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Grundsteuer....

Grundsteuer....

Ellert

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Ich habe zugegeben ewig gebraucht für diese nervige Erklärung, nun kam heute der Bescheid. Da stehen Werte drin und am Ende der nette Satz der wäre nicht zur Bezahlung denn die Gemeinden würden sich dann melden. Sind denn die Festsetzungen gerade im Bezug auf die Höhe zuverlässig, gilt ja ab 2025 wenn ich mich nicht täusche, da passiert doch noch allerhand - geändert hat sich nichts in der Summe wenn ich vergleiche was ich gerade zahle


Okypete

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Antwort auf Beitrag von Ellert

Kommt auf den Hebesatz an. Ich arbeite in einer Steuerkanzlei wir legen gegen alle Bescheide Widerspruch ein. Hol dir ein Muster dazu aus dem Netz Was die gemeinde dan mit Ihren Hebesätzen macht steht ja noch in den Sternen


Ellert

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Antwort auf Beitrag von Okypete

Wie will ein Laie feststellen ob die Hebesätze stimmen ?


ohno

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Antwort auf Beitrag von Ellert

Die sind festgelegt immer zum Jahresende für das kommende Jahr. Du kannst sie auf der HP der Kommune einsehen. Schau nochmal auf Deinen Bescheid. Du darfst den Grundsteuermessbetrag nicht mit dem Betrag verwechseln, der am Ende auf Deinem Grundbesitzabgabenbescheid steht. Der Grundsteuermessbetrag ist der Multiplikator für den Hebesatz. Der steht für 2025 noch nicht fest. VG ohno


Ellert

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Antwort auf Beitrag von ohno

aber gegen was und warum der Hebestatz steht im aktuellen Steuerbescheid der Gemeinde was jetzt kam war ja nur das vom Finanzamt Da muss sich mich erst schlau lesen Mich hat eh gewundert dass da ein Betrag am Ende drauf stand mit dem Verweis die Gemeinde würde das festlegen Ich hätte daraus jetzt den Grundsteuerwert rausgelesen der ja zur Berechnung gebraucht wird (leider fast das Doppelte was wir bezahlt haben fürs Haus)


Neverland

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Antwort auf Beitrag von Okypete

Wogegen will man den Einspruch erheben? gegen die Daten welche man dem Finanzamt mitgeteilt hat? Macht wohl keinen Sinn. Einspruch kann man erheben wenn man dann irgendwann die Grundsteuer mitgeteilt bekommt und weiß worauf sich das bezieht. Das wird aber bestimmt noch ein Jahr dauern. Insofern unnötige Verschwendung von Ressourcen.


Neverland

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Antwort auf Beitrag von ohno

Du sagst es, er steht noch nicht fest. Trotzdem sind Leute - sorry wenn ich es so sage - so blöde und legen bereits Widerspruch gegen etwas ein, was noch gar nicht vorliegt. Ziemliche Lachnummer in meinen Augen.


Okypete

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Antwort auf Beitrag von Neverland

Komisch alle legen Widerspruch ein die beruflich mit dem Theme beschäftigt sind. Hier in Bayern auf jeden Fall. Aber wenn Laien es besser wissen mach einfach.


Okypete

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Antwort auf Beitrag von Okypete

https://www.merkur.de/wirtschaft/grundsteuer-einspruch-musterschreiben-grundsteuerreform-eigentuemer-steuerzahlerbund-musterbrief-92080369.html


Ellert

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Antwort auf Beitrag von Okypete

In Deinem Link steht dass es in Bayern gerade beim Bodenrichtwert anders läuft


Neverland

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Antwort auf Beitrag von Okypete

Dann erkläre uns dummen Laien doch warum ich Widerspruch einlegen sollte und gegen was gebau. Noch einmal, gegen die Daten welche ICH dem Finanzamt mitgeteilt habe. Mehr bekommt man nämlich nicht bescheinigt. Ich weiß nicht was ich 2024 evtl zahlen muss. Wie auch, wenn bisher nichts bekannt ist auf dem sich meine mitgeteilten Daten beziehen.


Ellert

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Antwort auf Beitrag von Neverland

Drin stehen auf Grund der Daten die wir mitgeteilt haben Werte, wenn ich da sehe was als Miete bzw Wert darin steht ist das eher untertrieben. Ich habe jetzt auch geschaut, ich musste in das System eine Zahl eingeben bei Garage ( 0 ging nicht, wir haben aber nur Carports) das Schreiben aber was ich angehängt hatte dass wir keine haben wurde berücksichtigt. Flunummern stimmen, Größe auch Ich hatte gestern schon gesagt, warum solch eine Erklärungsmühe, das sind alles bekannte Angaben, "ohne Datenschutz" hätte das systemisch übermittelt werden können. Ich hätte noch die Zeit für einen Widerspruch aber ich verstehe nicht gegen was der gerichtet sein sollte


Neverland

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Antwort auf Beitrag von Ellert

Nein. Bei uns hätte das niemand einfach so übermitteln können. Woher soll die Stadt wissen wie viel Wohnfläche wir haben? Es gibt keinen Bauantrag zu dem Haus. Der wurde 1944/1945. Auf der Flurkarte sieht man zwar wie viel Fläche auf dem Grundstück bebaut ist, aber nichts darüber welche Etagenanzahl oder wie sich mögliche Dachschrägen verhalten. Oder was drinnen Flur ist, was Wintergarten, wie es mit Keller usw aussieht. Insofern war es schon OK mal alles aufzunehmen. Fraglich ist alleine, ob man das ausmessen und eingeben Laien überlassen sollte. Aber hätten wir statt dessen lieber alle jemanden fremdes im Haus haben wollen, evtl noch auf unsere Kosten, der alles ganz genau nimmt? Insofern war das wohl das kleinere Übel.


Ellert

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Antwort auf Beitrag von Neverland

Da gabs schon Bauanträge etc An die ganz Alten dachte ich auch nicht,stimmt...


Neverland

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Antwort auf Beitrag von Ellert

Hier gab es auch Bauanträge. Die lagerten aber im städtischen Archiv. Und das ist nach mehreren Bombentreffern komplett zerstört worden.


Caot

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Antwort auf Beitrag von Neverland

wenn Du das erst mit dem konkreten Bescheid der Gemeinde machst ist das zu spät. Aber Jede:r darf machen wie er will. Nur halt nicht hinterher wundern! Wir haben natürlich hier in BaWü Einspruch gegen den Bescheid des Finanzamtes erhoben.


Caot

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Antwort auf Beitrag von Okypete

Widerspruch beim Finanzamt einlegen und nicht beim Amt der Gemeinde! Auch wir haben Widerspruch beim Finanzamt eingelegt. BaWü.


Caot

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Antwort auf Beitrag von Caot

https://www.swr.de/swraktuell/baden-wuerttemberg/grundsteuer-bw-einspruch-einlegen-100.html


Neverland

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Antwort auf Beitrag von Caot

Dann noch einmal, erkläre mir gegen was du Widerspruch einlegst. Ich habe genau das mitgeteilt bekommen, was ich dem Finanzamt an daten gegeben habe. dagegen soll ich Widerspruch einlegen? Da steht nichts davon was ich evtl irgendwann zu zahlen habe. Einspruch kann ich einlegen, wenn ich einen Grundsteuerbescheid habe. Den habe ich aber gar nicht. Warum ich gegen die von mir mitgeteilten Daten Widerspruch einlegen sollte - darauf habe ich ja bisher keine Antwort bekommen. Außer die, das machen alle. Sehr schlau. ich setze eigentlich voraus, das jemand er von Fach ist, da eine konkrete Antwort drauf geben kann. Sollte er jedenfalls.


Neverland

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Antwort auf Beitrag von Caot

Wogegen soll ich den Einspruch erheben? Erkläre es mir. Habe ich nun ein anderes Flurstück, eine andere qm-Anzahl? Also wogegen? Mehr gab es nicht.


Ellert

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Antwort auf Beitrag von Neverland

das wurde bei uns zB festgelegt


Caot

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Antwort auf Beitrag von Neverland

…… wenn Du nicht in Einspruch gegen kannst oder möchtest passt es ja. Aber, egal wie, Du musst gegen den FA-Bescheid in Einspruch gehen und nicht gegen den Grundsteuerbescheid der Kommune. Darum ging es im Ausgangspost. Was Du konkret machst hängt von deinem BL ab. Für mein BL hab ich den Vordruck der Verbraucherzentralen benutzt.


Caot

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Antwort auf Beitrag von Neverland

und zwar für dein Bundesland. Für @Ellert, deren BL ich kenne, hab ich das ganz schnell gefunden. Warum muss ich Dir erklären gegen was Du in Widerspruch gehen sollst? Ich kenne weder dein BL noch deine Intention. Du musst ja nicht in Widerspruch gehen. Aber - ein Widerspruch muss man gegenüber dem FA erklären. Genau darum ging es. 4 Wochen hat man da Zeit. Tust Du das nicht, kannst Du auch nicht gegen den Grundsteuerbescheid in Einspruch gehen. Ob Du etwas tun willst ist mir egal. Es ging nur um die Reihenfolge.


mama von joshua am tab

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Antwort auf Beitrag von Neverland

Die neue Grundsteuer ist nach Aussgen von Experten vverfassungswidrig und verstößt zum einen gegen das Bewertungsgesetz sowie gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Es laufen auch bereits Musterklagen.


mama von joshua am tab

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Antwort auf Beitrag von Ellert

Es handelt sich hier um einen Feststellungsbescheid, dessen Werte zieht die Gemeinde der Grundsteuer heran.


mama von joshua am tab

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Antwort auf Beitrag von Neverland

Gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde kannst du keinen Einspruch einlegen, da es sich um den Folgebescheid eines Grundlagenbescheides handelt. Dieser lässt sich nur ändern, wenn der Grundlagenbescheid geändert wird/wurde. Nach § 175 Abs. 1 Satz1 Nr. 1 AO ist ein Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, „soweit” ein Grundlagenbescheid, dem Bindungswirkung für diesen Bescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird.


mama von joshua am tab

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Antwort auf Beitrag von Neverland

Nein, die Leute sind nicht blöde sondern informiert.


mama von joshua am tab

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Antwort auf Beitrag von Okypete

In Rlp ebenfalls (bin auch beim Steuerberater)


Neverland

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Antwort auf Beitrag von Ellert

Nein. Keine summen. Nur die Daten welche ich mitgeteilt habe.


Ellert

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Antwort auf Beitrag von Neverland

da ist ein Wert des Hauses drin und eine fiktiv erzielbare Miete


Mitglied inaktiv

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Antwort auf Beitrag von Neverland

Und unsere Nachbarn auch nicht. Natürlich weiß ich es nur von der direkten Nachbarschaft, weil wir uns beim Straßenfest darüber unterhalten haben. Was der restliche Ort gemacht hat, kann ich nicht wissen. Wenn es ein Fehler war, dann ist das alleine unser Problem. Bayern


mama von joshua am tab

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Nicht ganz- es ist später das Problem der Kinder, wenn sie Haus und Grund erben. Ich kenne auch einige, die keinen Einspruch eingelegt haben, weil sie glaubten dass dann eh alle Bescheide entsprechend geändert werden sofern es nicht verfassungskonform ist. Dem ist aber nicht so, denn wenn man keinen Einspruch einlegt ist man mit dem Bescheid einverstanden und hat Pech gehabt.


mama von joshua am tab

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Antwort auf Beitrag von Neverland

Ich kann mir nicht vorstellen, dass bei dir kein Rohertrag angegeben ist.


Neverland

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Antwort auf Beitrag von mama von joshua am tab

Dann kann man ja nur hoffen, daß eure Kinder später wegen eurem Einspruch nicht richtig zur Kasse gebeten werden. Das kann nämlich genauso gut passieren.


Neverland

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Antwort auf Beitrag von mama von joshua am tab

Glaub es oder nicht. Ich lebe weder in Bayern noch in B-W. Das die immer sonderaktionen machen müssen ist nichts neues


mama von joshua am tab

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Antwort auf Beitrag von Neverland

Das ist völlig uninteressant in welchem Bundesland du wohnst, egal ob Flächen-, Bundes- oder sonstiges Modell- der Rohertrag wird grds berechnet. Ich muss da nichts "glauben", ich kann Steuergesetze, entsprechende Anwendungserlasse und Bmf-Schreiben lesen und auch verstehen. Desweiteren gab es eine Schulung von der Bundessteuerberaterkammer zu diesem Thema. Außerdem kann man dies auf der Seite des Bundesfinanzministerium auch nachlesen. Sei mir nicht böse, aber du hast da keinen Plan von, auch wenn du selbst vom Gegenteil überzeugt zu sein scheinst.


Neverland

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Antwort auf Beitrag von Caot

Wir stecken mitten in der Kernsanierung -. abhängig davon wie genau man es nimmt. Fristen wären für uns sowieso unerheblich. Da wir, wenn diese abgeschlossen sind, theoretisch die Karten neu mischen müssen. Darüber hinaus zahlen wir, im bundesweiten Vergleich, bereits sehr viel Grundsteuer. es ist unwahrscheinlich das der Hebesatz noch mal erheblich erhöht wird, an den anderen Werten dagegen hat sich nichts geändert. Habe ich ja auch bereits mehrmals gesagt. Hebesatz kenne ich noch nicht. Was wir wissen, Abwasser und Müll werden wohl erhöht. Wahrscheinlich wird es also nicht mehr auffallen ob ein Hebesatz von 600 oder 605 genommen wird. Wer sowieso wenig Grundsteuer zahlt, wird mehr Interesse daran haben. Den ich wette, die Gemeinden werden da 2025 alle deutlich zuschlagen. Die mit den höheren werden weniger Spielraum haben.


mama von joshua am tab

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Antwort auf Beitrag von Neverland

Ich weiß nicht, ob du es nicht verstehen willst oder kannst: im Grundsteuerbescheid geht es um den Einheitswert und die Messzahl, nicht um den Hebesatz Bei einer Kernsanierung erhöht sich die Restnutzungsdauer, da ein aktuelleres Baujahr zur Wertermittlung angenommen wird.Dies hat zur Folge, dass sich der Messbetrag erhöht, was grds. zu einer höheren Belastung führt. Der Hebesatz wird ja von der Gemeinde festgelegt, die sind frei was die Höhe betrifft und gerade da riesige Finanzlöcher vorhanden sind wird da sicher auch einiges nach oben angepasst. Abwasser und Abfall stehen mit der Grundsteuer in keinerlei Zusammenhang, kein Schimmer warum du das erwähnt hast.


Neverland

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Antwort auf Beitrag von mama von joshua am tab

Ich muss eine Kernsanierung mitteilen. Wie jegliche andere gravierende Änderung auch. Das sich dann die Restlaufzeit ändert und es eine Wertsteigerung ergibt ist selbstredend. Deshalb saniert man ja. Du musst andere schon für extrem dumm halten wenn du da noch extra drauf hinweist. Das es evtl zu einer höheren Grundsteuer führen kann ist blöde, aber nicht änderbar. Fällt aber auch kaum auf, weil stelle dir mal vor, Hausrat- und Gebäudeversicherung werden auch teurer. Dafür sinken andere Kosten, zB Heizkosten. Bin mir nicht sicher ob du das nachvollziehen kannst, deshalb weise ich dich zur Sicherheit mal drauf hin. Mit unseren Grundbesitzabgaben werden auch Müllabfuhr und Abwasser eingezogen. Gerade Müllabfuhr ist um Welten teurer als die Grundsteuer. Und noch einmal, wir haben bundesweit bereits bei dem Hebesatz deutlich höhere als im Schnitt andere Gemeinden haben. Wir sind nicht Frankfurt am Main oder ähnliches, wo man Hebesätze von 900 und mehr erwarten könnte. Sollte die Gemeinde also den Hebesatz noch einmal deutlich höher setzen, dürfte das einen massiven Sturm auf das Rathaus geben. Das bekommen die nicht mehr durch. Den irgendwann müssen die das auch begründen müssen. Wenn ich vierteljährlich 250 € für Müll zahle, 50 für Abwasser und dann noch 75-100 € für Grundsteuer, dann mach ein plus von 10-20 € da nicht mehr den Unterschied. Und ich tanze es dir gerne noch einmal vor, keiner der Werte hat sich bisher bei uns geändert, die bisher angesetzten Werte stimmen 1 zu 1 mit denen überein, welche wir VOR der Erhebung der Daten hatte. Vielleicht verstehst du es ja irgendwann mal. WIR HABEN NULL und ich mein NULL ÄNDERUNG.


mama von joshua am tab

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Antwort auf Beitrag von Neverland

Die Grundsteuer die du zahlst ist eh nicht vergleichbar, da der Einheitswert und somit die Bemessungsgrundlage unterschiedlich ist. Wäre also ein Apfel-Binen-Vergleich. Mal davon abgesehen, dass es sich um die RestNUTZUNGSDAUER und nicht um eine Restlaufzeit handelt gebe ich es auf, ist ja nicht mein Geld. Und für mich und auch viele andere kommt es darauf an, ob ich hier 20 Euro mehr zahle und dort 10 Euro mehr. Kleinvieh macht auch Mist und mein Geld kann ich nur einmal ausgeben. Ich will nicht überheblich klingen, aber du hast nicht wirklich viel Ahnung von der Materie, das ändert sich auch nicht wenn du singst oder deinen Namen tanzt.


ohno

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Antwort auf Beitrag von Ellert

Also ich kann hier irgendwie nicht so mitreden. Da es ein Bescheid von FA ist, kann man da bestimmt Widerspruch/Einspruch einlegen gegen die Höhe des Messbetrages. Alles andere ergibt keinen Sinn. Aber wie geschrieben wurde, wurde dieser Messbetrag doch anhand der eigens selbst eingegebenen Daten ermittelt . Also, so kann ich mir das nur vorstellen, legen Steuerbüros Einspruch/Widerspruch gegen die Bescheide für ihre Kunden ein, die entweder viel zu viel Grundbesitz haben und keinen Durchblick oder für die, die nicht sicher sind, ob sie alles richtig verstanden und eingegeben haben. Anders gibt es für mich keinen Sinn. Andersrum kann man gegen den späteren Grundbesitzabgabenbescheid der Kommune doch kein Rechtsmittel mehr einlegen, oder? Oder gegen den Hebesatz? Ich zb habe hier nichts selber angegeben. Das hat noch alles der Verkäufer gemacht. Ich habe keine Ahnung, was er für Angaben gemacht hat und davon abgesehen hatte ich auch keine Chance für einen fristwahrenden Einspruch.


Okypete

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Antwort auf Beitrag von ohno

Lass dir den Bescheid geben.


ohno

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Antwort auf Beitrag von Okypete

Den habe ich, aber ich konnte kein Rechtsmittel einlegen, da die Frist abgelaufen war, hätte der Voreigentümer ja dann machen müssen. Dem war es vllt egal, da er verkauft hat.


Neverland

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Antwort auf Beitrag von ohno

Und Dein Beispiel zeigt, warum ein Einspruch vor dem eigentlichen Grubdsteuerbescheid keinen Sinn macht. Der kommt aber erst noch.


mama von joshua am tab

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Antwort auf Beitrag von ohno

Du kannst den Fall beim Finanzamt bis zur endgültigen Entscheidung durch die höchste Instanz offenhalten lassen. Geht bei verpasster Einspruchsfrist.


Okypete

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Antwort auf Beitrag von Ellert

https://www.gkkpartners.de/mandanteninformationen/update-zur-grundsteuer-einspruch-gegen-bayerischen-feststellungsbescheid.html


Caot

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Antwort auf Beitrag von Ellert

Ich kenne nur die Regeln für BaWü. Und hier habe ich auch Widerspruch, aber beim Finanzamt, eingelegt. Im Prinzip widerspricht man den angewandten Berechnungen für das Zustandekommen der Berechnungsgrundlage der als Faktor für die Gemeinde gilt. Zweiter Schritt wäre, sobald wir den Bescheid der Gemeinde haben, auch dagegen Widerspruch einzulegen. Da geht es dann um den berechneten Hebesatz. Den kennen wir nämlich schon und sind als komplette Straße eh schon in Einspruch gegangen. Für andere BL kenne ich mich nicht aus. Fakt ist aber, in BaWü und scheinbar auch in Bayern muss beim FA der Widerspruch eingelegt werden.


Ellert

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Antwort auf Beitrag von Caot

aber ich wüsste nicht gegen welchen Festsetzungspunkt da hab eich nur das vorgefunden was auch angegeben wurde sprich Flurnummern, Grundstücksgröße und eben diese fiktive Wertberechnung die ich nun auch viel höher ansetzen würde beim Verkauf oder Vermieten


Caot

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Antwort auf Beitrag von Ellert

Ich hab mal gegoogelt. Auch Du musst den Widerspruch, sofern Ihr das tun wollt, beim Finanzamt einlegen. https://www.rbb24.de/politik/beitrag/2023/04/brandenburg-verfahren-grundsteuer.html


Ellert

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Antwort auf Beitrag von Caot

Kann so ein Schuss auch nach hinten losgehen ?


Caot

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Antwort auf Beitrag von Ellert

Wohin soll der denn gegen, der Schuss? Hast Du mal bei den Verbraucherzentralen für dein BL geschaut was die denn raten? Fast mein ganzes Umfeld ging hier in Einspruch. Im Zweifel bekomme ich, bei einer Ablehnung halt ein paar Gebühren aufs Auge gedrückt. Aber die Intention kann eigentlich nicht sein, Huch, da kann mir was passieren, dann leg ich gegen Unfug keinen Einspruch ein.


Ellert

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Antwort auf Beitrag von Caot

bisher sah ich keinen Unsinn drin ich kenne hier niemand der Widerspruch eingelegt hat, drum wundert mich das ja. Ich habe mal rumgefragt jetzt die mit Häusern, keiner hat was gemacht Wie hast Du das begründet gegen das Verfahren der Festsetzung an sich ? Oder richtig detailliert quasi aus dem Netz abgeschrieben ?


Caot

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Antwort auf Beitrag von Ellert

Den haben wir genommen.


mama von joshua am tab

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Antwort auf Beitrag von Ellert

Es kann nicht mehr passieren als dass abgelehnt wird, dies muss aber hineichend begründet sein. Da bei den Finanzverwaltungen wäschekörbeweise die Einsprüche eingehen ist eher weniger davon auszugehen. Du kannst auch erstmal fristwahrend einen Einspruch einlegen, solltest aber dazuschreiben, dass du die Begründung nachreichst.


ohno

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Antwort auf Beitrag von mama von joshua am tab

Verstehe ich das richtig, dass, wenn man die Einspruchsfrist verpasst, man beim FA um die Offenhaltung des Vorgangs bis zur endgültigen Entscheidung bittet? Und generell, unabhängig davon: Wenn man keinen Einspruch einlegt, profitiert man n i c h t davon, wenn ein höchstrichterliches Urteil zu Gunsten der Eigentümer gefällt würde? In meinem Fall hat ja der vorherige Eigentümer die Grundsteuererklärung abgegeben und keinen Einspruch gg den Bescheid vom FA erhoben. Im Falle eines höheren Messbetrages hätten wir dann einen echten Nachteil und könnten garnichts tun... So gehts ja dann bestimmt noch mehr Leuten. Ich frag mich gerade, wenn ein Eigentümer die Daten abgab, dann verkauft hat, dem dann der Bescheid ins neue Heim nachgesandt wird, er den an den neuen Eigentümer nicht weiterleitet, der ja nie Kennntis von den neuen Daten bekäme. Oder der alte ET leitet ihn an den neuen ET weiter, ob der Neue überhaupt Einspruchsführer sein kann, weil er die Angaben nicht selbst abgegeben hat.


Neverland

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Antwort auf Beitrag von ohno

Du kannst Einspruch erheben. Weil Eigentümerwechsel. Wer die Frist einfach verpasst hat, braucht einen extrem guten Grund. So was wie im Koma liegen.


mama von joshua am tab

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Antwort auf Beitrag von ohno

Genau. Offenhalten des Vorganges bis zur endgültigen Entscheidung. Das Urteil das gefällt wird betrifft nur diejenigen die einen Einspruch eingelegt oder den Vorgang offengehalten haben (Bindungswirkung bei Verwaltungsakten, auch bei rechtswidrigen Bescheiden- steht irgendwo in der Abgabenordnung, müsst ich selbst schauen wo).


mama von joshua am tab

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Antwort auf Beitrag von Neverland

@Ohno: Die Grundsteuer wird nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt. War das Haus am 01.01. noch dem alten Eigentümer ist er eh Schuldner der Grundsteuer (ist ne Jahressteuer, d.h. er hat sie zu zahlen) Für den neuen Eigentümer erfolgt eine neue Festsetzung durch das Finanzamt, hier wäre dann im Moment also gar nichts zu tun (an den Eigentümerwechsel habe ich gar nicht mehr gedacht, sorry- ich sollte unbedingt die Baumstuktur wieder einstellen ) Sollte man mit der Neufeststellung nicht einverstanden sein kann man dann fristgerecht Einspruch einlegen. Oder fristwahrend Einspruch einlegen mit dem Text dass man die Begründung nachreicht (mit einem Urteil ist vor 2025 eher nicht zu rechnen munkelt man) @Neverland: Ich glaube der Hinweis u.a. auf Fehler i.S. des §222 Abs.3 i.V. Abs.4 BewG, steuerrechtliches Gebot des allgemeinen Gleichheitssatzes, Verfassungswidrigkeit sind genug gute Gründe.


ohno

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Antwort auf Beitrag von mama von joshua am tab

Danke Dir! Am 01.01.2022 war es noch der alte Eigentümer. Und der hat die Erklärung abgegeben. Am 01.01.2023 waren wir dann Eigentümer.


Okypete

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Antwort auf Beitrag von Ellert

Wir haben hier in Bayern für alle unsere ca 500 ergangenen Bescheide Einspruch eingelegt. Ich arbeite in einer Steuerkanzlei mit ca 20 MItarbeitern.