Mitglied inaktiv
ICh habe wieder eine Frage. Bitte helfen Sie mir auf die Sprünge liebe Frau Bader Wir haben eine Mitarbeiterin, die sich zur Zeit im EU befindet. Der EU endet mitte Februar, und die MuSchu-Frist beginnt Mitte März. Um den Zuschuss zu berechnen brauche ich 3 volle KAlendermonate. nehme ich dann den Februar 2002 und 2 Monate von vor dem EU (1999)? Es kommt noch dazu, dass sie im Moment 19 Stunden arbeitet (SV-pflichtig) muss ich deshalb die Monate Dez2001 bis Februar zugrunde legen für den MuSchZuschuss? Welches ist die richtige Variante? Grundlage 2 Monate 1999 und Feb 2002 oder Dez 2001 & Jan 02 (19 Stunden) und Feb 2002? Danke schon mal für Ihre Antwort gruss Thorsten
Lieber Thorsten, Das BAG hat mit Urteil vom 31.07.1996, Az 5 AZR 9/95, veröffentlicht in BB 1996, S. 2410 ff., folgendes entschieden: 1. Bei der Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld sind in den Schutzfristen wirksam werdende allgemeine Entgelterhöhungen von ihrem jeweiligen Wirksamkeitszeitpunkt an zu berücksichtigen. Zu den allgemeinen Erhöhungen zählen Erhöhungen des Tarifentgelts, ebenso wie solche, die durch die Geburt des Kindes verursacht werden, wie z.B. eine höhere Stufe des Ortszuschlages. 2. Soweit die Regelung in § 14 Abs. 1 Satz 2 Mutterschutzgesetz, wonach für die Berechnung des Zuschusses nur auf die Zeit vor Beginn der Schutzfristen abzustellen ist, dem entgegensteht, ist sie wegen Unvereinbarkeit mit dem Grundsatz gleichen Entgelts für Männer und Frauen (Artikel 119 GG Vertrag Richtlinie 75/117/EWG) nicht anzuwenden. War das Ihr Problem? Gruß, NB
Die letzten 10 Beiträge
- Rückfrage zu Elterngeld und Partnermonate / Voraussetzung gemeinsamer Haushalt?
- Eingruppierung nach Elternzeit
- FSJ, unter 18, Anrechnung auf Unterhalt
- Überfordert wie es weiter geht und was ich alles regeln muss
- Resturlaub nach Elternzeit bei Kurzarbeit
- Resturlaub nach Elternzeit bei Kurzarbeit
- Elterngeld/Elternzeit
- Berechnung des Wochenschnitts pro Lebensmonat während Elternzeit – Umgang mit angebrochenen Wochen
- Schwanger in der Elternzeit
- Beschäftigungsverbot