Mitglied inaktiv
Ich bin umgezogen und jetzt habe ich gehört, das man die alte Wohnung nicht mehr streichen muß.. Stimmt das? In meinem Mietvertrag steht... Wände streichen? Kennt sich da jemand aus? susi
das kommt darauf an, was vereinbart wurde - wenn du Glück hast, musst du gar nichts machen. Der Vermieter darf entweder auf Schönheitsrenovierungen (bei Bedarf) während des Mietverhältnisses oder auf Endrenovierung pochen, wenn das vereinbart wurde. Hat er beides auf dich abgewälzt, ist der ganze Absatz im Mietvertrag unwirksam und du musst nichts davon machen. Hier mal die formelle Version: 1. Alte Rechtslage bei Klauseln zu Schönheitsreparaturen (Renovierungsfristen) Nach dem Gesetz hat der Vermieter die Pflicht, die Mietsache zu erhalten. Dazu gehört bei einer Mietwohnung natürlich auch die regelmäßige Renovierung der Räume. Da dies mit erheblichen Kosten verbunden ist, wollen sich die Vermieter dieser Pflicht entledigen. Dies können Sie mittels einer Klausel im Mietvertrag, die eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung beinhaltet. Die meisten Wohnraummietverträge enthalten solche Klauseln, wonach der Mieter zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet ist. Allerdings sind in diesen Klauseln oft starre Renovierungsfristen geregelt, die keine Abweichung - z.B. wegen nicht bestehender Renovierungsbedürftigkeit - zulassen. Beispiel: Die Durchführung der Schönheitsreparaturen obliegt dem Mieter. In Badezimmer und Küche ist alle 3 Jahre, in den Wohnräumen (Wohn-, Arbeits- oder Kinderzimmer) alle 5 Jahre und in den übrigen Räumen (Abstellkammer) alle 7 Jahre die Renovierungen vorzunehmen. Eine solche Klausel war bis zur diesbezüglichen Entscheidung des BGH im Juni 2004 wirksam. Der Mieter musste die Schönheitreparaturen nach Ablauf der Fristen durchführen 2. Neue Rechtslage zu Renovierungsfristen Im Juni 2004 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass derartige Klauseln, die eine starre Fristenregelung vorsehen, unwirksam sind. Solche Klauseln würden den Mieter ohne Rücksicht auf die tatsächliche Renovierungsbedürftigkeit zur rechtzeitigen Renovierung verpflichten, was einen Verstoß gegen Treu und Glauben bedeute. Der Mieter ist deshalb nur noch dann zur Durchführung von laufenden Schönheitsreparaturen verpflichtet, wenn die Klausel berücksichtigt, dass zu dem vorgesehenen Renovierungszeitpunkt auch tatsächlich eine Renovierung erforderlich ist. Bei der Frage, ob in der Klausel eine starre Frist vereinbart wurde, ist allerdings Vorsicht geboten. Enthält die Klausel lediglich eine Empfehlung zur Renovierung innerhalb dieser Firsten, kann sie durchaus wirksam sein. Beispiel einer wirksamen Fristenregelung: Die Schönheitsreparaturen sind bei tatsächlichem Renovierungsbedarf, gerechnet vom Beginn des Mietverhältnisses an, entsprechend dem folgenden Fristenplan vorzunehmen: Küchen, Bäder und Duschen alle 3 Jahre; Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre; alle anderen Räume und Lackanstriche alle 7 Jahre. 3. Vereinbarung von Renovierungsfristen und Schlussrenovierung Grundsätzlich kann der Vermieter wählen, ob er mit dem Mieter eine laufende Renovierung - siehe oben - vereinbart oder lieber eine Schlussrenovierung. Eine Schlussrenovierung bedeutet, dass der Mieter während des Mietverhältnisses nicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet ist. Nur wenn er auszieht hat er die Pflicht zu renovieren. Vermieter würden gern beide Pflichten auf den Mieter umlegen, doch die Rechtsprechung hält eine Kombination aus beiden Pflichten (laufende und Schlussrenovierung) für eine unangemessene Benachteiligung des Mieters. Sind also laufende und abschließende Renovierung vereinbart worden, so sind beide Klauseln unwirksam, mit der Folge, dass der Mieter überhaupt keine Schönheitsreparaturen durchführen muss (BGH VIII ZR 335/02).
oh, ist das kompliziert :-) ich wohnte ja nur 1,5 Jahre in der Wohnung.. hab jetzt zwar gestrichen aber ein einer Stelle blättert die doofe Farbe wieder ab :-( naja, ich werde mal sehen,was der Wohnungsabnehmer sagt..
Wir wohnen seit 8 Jahren in unserem Haus und laut Mietvertrag hätten wir eine Kündigungsfrist von 9 Monaten,ist das nicht auch geändert worden oder bleibt das so??? LG mandy die bald kaufen möchte
hallo ich bin beim Mieterschutzbund,man muss nicht renovieren und nicht streichen,das Thema hatten wir auch.
Hallo Mandy, ja, das ist geändert - die Kündigungsfrist für Mieter beträgt jetzt einheitlich 3 Monate. "Nach dem am 1. Juni 2005 in Kraft getretenen Gesetz über Kündigungsfristen für so genannte Altmietverträge (Wohnraum), gilt die kurze, dreimonatige Frist für Kündigungen durch den Mieter auch für Altmietverträge, in denen die bis zum 1.9.2001 geltenden Kündigungsfristen formularmäßig vereinbart worden waren. Die Regelung findet sich in Art. 229 EGBGB § 3 Nr. 10." Lieben Gruß Incor
wie gehts euch denn so??? LG Mandy
uns geht's gut, Constantin hat heute seinen ersten "richtigen" Schultag. Bei euch auch alles klar? Lieben Gruß Incor
Hallo! Unsere alte Wohnung läuft noch bis zum 31.8 auf uns. Der Vermieter besteht darauf, dass wir nun in der ganzen Wohnung die Tapeten abreissen. Ich muss sagen, dass wir als wir eingezogen sind auch jedesmal von den Vormietern die Tapete in der Wohnung hatten und immer selber renovieren mussten (wir haben in 2 Wohnungen von dem Vermieter gewohnt). Müssen wir das tun oder nicht?? Gibt es darüber irgendwelche Paragraphen?? Liebste Grüße, Tears
Hallo, in erster Linie ist erstmal wichtig, was im Mietvertrag steht. Allerdings kann es sein, dass das ungültig ist, wenn z. B. sowohl Renovierung in bestimmten Zeitabständen als auch beim Auszug vorgeschrieben wird. Ganz gute Infos finden sich hier: http://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtAllgemein/hauptseite.htm Lieben Gruß Incor
Die letzten 10 Beiträge
- Vorläufige kleine Erbschaft - was damit tun?
- ALG I endet 2 Wochen nach Beginn Mutterschutz
- Spartipps bei BIO Lebensmittel?
- Hörspiele für Kinder
- Umfrage zum Elterngeld Basis Berechnungsmodell
- Wie viel arbeiten? Ausgaben für Grossfamilie?
- Lotterielos zu Weihnachten für Kinder...
- Krankenkassen Betragserhöhung....
- Wohngebäude-Versicherung!
- juchu, wir bekommen über 700 € Rückzahlung bei der Gas-Abrechnugn