Christina33
Hallo zusammen, ich habe eine etwas komplexe Situation und hoffe, ihr könnt mir weiterhelfen: Mein Sohn ist ein Jahr alt, und meine Elternzeit endete offiziell am 31. Januar 2025. Ich habe die Elternzeit bei meinem aktuellen Arbeitgeber um einen Monat verlängert, d.h. hatte die Elternzeit eigentlich bis Ende Dezember, wofür ich auch normal Elterngeld bekommen habe. Habe die Elternzeit aber um 1 Monat verlängert bis Ende Januar, wo ich auch kein Geld bekommen habe. Da meine alte Stelle in der Zwischenzeit neu besetzt wurde und mir eine andere Position an einem anderen Standort angeboten wurde, habe ich mich entschieden, zum 1. Februar eine neue Stelle im öffentlichen Dienst (TVöD) anzutreten. Meine Kündigung beim jetzigen Arbeitgeber habe ich fristgerecht eingereicht. Nun stellt sich heraus, dass ich erneut schwanger bin (vermutlich 7. Woche, der Termin beim Frauenarzt steht noch aus). Dazu habe ich einige Fragen: 1. Muss ich meinen neuen Arbeitgeber direkt über die Schwangerschaft informieren? Also vor meinen ersten Arbeitstag am 01.02.. In meinem Beruf wird man üblicherweise nach Bekanntwerden der Schwangerschaft direkt ins Beschäftigungsverbot geschickt. 2. Gibt es eine Mindestdauer, die ich bei meinem neuen Arbeitgeber gearbeitet haben muss, um Anspruch auf Beschäftigungsverbot oder Mutterschutzregelungen zu haben? 3. Wie verhält es sich mit der Probezeit? Hat die Schwangerschaft Auswirkungen auf die Probezeit und eventuelle Kündigungsschutzregelungen? 4. Wie wird das Elterngeld in meinem Fall berechnet? Werden die Monate der neuen Beschäftigung beim neuen Arbeitgeber noch berücksichtigt, oder zählen vorrangig die letzten Monate vor der Elternzeit? Vielen Dank vorab für eure Unterstützung! Viele Grüße Christina
1. Der Mutterschutz greift erst, wenn der AG über die Schwangerschaft informiert ist. Allerdings würde ich nicht vor dem 1.2. informieren, sondern erstmal die Beschäftigung antreten und deinem AG somit die Möglichkeit geben eine Gefahrenbeurteilung vorzunehmen. Dein AG kann dich auch an einem anderen Arbeitsplatz einsetzen. Ich hoffe ihr habt die Betreuung geregelt und verlasst euch nicht auf ein Beschäftigingsverbot. Und vor dem 1.2. ist dein Arbeitsvertrag ja noch gar nicht wirksam; da könnte dein AG auch vom Vertrag zurück treten. 2. Nein, Mutterschutz gilt ab dem Tag der Bekanntgabe (bei Vorliegen eines Arbeitsvertrages). 3. Probezeit ist damit hinfällig. 4. Das kann man in jedem Online-Elterngeldrechner selbst herausfinden.
1. Sie müssen es ihrem Arbeitgeber nicht sagen. Allerdings gilt das Mutterschutzgesetz erst ab Bekanntgabe. Ist der Vetrag schon unterschrieben? Wenn ja können sie es ihrem Arbeitgeber im Januar mitteilen. Ein Rücktritt vom Vetrag ist deshalb nicht möglich. Wenn nein und sie sagen es ihm vor Vertragsunterzeichnung, so kann der Arbeitgeber zurücktreten. In dem Fall wären sie ohne Arbeit. Ein BV kann frühestens ab dem 1. Arbeitstag gelten. Ihr Arbeitgeber wird eine Gefährungsbeurteilung machen und sollte er keine mutterschutzkomforme Tätigkeit haben das BV aussprechen. Das BV kann zu jeder Zeit aufgehoben werden und sie müssen dann arbeiten. Daher müssen sie auch im BV arbeitsfähig sein und ihr älteres Kind betreut. Sollten sie z. B. nach Aufhebung des BV wegen o. g. nicht arbeiten können kann der Arbeitgeber bei der Krankenkasse um Prüfung bitten ob o. g. jemals bestand. Stellt die Krankenkasse fest, dass das nicht ist hat das Konsequenzen für sie, wie z. B. Rückzahlung des Gehaltes, Anzeige wegen Betrug, fristlose Kündigung und negative Auswirkungen auf das neue EG. Wenn im Vertrag keine festen Arbeitszeiten genannt sind kann der Arbeitgeber sie anders einsetzen als geplant. 2. Nein. 3. Läuft während der Zeit. Somit auch während eines BV. 4. Für das neue EG werden die 12 Monate vor Beginn des Mutterschutzes genommen. Monate mit Mutterschutz (der kommende + 1. Kind) und EG-Bezug vom 1. Kind werden ausgeklammert (in ihrem Fall 12 Monate wegen Bezug von Basis-EG). In ihrem Fall werden Monate von der neuen Tätigkeit, ein Monat mit 0 € (Januar 2025) und Monate von vor dem Mutterschutz des 1. Kindes zur Berechnung genommen. Hinzu kommt der Geschwisterbonus in Höhe von 10 % des EG. Es wird während des Bezugs von EG gezahlt max. bis zum 3. Geburtstag des älteren Kindes. Besonders wenn zeitnah weitere Kinder geplant sind sollten sie überlegene ob sie Basis-EG oder EGplus beziehen. Bei der Ausklammerung bei neuem EG macht es einen Unterschied. Bei Basis-EG werden 12 Monate ausgeklammert und bei EGplus Monate (dabei müssen mind. 14 Monate EG genommen werden). In ihrem Fall hätte es eine 0-Runde verhindert und mehr EG bedeutet.
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