RR
Hallo habe folgendes Problem: hatte für meinen Sohn zu Ostern bei Globus ein Planschbecken gekauft. Leider löste sich nach 2x Nutzen der Boden ab.... Leider hatte ich den Kassenzettel weggeworfen. Nun habe ich das gleiche Teil nochmal gekauft. Nach 2 x Nutzen hat es an der gleichen Stelle einen 2cm-Riss. Hier habe ich den Kassenzettel noch... Nun möchte ich heute mittag hingehen u. reklamieren. Meint Ihr das geht auch mit dem 1. wo kein Kassenzettel mehr da ist? Scheint ja eindeutig ein Materialfehler/Verarbeitungsfehler zu sein..... viele Grüße
Klar, gerade weil du ein zweites gekauft hast. Probieren würde ich es definitv - viel Glück
würde mein Globus anrufen, und erstmal nachfragen.. viell. können die euch eine direkte Nr. zum Hersteller geben, macht - finde ich - mehr Sinn, da ja 2 mal die gleichen Pools kaputt gegangen sind..
Ich würde es mal mitnehmen, damit ersichtlich ist, dass es wohl ein Material/Verarbeitungsfehler ist.
Hallo, ich würde mit beiden hingehen und beide reklamieren. Wenn es die selben sind, dann sehen die ja, dass die beide von denen sind. Liebe Grüße Sabine
(auch wenn sich die Geschäfte dagegen sträuben) Umtausch ohne Kassenbon nicht möglich ... So oder ähnlich lautet sehr oft die Antwort eines Verkäufers, wenn der Käufer wegen einer mangelhaften Sache seine Rechte geltend machen will, aber keinen Kaufbeleg mehr besitzt. Was viele nicht wissen: Um als Käufer erfolgreich Rechte geltend zu machen, benötigt man weder einen Kassenbon, noch die Originalverpackung oder eine Garantiekarte des Kaufgegenstandes. Voraussetzung ist lediglich, dass der eine Käufer und der andere Verkäufer ist. Ein Kassenbon erleichtert es zwar dem Käufer, dass er beweisen kann, die Sache auch von dem Verkäufer gekauft zu haben, dieser Nachweis kann aber auch durch Zeugenaussagen geführt werden. Auch wenn die Zahlung mit ec-Karte durchgeführt wurde, kann leicht dargelegt werden, dass man an einem bestimmten Tag und an einer bestimmten Stelle genau diesen Betrag gezahlt hat. Die Weigerung vieler Verkäufer, die Rechte des Käufers zu erfüllen, hat neben Unwissenheit und „Abwimmeln“ des Käufers aber oft noch einen anderen Grund: Wenn der Kaufgegenstand mangelhaft ist und der Käufer deshalb Rechte geltend machen kann, hat auch der Verkäufer gegenüber seinem eigenen Lieferanten Gewährleistungsrechte. Schließlich wurde ja auch er im Normalfall von diesem mit einer mangelhaften Sache beliefert. Dieser Fall ist in § 478 BGB geregelt, der bestimmt, dass grundsätzlich der Verkäufer einer mangelhaften Sache die ihm aufgrund der mangelhaften Lieferung der Kaufsache entstandenen Nachteile an seinen Lieferanten weitergeben kann. Doch wie so oft unterscheidet sich die Realität vom geltenden Recht. Viele Hersteller oder Lieferanten verlangen vom Verkäufer, dass dieser alle Unterlagen zum Kaufgegenstand beibringt, wozu der Kaufbeleg des Kunden, Garantiekarten des Herstellers etc. zählen. Trotzdem darf nicht übersehen werden, dass diese Auseinandersetzungen zwischen Groß- und Einzelhandel nicht zu Lasten des Endkunden geführt werden dürfen. http://www.123recht.net/%C2%B4Ohne-Kassenbon-kein-Umtausch%C2%B4__a9413.html Das sollte sich wohl jeder am besten ausdrucken und beim Einkaufen mit dabei haben ... Hast du mit Karte bezahlt, gilt die Abbuchung als Nachweis, auch wenn der Einzelposten dort nicht hervorgeht. Oder wenn eine zweite person beim einkaufen dabei war, dann gilt der als Zeuge des Kaufes, was ebenso akzeptiert werden muss. Leider habe ich auch den Fall: bei Aldi ein Handy gekauft - jetzt zum zweiten Mal kaputt innerhalb der Garantiezeit und Aldi interessiert das nicht die Bohne. Da muss ich mich an den Hersteller wenden, das geht Aldi nix an! Aber bei Aldi schickt man alles unfrei weg. Trotzdem nervt mich das tierisch und ich werde in Zukunft solche Käufe bei Discountern vermeiden. Dann lieber Kaufland, Medimax usw. - da bring ich das defekte zurück und bekomm ohne Diskussion mein Geld wieder, ohne 3 x reparieren zu lassen usw.
zwei Sachen in einen Topf geworfen. Umtausch wegen Nichtgefallen (falsche Größe, Fehlkauf o. ä.), ist eine Kulanzleistung des Verkäufers - das geht dann nur zu seinen Konditionen.... Reklamation wegen eines Mangels ist eine ganz andere Baustelle - da reicht der Beweis (nicht Nachweis, das ist wieder was anderes) aus, den Gegenstand in dem Laden gekauft zu haben, in dem ich reklamieren will. Einfachster Beweis ist natürlich der Kassenbon (was spricht eigentlich dagegen, die Dinger irgendwie idiotensicher aufzubewahren ?), ein Beweis kann (!!!) auch eine Zeugenaussage sein oder eine ec-Abbuchung aber das wird RR als Geschäftsfrau alles wissen .....
Ja ich weiß ... Diesen Artikel hab ich mal so im Netz gefunden. Und da ich diese infos allg. Wichtig finde, hab ich sie nicht auseinandergepflückt. Habe es aber immer wieder erlebt, dass mir selbst bei rekla erstmal rumdiskutiert wird, wenn ich nur mit dem kontonachweis ankomme. Man kann ja nicht wissen, was ich da gekauft hab .... Trotzdem ist es rechtens so und ich finde, das ist gut zu wissen. Warum man Bons nicht sicher aufbewahrt, das ist mir auch ein Rätsel. In Ausnahmefall ist mir schon mal einer weggekommen, drum bezahl ich möglichst mit Karte als zweiten Beweis. Ansonsten flattern alle Bons erstmal in eine große hülle und werden dann in größeren Abständen in entsprechend beschriftete Umschläge sortiert. Dabei die abgelaufenen Bons aussortiert. Z. B. Baumarkt, Versandhandel, ernstings, kaufland/Aldi. Usw. Steht bei mir drauf
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