minimaxi1
Hallo, Komme grad von Müller...es gibt dieses Jahr wieder erst die 20% und Anfang November dann den Katalog.....der gleiche Mist wie letztes Jahr. War heut eh schon stinkig, haben Reklame ausliegen über diverse DVDs und CDs...phineas und ferb 2 verschiedene CDs für je 5,99€ Tja...haben sie halt nicht bekommen....suuuuuper! Dafür fahr ich 15km und an einem anderen müller der keine CDs hat vorbei.... Na Pech gehabt. LG bine
Hallo, wann gibt's denn die 20%? Meine Nichte hat Mitte November Geburtstag und wünscht sich was von Playmobil. Danke & VG, Bella
22.10.-5.11.
sorry 24.10.-5.11.
Müller hat bei Playmobil die UVP Preise da lohnt da Lohnt es sich oft garnicht extra zu Müller zu gehn. Ich bestelle bei Mytoys und Amazon...
Ganz sicher? Von Donnerstags bis Dienstags?? VG, ohno
so steht es im Internet
hab die Erfahrung gemacht, dass Müller selbst mit der Rabattaktion da nicht mithalten kann.
es besteht kein anspruch auf rabattaktionen so wie man sie gern hätte. auch müller muss mit der konkurrenz klarkommen, man kann auch woanders als bei müller gute angebote finden und ja, werbung ist nicht primär dafür da, den kunden ein geschenk zu machen sondern im konzern gewinne zu erarbeiten. bei kundenbindungsaktionen mit plüschgemüse etc. fehlt der "böses marketing"-aufschrei bei den meisten...
dafür gibts eindeutige Gesetze. Discounter Lidl hat eine empfindliche Schlappe vor dem Oberlandesgericht erlitten. Die Richter des OLG entschieden, dass Discounter von Artikeln, die in großem Umfang mit Zeitungsannoncen beworben werden, eine ausreichende Menge an Waren bereitstellen müssen. Schnäppchen müssen nach dem OLG zwei Tage vorrätig sein. Im vorliegenden Fall verbot das OLG dem Discounter für einen Computerbildschirm beziehungsweise eine Funk-Tastatur in hervorgehobener Weise zu werben, wenn nicht genügend Artikel für den zu erwartenden Kundenansturm vorhanden seien. Eine Ausnahme gelte nur, wenn Discounter nachweisen könnten, dass eine kürzere Frist im Einzelfall angemessen sei oder aber, wenn der Händler beweisen könne, dass er zwar richtig kalkuliert habe, der Ansturm unerwartet groß gewesen sei. (mit dem letzteren versuchen sie sich gerne rauszureden) Das "Nur solange Vorrat reicht" bedeutet lediglich, dass es sich um ein Sonderangebot und kein Dauerangebot handelt. Dennoch muss auch bei Sonderangeboten eine "ausreichende Menge" vorrätig sein, wobei "ausreichend" an der Größe des Geschäfts, der Form der Werbung und dem Preis des Produkts gemessen wird. Hier ein Artikel zu dem Thema, in dem auch die rechtliche Grundlage erklärt wird: http://www.wettbewerbszentrale.de/de/pressemitteilungen/detail.asp?id=100 m mer wieder wenden sich verärgerte Verbraucher an die Mitarbeiter der Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt. Anlass ist die sogenannte Lockvogelwerbung. Händler werben mit besonders preisgünstigen Angeboten, die bei konkreter Kaufnachfrage allerdings nicht in angemessener Menge zur Befriedigung der zu erwartenden Nachfrage vorgehalten werden. Ganz aktuell: Ein Baumarkt wirbt mit dem Angebot “Kauf 2, nimm 3« für eine Innenwandfarbe. Als der Verbraucher am Tage nach dem Erscheinen der Werbung das Angebot nutzen will, war es bereits zu spät. Nach Angaben der Verkäuferin wurden die letzten 12 Eimer nach morgendlicher Eröffnung des Marktes verkauft. Der Verbraucher weiß natürlich, dass viele Unternehmen mit Sonderangeboten für ihre Waren werben, um so die Kunden zu animieren, wegen der herausgestellten günstigen Preise ihr Geschäft aufzusuchen. Insbesondere Lebensmitteldiscounter werben häufig für Sonderprodukte wie Elektronikartikel, Gartengeräte und anderen saisonalen Schnäppchen. Sonderangebote sind natürlich rechtlich zulässig. Die Grenze zur unzulässigen wettbewerbswidrigen Lockvogelwerbung wird allerdings dann überschritten, wenn die angebotenen Waren oder Dienstleistungen nicht oder im Verhältnis zur Nachfrage in viel zu geringer Menge vorhanden sind und der Kunde, der so ins Geschäft gelockt wurde, zum Kauf von anderer Ware verleitet wird. Im Regelfall muss die beworbene Ware mindestens zwei Tage vorrätig sein. Dies ist ausdrücklich im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb geregelt. Welcher Warenvorrat ausreichend ist, richtet sich nach der zu erwartenden Nachfrage. Je attraktiver der Preis, desto höher wird die Nachfrage sein. Bei ganz besonders preisgünstigen Sonderangeboten muss der Händler daher einen größeren Warenvorrat bereithalten, da mit zusätzlichen Kunden gerechnet werden muss, die eventuell auch Vorratskäufe tätigen. Verbraucher haben leider keinen Anspruch darauf, die zu einem günstigen Preis angebotene Ware auch tatsächlich zu erwerben oder den Händler zur Bestellung der vergriffenen Ware zu bewegen. Aber der Verbraucher kann auf die unzulässige Werbung hinweisen und als Schlussfolgerung für sein künftiges Einkaufsverhalten diesen Markt meiden. (hier habe ich aber auch schon andere Gerichtsbeschlüsse gelesen. Man hat als Kunde das Recht, die Ware zu bekommen und der entsprechende Markt muss diese beschaffen. Ich habe mich schon öfter bei der Zentrale beschwert und mir wurde der Artikel dann beschafft) gib mal bei google ein: angebote müssen vorrätig sein (und dazu vielleicht noch "gesetz") angebote, die nicht zum regulären sortiment des geschäftes gehören, MÜSSEN mind. 2 tage (ich weiß von 3 tagen) vorrätig sein. dieser zusatz: solange der vorrat reicht entbindet die ketten nicht davon, die angebote ausreichend vorrätig zu haben. man hat das recht als kunde, darauf zu bestehen, dass die filiale/zentrale den artikel ranbesorgt. am besten: 1. sofort zu einem vk gehen und (am besten zur sicherheit) unbedingt dieses gesetz ausgedruckt mitnehmen - vorlegen und darauf bestehen, dass das beschafft wird. und/oder 2. sofort eine mail an die zentrale schicken (auch mit dem gesetzestext) und dort verlangen, dass sich drum gekümmert wird! leider wissen das die wenigsten verbraucher und keine vk weist einen drauf hin, dass sie ja lt. diesem gesetz die genannte möglichkeit haben! auf keinen fall abwimmeln lassen! viel erfolg (hatte ich schon öfter auf diesem weg)
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