elternzeit eingereicht, welches nun am 14.3.15 beendet ist. Gestern habe ich erfahren, dass mein AG mich zum 15.4.15 kündigt. Ich habe bereits eine Zusage für einen Krippenplatz, allerdings sind die Verträge noch nicht unterschrieben. Meine Frage: - Verfällt nun der Krippenplatz? - Will das Jugendamt eine Bescheinigung vom AG? - kann ich ALG 1 beantragen (mit oder ohne Krippenplatz?) - ich habe 24Monate vorher Sozialversichert gearbeitet Ich will natürlich zusehen spätestens zum 01.05 wieder in Arbeit zu sein, ohne Krippenplatz sehe es da jedoch schlecht aus. Nächste Woche werde ich mich persönlich bei den Ämtern erkundigen,wäre aber jetzt über Informationen und Ratschläge dankbar. MfG Susanne

von Happy086 am 10.01.2015, 11:01



Antwort auf: Anspruch Krippenplatz

Hallo, der Arbeitgeber kann frühestens am ersten Arbeitstag. Ansonsten würde ich ganz schnell ein Gespräch mit dem Sachbearbeiter führen, bevor das Kind in die Krippe einegwöhnt wird und dann die Unterstützung gestrichen wird. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 12.01.2015



Antwort auf: Anspruch Krippenplatz

Naja, kündigen kann er dir frühstens am ersten Arbeitstag, sprich erst da darf er dir die Kündigung überreichen. Und muß dann eben auch n och die entsprechenden Kündigungsfristen einhalten. Würde also mal schauen ob 4 Wochen Kündigungszeit bei dir überhaupt rechtens ist. Ansonsten hast du auch noch die Option die Elternzeit zu verlängern. Hierfür benötigst du jetzt allerdings die Zustimmung des AG, da du weniger als 2 Jahre angemeldet hattest. Frage wäre also, warum und weshalb will der AG kündigen, ist es evtl wegen fehlender Arbeit, dann wäre das ja evtl ein Vorschlag für ihn. Du könntest dann auch innerhalb der EZ bis zu 30 Std bei einem anderen AG - mit Zustimmung deines eigentlichen - arbeiten. Oder, wenn Du Kinderbetreuung nachweisen kannst, und der AG dir bestätigt das er keinen TZ-Job hat, in entsprechender Höhe in der du arbeiten kannst/willst, Arbeitslosengeld1 beantragen. Wegen Krppenplatz, du hast ab dem ersten Geburtstag Anspruch auf Kinderbetreuung von mind 20-25 Std, egal ob du arbeitest oder daheim bist. Das kann Krippe sein, das kann auch tagesmutter sein. Wenn Du den Krippenplatz bekommst, dann muß der dir also mind für die zeit zugesagt werden. Auch dann wenn es die Kündigung gibt. Zumal du dann ja auch entsprechend Arbeit suchst. Und ohne Kinderbetreuung bekommst du auch kein Arbeitslosengeld1. So oder so, ich würde mich bei Arbeitsamt schon mal melden oder vorsichtig umschauen aus der EZ heraus ob du schon so Arbeit findest. Und wenn der erste Arbeitstag kommt, du die kündigung bekommst, und du solltest nch nichts haben, dann wichtigster Rat überhaupt: SOFORT !!! Kündigungsschutzklage einreichen. Blöde Sachbearbeiter beim Amt vergeben nämlich sonst gerne mal Sperren wenn man es nicht macht. Ausnahme wäre echt, dein AG schließt die Firma oder sonstiges in die Richtúng.

Mitglied inaktiv - 10.01.2015, 13:37



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