Frage: AG-Zuschuß bei Mutterschutz?

Hallo Fr. Bader, mir ist noch etwas unklar bei dem neuen Gesetz zum Mutterschutz. Momentan bin ich im Mutterschutz beim 3. Kind, nach 5 Jahren zusammenhängender Elternzeit. Vor 1. Kind Teilzeitbeschäftigung mit 25 Std.; Elternzeit des 2. Kindes wurde 6 Wochen vor ET beendet. Muß AG Zuschuß bezahlen wenn vorher nur Teilzeitarbeit war?? Gibt es noch irgenwelche Einschränkungen wo er "Steine in den Weg" legen könnte? Bin mit seinem Steuerberater in ewigem Hin und Her. Kann das Gesetz verschieden "ausgelegt" werden, anscheinend ist das für einige etwas unklar formuliert. Vielen Dank

von ayki1201 am 30.07.2014, 09:00



Antwort auf: AG-Zuschuß bei Mutterschutz?

Hallo, Sie beenden die EZ von Kind 2 (?) am Tag vor Beginn des Mutterschutzes von Kind 3. Damit lebt der alte Vertrag wieder auf. Wenn es mehr als Minijob war, muss der Ag den Zuschuss zahlen. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 05.08.2014



Antwort auf: AG-Zuschuß bei Mutterschutz?

Also.... Angefangen vor der 1. Geburt mit 25 Std Teilzeitvertrag? Dann Mutterschutz und Elternzeit für Kind 1 Dann Elternzeit für Kind 2 (Mutterschutz ging unter). Diese Elternzeit 6 Wochen vor dem Mutterschutz für Kind 3 unterbrochen? Dann muss der AG den Zuschuss für den 25-Std-Vertrag leisten (abzüglich Anteil von 13 Euro täglich von der KK). Das wäre auch so, wenn du in der Elternzeit für Kind 2 irgendwann Teilzeit IN Elternzeit (zB 20 Std oder 10 Std oder...) gemacht hättest. Denn mit der schriftlichen Unterbrechung beendest du die Elternzeit. Das ist dann genauso, als wäre sie ganz normal ausgelaufen. Und wenn die EZ zuende ist, fällst du wieder auf deinen alten Vertrag (von vor der ersten Elternzeit) zurück. Mit 25 Std. Zu berücksichtigen ist bei den Zahlungen auch, dass allgemeine Gehaltserhöhungen mit zu zahlen sind! (Wenn also alle im Betrieb bzw deinen Bereich mittlerweile eine Erhöhung/Anpassung bekommen haben). Was legt denn der Steuerberater unterschiedlich zu dir aus? Gruß Sabine

von SumSum076 am 30.07.2014, 10:09



Antwort auf: AG-Zuschuß bei Mutterschutz?

Hallo Sabine, der Steuerberater meint, dass die Regelung bei mir nicht zutrifft, weil ich ja seit 5 Jahren nicht mehr gearbeitet hätte und da eben nur Teilzeit. Er hätte sich da bei mehreren Krankenkassen erkundigt!? Naja, wird noch einiges zu besprechen sein...gibt es irgenwo einen nützlichen Link den ich im schicken kann (wo die Rechtslage eindeutig und unmißverständlich beschrieben ist?) Liebe Grüße Daniela

von ayki1201 am 30.07.2014, 14:58



Antwort auf: AG-Zuschuß bei Mutterschutz?

Da hat er sich entweder bei den falschen Kassen (und unsachkundigen Sachbearbeitern) gemeldet oder dir einfach nur was falsches gesagt. Wenn du von Elternzeit in Mutterschutz, Elternzeit, Teilzeit IN Elternzeit, Mutterschutz...usw gewandert bist, hast du den Anspruch darauf! Dazu gibt es keinen Link, das ergibt sich aus dem Mutterschutzgesetz, (früher der RVO, jetzt ich mein SGB,) und dem BEEG. Hättest du deine Elternzeit nicht unterbrochen, dann hättest du auch Zuschuss vom AG bekommen. In der Höhe wie du zuletzt Teilzeit gearbeitet hast. Also mal angenommen, du hättest die letzten 3 Monate nur 10 Std pro Woche gemacht, dann bekämst du das MuSchu-Geld für diese 10 Std. Hast du aber 10 Std gemacht und die Elternzeit unterbrochen (dann tritt der 25-Std-Vertrag wieder in Kraft), dann bekommst du das MuSchu-Geld für 25 Std. Mal angenommen, du hättest vor dem ersten Kind 25 Std/Woche gehabt und hättest dann 5 Kinder bekommen, mit je 3 Jahren Elternzeit (ohne, dass der Vertrag ausgelaufen ist), dann würdest du auch in dem Fall beim 6. Kind die Elternzeit unterbrechen können - und MuSchu-Geld bekommen!!! Ruf doch selbst mal bei deiner KK an und lass dich informieren! Gruß Sabine

von SumSum076 am 30.07.2014, 17:39



Antwort auf: AG-Zuschuß bei Mutterschutz?

Oder du meldest dich bei der Elterngeldstelle beim Familienministerium, die sind wirklich sehr nett und haben einem anderen Forumsmitglied schon mal was zum Thema geantwortet: "Hallo Sabine, selbstverständlich. Anbei die Email vom Bundesministerium f Familie zu meiner Angelegenheit (im 5.Absatz ist mein Fall erklärt). Ich habe das an meinen Arbeitgeber weiterreicht und abgestimmt, ich denke die wissen jetzt Bescheid ;-) Schönen Gruß Lino "Sehr geehrte Frau xy, grundsätzlich kann die laufende Elternzeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden (§ 16 Abs. 3 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG)). Wird während einer laufenden Elternzeit ein weiteres Kind geboren, kann die Elternzeit für das weitere Kind grundsätzlich im Anschluss an die abgelaufene erste Elternzeit genommen werden. Eine laufende Elternzeit kann aber auf Grund neuer Mutterschutzfristen auch vorzeitig beendet werden, unabhängig davon, ob die Arbeitnehmerin während der Elternzeit in Teilzeit gearbeitet hat oder nicht. Die vorzeitige Beendigung bedarf keiner Zustimmung des Arbeitgebers; die Arbeitnehmerin soll dem Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung der Elternzeit lediglich rechtzeitig mitteilen (§ 16 Abs. 3 Satz 3 BEEG). Hierfür genügt eine schriftliche, aber formlose Erklärung. Es gibt in dem Sinne keine Fristen für die vorzeitige Beendigung. Mit dem Tag des Einreichens der schriftlichen Erklärung gilt die Elternzeit als beendet (vgl. Urteilsbegründung VG Gießen Az.: 5 K 1084/09.GI). Eine Arbeitnehmerin, die während der Elternzeit in Teilzeit arbeitet, erhält, wenn Sie Ihre laufende Elternzeit auf Grund neuer Mutterschutzfristen vorzeitig beendet, während der Mutterschutzfristen (sofern anspruchsberechtigt) Mutterschaftsgeld der Krankenkasse sowie den Arbeitgeberzuschuss bemessen am ursprünglichen Einkommen (Vollzeit). Beendet sie ihre Elternzeit nicht vorzeitig, erhält sie neben dem Mutterschaftsgeld den Arbeitgeberzuschuss bemessen an der Höhe des Teilzeitverdienstes. Eine Arbeitnehmerin, die während der Elternzeit nicht in Teilzeit arbeitet, erhält, wenn Sie Ihre laufende Elternzeit auf Grund neuer Mutterschutzfristen vorzeitig beendet, während der Mutterschutzfristen (sofern anspruchsberechtigt) Mutterschaftsgeld der Krankenkasse sowie den Arbeitgeberzuschuss bemessen am ursprünglichen Einkommen (Vollzeit). Beendet sie ihre Elternzeit nicht vorzeitig, erhält sie nur das Mutterschaftsgeld der Krankenkasse. Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Ursula Schäfer _______________________________________________ Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Service-Team Tel.: 030 201 791 30 Fax: 030 18 555 4400 Internet: http://www.bmfsfj.de e-mail: info@bmfsfjservice.bund.de" von lino am 16.04.2013" Gruß Sabine

von SumSum076 am 30.07.2014, 17:41



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