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Kita-Platz Kündigung?

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Kita-Platz Kündigung?

Zuira05

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Hallo,  wir haben im Oktober 2024 ein Angebot von einem privaten Kindergarten in München erhalten und den Vertrag direkt im Oktober 2024 unterzeichnet. Der Starttermin war Oktober 2025. Im April 2025 haben wir einen Platz in einem öffentlichen Kindergarten bekommen und wollten daher aus dem Vertrag mit dem privaten Kindergarten aussteigen. Wir haben im Mai 2025, also fast 5 Monate vor Vertragsbeginn, ein Kündigungsschreiben geschickt. Der Kindergarten verlangt jedoch, dass wir drei Monatsgebühren zahlen, obwohl er den Platz in dieser Zeit an andere Kinder vergeben könnte. Können wir etwas tun, um die drei Monatsgebühren nicht zahlen zu müssen? Ich dachte, dass es aufgrund einer Gerichtsentscheidung aus dem Jahr 2023 nicht möglich ist, dass ein Kindergarten eine Klausel hat, wonach nur er den Vertrag vor Vertragsbeginn kündigen kann. In der Kündigungsklausel des Vertrags heißt es: § 8 Kündigung Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Im Falle einer Kündigung durch die Eltern muss die Kündigung durch beide Erziehungsberechtigten bzw. den allein Erziehungsberechtigten erfolgen und durch beide Erziehungsberechtigten bzw. den allein Erziehungsberechtigten unterzeichnet sein. (1) Ordentliche Kündigung Eine ordentliche Kündigung vor Vertragsbeginn ist für die Erziehungsberechtigten und den Träger ausgeschlossen. Danach können die Erziehungsberechtigten und der Träger den Betreuungsvertrag mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende kündigen. Eine Kündigung zum 30. Juni sowie 31. Juli ist jedoch ausgeschlossen. Für die Wahrung der Kündigungsfrist ist der Zugang der Kündigung beim Träger bzw. bei den Erziehungsberechtigten entscheidend. (2) Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (z. B. nach § 626 Bürgerliches Gesetzbuch) bleibt beiden Parteien unbenommen. (3) Die Vereinbarung kann vom Träger fristlos aus wichtigem Grund insbesondere gekündigt werden, wenn (a) die Erziehungsberechtigten trotz Mahnung ihren Zahlungsverpflichtungen (Betreuung, Verpflegung und Spielgeld) nicht nachgekommen sind, (b) die Erziehungsberechtigten die in diesem Vertrag enthaltenen Grundsätze, Bestimmungen und Regelungen wiederholt, d.h. mindestens zwei Mal, trotz vorheriger Abmahnung nicht beachtet haben, (c) die Erziehungsberechtigten die Einwilligung zur Verarbeitung von Gesundheitsdaten gemäß Anlage 4 widerrufen und dadurch die für die Durchführung des Vertrags erforderliche Verarbeitung von Gesundheitsdaten unmöglich wird, oder (d) ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt, insbesondere im Falle, dass der Kita-Leitung eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Eltern nicht möglich ist.


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Antwort auf Beitrag von Zuira05

Es steht doch in dem Vertrag dass für beide Parteien die Kündigung vor Vertragsschluss ausgeschlossen ist.