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Komplizierte Frage zum Steuerklassenwechsel, Beschäftigungsverbot und Elternzeit – richtig verstanden?

Komplizierte Frage zum Steuerklassenwechsel, Beschäftigungsverbot und Elternzeit – richtig verstanden?

Daniel_97

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Hallo zusammen, meine Frau und ich haben am 24. August 2024 geheiratet und sind aktuell beide in Steuerklasse 4. Gestern haben wir erfahren, dass sie schwanger ist (positiver Schwangerschaftstest!), und laut Internet liegt der voraussichtliche Geburtstermin Mitte Juli 2025. Meine Frau arbeitet als Erzieherin und wird voraussichtlich ein Beschäftigungsverbot bekommen, welches der Frauenarzt Ende November ausstellen wird. Sie hat den FA Termin erst ende November, daher wird Sie bis dahin regulär arbeiten.  Jetzt überlege ich, ob wir die Steuerklasse wechseln sollten – und zwar von 4/4 auf 5/3. Im Jahr der Hochzeit ist es mögich die Steuerklasse Rückwirkend zu ändern, bedeutet wir hätten dann tehoretisch ab 01.09.2024 die Kombi 5/3 Ziel wäre, dass meine Frau die Steuerklasse 3 hat, um während des Beschäftigungsverbots und später beim Elterngeld mehr Geld zu erhalten. Hierzu habe ich folgende Fragen: Steuerklassenwechsel vor Beschäftigungsverbot: Funktioniert es wie gedacht, dass meine Frau in Steuerklasse 3 mehr Netto erhält? Wird dies im Beschäftigungsverbot und auch beim Elterngeld tatsächlich berücksichtigt? Oder wird hier ein Durchschnittsgehalt der 3 Monate vor Schwangerschaft also September, August, Juli gebildet?  Elternzeitplanung und erneuter Steuerklassenwechsel: Geplant ist, dass meine Frau nach dem Beschäftigungsverbot für zwölf Monate Elternzeit nimmt und ich einen Monat Elternzeit machen werde. Unsere Idee wäre, während der Elternzeit dann die Steuerklassen wieder zurück auf 4/4 zu wechseln. Ist das sinnvoll bzw. ratsam? Ich bin unsicher, ob ich das alles richtig verstanden habe und ob der Wechsel wie geplant Vorteile bringt. Vielleicht hat jemand Erfahrung in einer ähnlichen Situation oder kann mir hierzu einen Tipp geben. Vielen Dank im Voraus! Viele Grüße Daniel 


Piccadilly

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Antwort auf Beitrag von Daniel_97

Hallo, ein Steuerklassenwechsel ist nur 1x/Jahr möglich. Ihr habt nach der Hochzeit in 4/4 gewechselt von daher ist das von Euch gedachte kaum umsetzbar.


Daniel_97

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Antwort auf Beitrag von Piccadilly

Hallo,   Seit 2020 ist es möglich mehrmals im Jahr die Steuerklasse zu ändern. Greift dann immer ab dem nächsten Monat. Im Jahr der Hochzeit kann man einmalig die Steuerklasse rückwirkend zum Monat der Hochzeit ändern. 


Piccadilly

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Antwort auf Beitrag von Daniel_97

Hast Recht, das wusste ich nicht, dass es geändert wurde. Dann würde ich sagen, lasst Euch am besten einmal beraten was das angeht. Das wäre die sicherste Variante. Denkt aber daran, dass man bei der Kombination 3/5 oftmals am Jahresende nachzahlen muss bei der Steuererklärung.


KielSprotte

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Dein/euer erster Denkfehler ist das BV - der Arzt hat nichts mit dem Arbeitsplatz zu tun. Deine Frau teilt ihrem AG die Schwangerschaft mit und der entscheidet dann über eine Umsetzung ( kann auch ins Büro sein) oder nicht. Der Arzt ist da raus.


misses-cat

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Antwort auf Beitrag von Daniel_97

Ihr solltet euch dringend vor Ort beraten lassen, und zwar schnell ein Steuerklassenwechsel müsste diesen Monat laufen, rückwirkend zählt er nicht zu Erhöhung des Elterngeldes. Ob sich das lohnt müsst ihr ausrechnen wenn ihr Pech habt müsst ihr dann einiges an Steuern nachzahlen Zudem hat kielsprotte absolut Recht, der Arbeitgeber ist fürs BV zuständig in eurem Fall nicht der Arzt


Daniel_97

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Antwort auf Beitrag von misses-cat

Ein BV kann aber auch vom Frauenarzt ausgesprochen werden ? Wenn hier aus medizinischer Sicht Gründe gegen eine Beschäftigung sprechen.    Wieso zählt die Rückwirkend ST-Klassen Änderung nicht zum Elterngeld? Hast du hier ggfs. Eine genauere Info oder selbst Erfahrungen? Ich habe diesbezüglich nichts im Internet oder in anderen Foren gelesen. 


misses-cat

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Antwort auf Beitrag von Daniel_97

Es gibt nur ganz wenige Gründe warum ein Frauenarzt ein BV ausstellen darf, in in der Regel greift bei medizinischen Gründen eine Au und die Au hat immer Vorrang zum Bv Da es für Ärzte sehr viel Ärger gab wenn sie das BV falsch ausgestellt haben schreiben viele Ärzte nur noch krank und kein BV mehr, ob der Frauenarzt deiner Frau noch BV schreibt weiß ich nicht die Krankenkassen prüfen aber mittlerweile oft ob es richtig ausgestellt wurde Alles was unter die Arbeit fällt ist der Arbeitgeber zuständig Ich habe meine BVs auch vom Arbeitgeber bekommen, 20/21 und 23/24 also aktuell. Das ihr schnell sein müsst könnt ihr im Netz mit der Steuer überall lessen, dein Frau muß sieben Abrechnungen haben wo Klasse 3 abgerechnet wird, beantragt sie das zu spät habt ihr Pech gehabt und falls deine Frau auf den vorgeburtlichen Mutterschutz verzichten will, wenn sie ein BV hat ( egal ob vom Arzt oder Arbeitgeber) geht dass nicht.Und ja selber Erfahrung                


Daniel_97

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Antwort auf Beitrag von misses-cat

Okay, vielen Dank für deine Rückmeldung.   Wir haben die Steuerklasse nun mit Rückwirkung 08/2024 (Monat der Hochzeit) geändert. Laut der Auskunft eines Steuerberater sollte dies für die Anrechnung der 7 Monate in der besseren Steuerklasse für das höhere Elterngeld ausreichen. Schauen wir mal wenn es denn dann soweit ist.    Vielen Dank für euren Input. 


ichunddu

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Antwort auf Beitrag von Daniel_97

Hat der Steuerberater auch was dazu gesagt,dass ihr dann bestimmt am Ende des Jahres bei der Steuererklärung zahlen müsst? Das Elterngeld wird erst mit der Steuererklärung progressiv versteuert. Da geht es mit 4/4 deutlich besser. Gruß 


Daniel_97

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Antwort auf Beitrag von ichunddu

Hi, ja, auch dieses Szenario haben wir uns angeschaut. Der Progressionsvorbehalt beträgt beim Elterngeld mit Steuerklasse 4/4 ca. 500 €. Bei einem Plus beim Elterngeld von 3.000 € würde ich nach meiner Rechnung also immer noch ca. 2.500 € Gewinn machen.


Ani123

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Antwort auf Beitrag von Daniel_97

Erst wenn ihre Frau dem Arbeitgeber die Schwangerschaft mitteilt greift das Mutterschutzgesetz. Sie kann die Schwangerschaft schon jetzt mitteilen. Ihr Arbeitgeber muss eine Gefährdungsbeurteiöung schreiben. Er kann ein BV aussprechen.  Bei Erzieherinnen habe ich es meist mitbekommen, dass diese vom Arbeitgeber zum Betriebsarzt geschickt wurden. Bis der Termin ist wird die werdende Mutter in der Regel freigestellt (außeres gibt eine mutterschutzkomforme Tätigkeit). Der Betriebsarzt spricht mit der werdenden Mutter und führt Untersuchungen durch. Es kann sein, dass es erneut zu einer Wartezeit kommt bevor der Betruebsarzt entscheidet wie es beruflich weitergeht. In der Zeit ist die Frau in der Regel freigestellt. Bei Bedarf spricht er ein BV aus. Soweit eine mutterschutzkomforme Tätigkeit vorhanden ist muss diese ausgeübt werden. Das kann auch in einer Zweigstelle oder per Home Office stattfinden.  Ein BV kann zu jederzeit vom Arbeitgeber aufgehoben werden. Gerade bei Erzieherinnen gibt es Möglichkeiten,  dass es nur bis zur 20. Woche gilt oder Arbeit zu Hause (z. B. Bastelarbeiten vorbereiten und Berichte schreiben).  Während eines BV gibt es das Gehalt welches es ohne geben würde. Das Gehalt der letzten drei Monate ist nur relevant wenn es monatlich variiert. Das ist bei ihrer Frau nicht der Fall. Da der Steuerklassenwechsel ab 1.09. greift hat es Vorteile beim EG, weil nach errechnetem Termin Steuerklsse 3 überragen wird. Das EG wird dadurch höher ausfallen.  Jedes Elternteil kann 3 Jahre EZ pro Kind nehmen. Basis-EG kann max. 14 Monate bezogen werden. Davon muss ein Elternteil mind. 2 Monate nehmen um es beziehen zu können. Nur 1 Monat darf überschneidend mit dem anderen Elternteil sein. Sie schreiben, dass sie 1 Monat EZ nehmen möchten. Wenn sie nur 1 Monat nehmen inkl. EG, dann werden sie kein EG bekommen, weil der 2. Monat fehlt. Wenn sie 2 Monate melden und letztlich nur 1 Monat nehmen müssen sie ihr EG zurückzahlen.  Ihre Frau kann wie geplant 12 Monate Basis-EG beziehen. Monate mit Mutterschutz zählen automatisch als EG-Bezug. Sie haben die Möglichkeit länger EG zu beziehen wenn sie die sog. Partnerschaftsmonate nehmen, indem jedes Elternteil zwischen 24 bis 32 Wochenstunden arbeitet.  Sollten sie schnell ein weiteres Kind planen sollten sie überlegen, ob es gut wäre,  wenn die Mutter mind. 14 Monate EG bezieht. Das hätte den Vorteil, dass für die Berechnung vom EG für ein 2. Kind 14 Monate vom 1. Kind ausgeklammert werden können. Nimmt sie 12 Mlnate Basis-EG werden nur 12 Monate ausgeklammert.  Bei der EZ sollte bedacht werden, dass die erste Meldung für 2 Jahre gilt. Eine Verlängerung auf das 3. Jahr ist ohne Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Während der EZ kann bis zu 32 Wochenstunden TZ in EZ gearbeitet werden. Wird in der ersten Meldung unter 2 Jahre EZ gemeldet und eine Verlängerung gewünscht, so muss der Arbeitgeber dem zustimmen.