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Betriebskostenabrechnung Nutzeerwechselgebühr

Betriebskostenabrechnung Nutzeerwechselgebühr

Bine88

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Hallo hab eben meine Betriebskostenaberechnung bekommen und soll für 90 Tage 244,76€ nachzahlen! Klar ich bin im Oktober eingezogen aber die Nutzerwechselgebühr sind ja schon allein 241,02€ . Als ich in der alten Wohnung noch bis September wohnte hab ich fürs ganze jahr 149€ nachgezahlt! Im netz finde ich nun verschieden ausagen dazu ob die das rein rechnen dürfen oder nicht! Wisst ihr das? Danke schonmal


Ellert

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Antwort auf Beitrag von Bine88

Habe ich noch nie gehört... dagmar


Badefrosch

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Antwort auf Beitrag von Ellert

Diese Gebühr wird für beide (neuer Mieter + Vormieter) fällig, wenn es einen Mieterwechsel gibt. Das sind sozusagen die Kosten für die Zwischenablesung bei Mieterwechsel.


Ellert

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Antwort auf Beitrag von Badefrosch

das kommt mir aber komisch vor, das Ablesen kostet doch keine 200 Euro ??? dagmar


Badefrosch

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Antwort auf Beitrag von Ellert

Nein, da ist ganz sicher noch eine Nachzahlung für den Verbrauch drin. Die Nutzerwechselgebühr bewegt sich bei ca. 20 Euro jeweils für Vormieter und Nachmieter


Sabine mit Amelie

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Antwort auf Beitrag von Badefrosch

Hallo, wir haben damals, ich meine so um die € 60,-- bezahlt. Liebe Grüße Sabine


Incor

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Antwort auf Beitrag von Bine88

Hallo, nur wenn da ausdrücklich aufgeführt ist, dass du die Kosten zu tragen hast, ist das rechtens. Selbst dann würde ich aber noch mal gucken, ob die Höhe so stimmen kann, d.h. Belege anfordern. Lieben Gruß Incor


shinead

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Antwort auf Beitrag von Bine88

Grundsätzlich ist die Wechselgebühr nicht umlagefägig. Nur wenn die Weiterberechnung explizit im Mietvertrag vereinbart wurde, darf Weiterberechnung werden. Bei mir steht es drin. Ich berechne weiter und finde es auch nicht ungewöhnlich. Warum sollte der Vermieter die Kosten tragen?


Sabine mit Amelie

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Antwort auf Beitrag von shinead

Hallo, wir mussten das damals auch bezahlen, weil wir eine Zwischenablesung wollten. Bei uns hieß es, wenn der Mieter die Zwischenablesung möchte, muss er sie auch bezahlen, wenn diese nicht statt findet, würde nach Gradtagzahlen abgerechnet werden. als ich aus meiner Wohnung damals ausgezogen bin, habe ich keine Ablesung machen lassen, weil es nur noch 2 oder 3 Monate waren bis zur Ablesung. Das war ein Fehler. Ich musste nie nachzahlen, habe immer raus bekommen. Nach dem ich dort ausgezogen bin, musste ich nachzahlen. . Liebe Grüße Sabine


jamelek

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Antwort auf Beitrag von shinead

Die Nutzerwechselgebühr ist umlagefähig, wenn es vertraglich vereinbart wurde. Aber niemals kostet das über 200 EUR. Unbedingt die Rechnung einsehen. Die generell hohe Nachzahlung wird daher kommen, dass du bisher nur Heizmonate (Oktober - Dezember) in der Wohnung verbracht hast. Du zahlst ja im Jahr monatlich eine Vorausleistung der Heizkosten, also im besten Falle jeden Monat 1/12. Auch in den Sommermonaten, wo du nicht heizt. Wenn du also jetzt 3 volle Heizmonate dort gelebt hast ist es irgendwie logisch, dass eine Nachzahlung fällig ist. Nächstes Jahr, wenn du volle 12 Monate da lebst und davon nur 5-6 heizt, relativiert sich das wieder. LG Jamelek


Franke

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Antwort auf Beitrag von Sabine mit Amelie

Das selbe neuer Mieter und Vermieter beim Einzug? Sollte es eine Differenz geben, trägt die Kosten für diesen Verbrauch der Vermieter?


Badefrosch

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Antwort auf Beitrag von Bine88

Nutzerwechselgebühr bewegt sich normalerweis so um die 20 Euro. Ich denke die Nachzahlung resultiert eher daraus, dass du genau zum Start der Heizsaison eingezogen bist. Und ja sie dürfen die Nutzerwechselgebühr berechnen, wird übrigens nicht nur bei dir berechnet sondern auch beim Vormieter.


Bine88

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Antwort auf Beitrag von Badefrosch

nicht nur ich nein auch meine nachbarin zahlt um die 200e nutzerwechselgebühr und die wohnt da seit drai jahren drin! ich wäre mit meinen Zahlungen hingekommen es ist eben nur die Nutzerwechselgebühr die da jetzt so reinhaut! sonst hätte ich sogar raus bekommen


Badefrosch

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Antwort auf Beitrag von Bine88

Dann lasst euch die Abrechnungsbelege zeigen. Irgendwas stimmt da nicht.


shinead

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Antwort auf Beitrag von Bine88

Prüf noch mal Deine Abrechnung. Eine Wechselgebühr von über 240 Euro ist genauso unwahrscheinlich wie eine Nachzahlung von 3 Euro ebbes bei einem Einzug im Oktober.


speedy

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Antwort auf Beitrag von Bine88

Hi, eine Nutzerwechselgebühr fällt nicht unter die Betriebskosten und kann daher ohne gesonderte Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter nicht auf den Mieter abgewälzt werden, s. BGH-Urteil vom 14. November 2007 - VIII ZR 19/07. Selbst wenn es als vorgedruckte Klausel im MietV auftaucht, dürfte die Vereinbarung unngültig sein, da es eine überraschende Klausel ist. Also nur wirksam, wenn handschriftlich unter sonstiges ergänzt und von beiden Parteien unterschrieben. IdR handelt es sich aber um 20-30 Eur, die z.b. von den Stadtwerken o.a. in Rechnung gestellt werden für eine Zwischenablesung. Schau dir unbedingt mal die Originalrechnung an! Gruß, Speedy


jamelek

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Antwort auf Beitrag von speedy

Wie bereits geschrieben, eine Nutzerwechselgebühr, eventuell auch Zwischenablesung kostet keine 200 EUR. Vereinbare einen Termin zur Unterlageneinsicht und schau dir die Rechnung genau an. LG Jamelek


shinead

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Antwort auf Beitrag von speedy

>>Selbst wenn es als vorgedruckte Klausel im MietV auftaucht, dürfte die Vereinbarung unngültig sein, da es eine überraschende Klausel ist. Also nur wirksam, wenn handschriftlich unter sonstiges ergänzt und von beiden Parteien unterschrieben. Das ist nicht Dein ernst, oder? Meine Bank ändert ständig ihr Preis-Leistungsverhältnis ohne es mir mitzuteilen, ohne dass ich dagegen klagen könnte. Sowas ist überraschend (weil die Änderungen auch mal am 14.11. wirksam werden), aber doch keine Klausel im Mietvertrag den BEIDE Parteien in Ruhe durchlesen können.


Saladi

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Antwort auf Beitrag von shinead

die Nutzerwechselgebühr ist nicht umlegbar. Diese hat der Vermieter alleine zu tragen, da es sich nicht um periodisch wiederkehrende Gebühren handelt, sondern um reine Verwaltunsgebühren. Hier fehlt generell die rechtliche Grundlage, diese Kosten umzulegen. Wäre ja noch schöner, wenn das bezahlt werden müsste, dann könnte der VM gleich noch die ganzen Kosten für den Verwalter und noch mehr auf die Mieter abwälzen.


shinead

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Antwort auf Beitrag von Saladi

Gemäß Urteil ist eine Umlage der Kosten möglich, wenn dies vertraglich vereinbart ist. Da es sich um eine Ummeldegebühr beim Versorger handelt (Zwischenablesung, zweite Abrechnung am Jahresende) wüsste ich nicht, was so schlimm daran ist, diese dem Mieter in Rechnung zu stellen. Diese Kosten werden unmittelbar durch Um- und Einzug verursacht. Warum sollte der Vermieter das bezahlen? Da viele Mieter in "unserem" Komplex sehr intensiven Kontakt zur Hausverwaltung pflegen (Schadensmeldungen, Beschwerden, etc.) weiß ich ehrlich gesagt nicht, warum nicht die Mieter den Verwalter bezahlen. >>Wäre ja noch schöner, wenn das bezahlt werden müsste, dann könnte der VM gleich noch die ganzen Kosten für den Verwalter und noch mehr auf die Mieter abwälzen. Weißt Du, wem das Dasein als Mieter nicht passt, der darf gerne selbst eine Wohnung / ein Haus kaufen.


Ellert

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Antwort auf Beitrag von shinead

200.- von einen Mieter, 200.- vom zweiten Mieter - 400.- für EINMAL ablesen ??? dagmar


shinead

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Antwort auf Beitrag von Ellert

ne, bestimmt keine 200 Euro! Das habe ich oben aber auch schon mal geschrieben (so wie viele andere auch). Eine Nachzahlung von 240 Euro bei einem Einzug im Oktober halte ich generell für in Ordnung, weil die Rücklage für Heizkosten aus den Sommermonaten schlichtweg fehlt. Aber die Zusammenstellung, ein paar Euro Heizkosten und der Rest Ummeldungskosten stimmen nicht. Daher müsste man die Abrechnung noch einmal genau prüfen!


speedy

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Antwort auf Beitrag von shinead

...doch, sobald der Vertrag vorgedruckt ist bzw. aus Textbausteinen besteht, unterliegt er der Inhaltskontrolle des AGBG. Da diese Regelung klar nachteilig für eine Seite und keine Standard-Regelung ist, würde sie als überraschend gelten und damit als unwirksam erklärt werden. Gruß, Speedy


ungewohnt

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Antwort auf Beitrag von Bine88

Nutzerwechselgebühr - wofür? Nur für die Zwischenablesung der Heizung oder auch für generellen Mieterwechsel beim Eigentümer? Diese Kosten müssten vertraglich vereinbart werden, ansonsten zahlt der Auftraggeber. Was steht im Mietvertrag? Geh zum Mieterverein (kannst Neumitglied werden und wirst sofort beraten, nur die Rechtschutz würde noch nicht greifen) ICH weiß heute schon, dass ich eine Heizungsablesung nach meinem Auszug forder! Ich verbrauche sehr wenig Heizung und habe meinen Vormietern noch viel Geld gespart ( die haben in den 4 Monaten so viel verbraucht, wie ich in 2 Jahren verbrauche ) .....


Bine88

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Antwort auf Beitrag von ungewohnt

Danke euch erstmal, Im Mietvertrag konnte ich nichts finden! Ich werde auch zum Mieterverein gehen bin dort eh angemeldet, muss nur noch einen Termin machen! Ich kann euch ja gerne auf dem laufenden halten