Snief
guten tag frau bader, wenn eine schwangere am wohnort a grundsicherung nach dem 4.kapitel SGB XII aus der stadt des vorherigen wohnortes b bezieht, weil § 98 Abs. 5 SGB XII zur anwendung kommt, welches sozialamt ist dann für das neugeborene zuständig? das sozialamt, von dem die mutter leistungen bezieht oder das am wohnort? das neugeborene wird mit der mutter in einer bedarfsgemeinschaft leben. danke.
Hallo, der Träger der Sozialhilfe ist örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Also Wohnort. Liebe Grüße NB
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