Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

630,- Mark, die dritte.

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: 630,- Mark, die dritte.

Mitglied inaktiv

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Hallo Frau Bader, danke, dass Sie mir bisher umfangreiche Tipps gegeben haben, z.B. dass für geringfügig Beschäftige die gleichen Urlaubsansprüche wie für Festangestellte gelten. Nun teilt mir mein AG mit, dass im für mich gültigen Tarifvertrag kein Urlaub für Aushilfen/geringfügig Beschäftigte enthalten ist und auch das Bundesurlaubsgesetz nicht gilt. Das verunsichert mich nach Ihren bisherigen Auskünften natürlich. Ist das so richtig? Kann ich nun gar nichts machen, um zu meinem Urlaub zu kommen? Viele Grüße Goldkind


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Sie haben ja wirklich kein Glück mit Ihrem AG. Also: Gem. § 13 kann durch Tarifvertrag von den Grundsätzen des BUrlG abgewichen werden. Dies gilt aber nicht für §§ 1, 2 und 3 Abs 1 BUrlG. In im § 3 Abs. 1 ist die Dauer des urlaubes geregelt. Am besten Sie kopieren sich das Gesetz mal raus, am besten bei www.yahoo.de. Gruß, NB


Mitglied inaktiv

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Sorry, daß ich mich hier einmische, aber es gibt ein Mindesturlaubsgestz für Arbeitnehmer. Und dieses gilt auch für geringfügig Beschäftigte mit DM 630 Jobs, die keinem Tarifvertrag angeschlossen sind. Der Urlaubsanspruch beträgt jährlich mindestens 24 Werktage. Das muß dann entsprechend den Wochentagen, die Du arbeitetst, runtergerechnet werden. Anne


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