Mitglied inaktiv
Hallo! Kann mir bitte, bitte jemand schnell helfen? Es geht um Folgendes: Wir bzw. mein Schwager hat GESTERN für unsere Autos Winterreifen bestellt. Wie auch immer, er hat die falschen bestellt.... Wir haben heute dort angerufen und uns wurde gesagt, daß wir die Reifen nehmen müssten, da sie beim Lieferanten schon bestellt seine, auf dem LKW verladen und sie die nicht auf Lager nehmen können! ???? Ich bin nun sauer und verunsichert. Kann ich denn nicht innerhalb 14 Tagen vom Kauf zurücktreten??? Ich mein, die Reifen sind ja nun nicht extra für uns HERGESTELLT worden oder? Weiß jemand Bescheid und das auch noch gaaaanz schnell???? Ich verzweifel hier nämlich gerade *heul* LG SAM
Hm, ein paar mehr Daten braucht man schon, um Dir helfen zu können: wo hat er die Reifen bestellt? Im Internet, beim Händler, bei seiner Werkstatt? Kuck schon mal hier: http://de.wikipedia.org/wiki/Eigenschaftsirrtum Das sollte eigentlich passen für Euch. Grundsätzlich seh ich eigentlich nicht das Problem, die ganze Geschichte rück abzuwickeln. Der Typ kann die Reifen sicher auch anderweitig los werden. Du kannst allerdings nicht von allen Verträgen innerhalb von 14 Tagen zurück treten. Diese Widerrufsfrist gilt eigentlich nur für Haustürgeschäfte, Geschäfte nach dem Fernabsatzgesetz usw.... Meld Dich mal und erklär mal GENAU, was wie passiert ist. Kopf hoch, wird schon LG Katrin
hallo, doch, natürlich hast ein 14tägiges Rückgaberecht, beim Kauf im Internet meines Wissens nach sogar vier Wochen. Ich würde bei der Verbraucherzentrale anrufen, die können Dir genau sagen, wie Du Dich verhalten sollst. ich drück Euch die Daumen. lg wickiefan
nee, so ganz stimmt das leider nicht. http://de.wikipedia.org/wiki/Fernabsatzgesetz Sind also zwei Wochen bei I-Net-Kauf Es steht und fällt alles mit der Frage, ob die Reifen im Netz bestellt worden sind. Dann hat sie ein Widerrufsrecht, sonst ist sie höchstwahrscheinlich auf das Good-Will des Verkäufers angewiesen :(
Hallo! Also es ist so: Mein Mann hat im Internet Reifen ausgesucht. Sich dann die Händler anzeigen lassen, die diese Reifen liefern. Da wir beide arbeiten waren und nicht anrufen konnten, hat das mein Schwager gemacht. Mein Mann hatte aber gesagt, wenn die Reifen nichts taugen, soll er bitte bessere bestellen. Zu meinem Schwager wurde gesagt, daß die Reifen ganz ok seien, aber halt nicht die Besten. Also hat er sie bestellt. Heute hat mein Mann dort angerufen, weil er noch was wissen sollte und da wurde ihm gesagt, daß das schlechte Reifen seien! Nun wollen wir die nicht!!!! Aber ihm wurde gesagt, daß er die nehmen muss, weil die eben gestern schon angefordert wurden und bereits beim Lieferanten auf dem LKW verladen seien! Ich will doch keine schlechten Reifen!!!!!
Der Händler ist bei uns im Nachbarort!!!! Es ist also kein Internetgeschäft/kauf gewesen!!!!
"Also es ist so: Mein Mann hat im Internet Reifen ausgesucht. Sich dann die Händler anzeigen lassen, die diese Reifen liefern. Da wir beide arbeiten waren und nicht anrufen konnten, hat das mein Schwager gemacht. Mein Mann hatte aber gesagt, wenn die Reifen nichts taugen, soll er bitte bessere bestellen. Zu meinem Schwager wurde gesagt, daß die Reifen ganz ok seien, aber halt nicht die Besten. Also hat er sie bestellt. Heute hat mein Mann dort angerufen, weil er noch was wissen sollte und da wurde ihm gesagt, daß das schlechte Reifen seien! Nun wollen wir die nicht!!!! Aber ihm wurde gesagt, daß er die nehmen muss, weil die eben gestern schon angefordert wurden und bereits beim Lieferanten auf dem LKW verladen seien!
Ich will doch keine schlechten Reifen!!!!!"
Fazit: Ihr habt die Reifen im I-Net / per Telefon geordert, richtig??? Dann gilt folgendes:
"Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen
Verträge mit Verbrauchern, die am Telefon abgeschlossen wurden, unterliegen den sogenannten "Fernabsatzregelungen" im BGB. Hier hat der Kunde grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht, außer:
*bei Zeitschriften-Abos(!!)
*bei Software, wenn die Verpackung (Siegel!) geöffnet wurde
*bei verderblichen Waren
*bei Lotterieverträgen(!!), wenn es keine Spielgemeinschaft ist
Ansonsten beginnt die Widerrufsfrist mit Eingang der Ware beim Kunden.
Bei Dienstleistungen beginnt die Widerrufsfrist frühestens am Tag des Vertragsabschlusses oder/und dem Zugang der Widerrufsbelehrung beim Kunden. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens vier Monate nach Vertragsschluss, oder wenn die Ausführung der Dienstleistung mit Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Frist von zwei Wochen begonnen wurde oder der Verbraucher dies selbst veranlasst hat.
Wurde Ihnen keine Widerrufsbelehrung zugestellt, dann gilt die Widerrufsfrist von 14 Tagen als nicht begonnen. Sie haben dann i.d.R. ein quasi unbegrenztes Widerrufsrecht, oft z.B. auch Monate nach dem angeblichen Vertragsschluss.
Da bei krummen Verträgen, die Ihnen am Telefon untergeschoben werden, häufig auf jegliche Schriftform verzichtet wird, gibt es häufig auch keine schriftliche Zustellung einer Widerrufsbelehrung. Dies ist oft ein ganz wichtiger Hebel, um aus so einem Vertrag, den man irrtümlich eingegangen ist, noch herauszukommen.
Man kann dann in einer schriftlichen Antwort unter Hinweis auf die fehlende Widerrufsbelehrung den Vertrag widerrufen.
Wichtig: Sie sind rechtlich nur dann auf der sicheren Seite, wenn Sie das Widerrufsschreiben per eingeschriebenem Brief versendet haben!
Wenn Sie es mit einem unseriösen, skrupellosen Anbieter zu tun haben sollten, wird der im Nachhinein behaupten, niemals einen Anruf/e-Mail/Brief von Ihnen erhalten zu haben."
So, erstmal das. Jetzt das weitere Do-ing:
1. Habt Ihr eine Bestellbestätigung?
2. Seid Ihr über Euer Widerrufsrecht belehrt worden?
Ich gehe mal davon aus, daß Ihr in der Kürze der Zeit Beides nicht erhalten habt bzw. dass das nicht erfolgt ist.
Daher ist es eigentlich so, daß Ihr den Widerruf erst dann erklären könnt, wenn die Reifen bei Euch sind bzw. die Widerrufsrecht-Belehrung erfolgt ist.
So würde ich vorgehen:
1. Anrufen, Verkäufer darüber informieren, daß Du Dir über Deine Rechte im klaren bist und Du in jedem Fall vom Kaufvertrag zurück trittst. Informiere den Verkäufer ebenfalls darüber, daß Du am Kaufvertrag für den Fall festhältst, daß er sich auf einen Wechsel von Reifengröße, -marke (oder was jetzt eben falsch ist) einläßt.
2. Je nach Benehmen des Verkäufers beim Telefonat (Einigung oder nicht) SCHRIFTLICH und rein vorsorglich den Widerruf erklären (der ist erstmal nicht wirksam, weil die Widerrufsfrist ja noch gar nicht begonnen hat, aber dann sieht der Verkäufer schon mal, daß er das mit Euch nicht durchziehen kann, wie er will). In den Widerruf reinschreiben, daß Ihr die Annahme der Ware verweigert (ganz wichtig)! Im Widerruf klar stellen, daß Ihr andere Ware haben wollt und ggf. für Verhandlungen bezüglich der Änderung der Bestellung zur Verfügung steht.
So, das wars. Lang, was?
LG
Katrin
P.S. Ich hab lange Zeit beim Anwalt gearbeitet und mach auch immer "kostenlose Rechtsberatung" bei Familie, Freunden, Bekannten
Soweit Euer Schwager also beim Händler "Eures Vertrauens" vorbei gefahren ist und die Bestellung dort aufgegeben hat, müßte er doch ne Bestellbestätigung haben, oder? Wie dem auch sei, für den Fall dürfte es wohl so sein, wie ich schon schrieb: Ihr seid auf das Wohlwollen des Reifenverkäufers angewiesen. Wenn der Schwager "Graupen-Reifen" bestellt hat, dann ist doch davon aus zu gehen, daß die Reifen, die Ihr tatsächlich wollt, teurer sind, oder? Dann müßte sich der Verkäufer doch drauf einlassen? Ich würds in jedem Fall probieren. LG K.
Hallo! Danke, du hast mir schon viiiiiel weiter geholfen! Mein Schwager ist NICHT dort vorbeigefahren, hat alles telefonisch gemacht! Laut einem anderen Reifenhändler ist es wohl kein Problem zurückzutreten! Männe versucht egrade den Händler zu erreichen, aber dort ist ständig belegt! LG SAM
Na siehste, wenn er telefonisch bestellt hat, ist doch ALLES BESTENS! Vor allem soll er dann doch bitte mal nachweisen, daß es tatsächlich Dein Schwager war, der angerufen hat und nicht jemand, der sich für ihn ausgegeben hat, um ihm eins auszuwischen..... ;O) LG Katrin
Hi, ich muss den Beitrag von Katrin etwas korrigieren: Das Fernabsatzgesetz gilt nur, wenn die Ware auf einem explizit dafür vorgesehenen Vertriebsweg über Fernabsatzmedien bestellt wurde (z.B. Händler bietet explizit Webshop oder Hotline an). Wenn man einfach bei einem "normalen" Händler anruft, statt persönlich vorbei zu fahren, dann ist die Entgegennahme des Auftrags durch den Händler ein Entgegenkommen und unterfällt NICHT dem Fernabsatzgesetz, also auch kein Widerrufsrecht! Ansonsten sind die Ausführungen zutreffend. PS: Sich als Nicht-Volljurist mit kostenloser Rechtsberatung zu rühmen, kann sehr unangenehm und teuer werden!
Oh mann, das ist jetzt nicht Dein Ernst..... Wer lesen kann, ist klar im Vorteil. Ich hab explizit geschrieben, daß das Widerrufsrecht nach Fernabsatzregelungen des BGB NUR für Web und Telefon gilt. Meine Güte. Und wenn mich meine Mutter fragt, wie sie nen Mahnbescheid auszufüllen hat, oh mein Gott! Unter "Rühmen" versteh ich persönlich was anderes!
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